2023.RRGR.279
M 210-2023 de Meuron (Thun, GRÜNE) Kantonale Leistungsverträge: Unternehmerisches Handeln der Institutionen im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich fördern. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 210-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.279
Eingereicht am: 13.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: de Meuron (Thun, GRÜNE) (Sprecher/in) Müller (Langenthal, SP) von Bergen (Uetendorf, EVP) Reinhard (Thun, FDP) Stucki (Stettlen, GLP) Lerch (Langenthal, SVP) Hebeisen-Christen (Münchenbuchsee, SVP) Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 1
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 30.11.2023
RRB-Nr.: 202/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Kantonale Leistungsverträge: Unternehmerisches Handeln der Institutionen im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich fördern
Der Regierungsrat wird beauftragt,
Erwägungen
1. das Subsidiaritätsprinzip im Staatbeitragsgesetz des Kantons Bern so auszulegen, dass die staatliche Unterstützung und finanzielle Beiträge an Institutionen mit Leistungsverträgen im Kanton Bern in ihrer Beurteilung und Auslegung harmonisiert und nicht fallweise zu Ungunsten derselben ausgelegt werden;
2. klare und messbare/quantifizierbare Kriterien festzulegen, nach denen er zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Leistungsvertragsnehmern im definierten Auftragsgebiet Eigenmittel aus kantonalen Beiträgen der Leistungsvertragsnehmer zweckmässig und angemessen anrechnen kann;
3. den wirtschaftlichen Gestaltungsspielraum von Institutionen und Organisationen mit Leistungsauftrag durch Gewährung einer zweckgebundenen finanziellen Erfolgs- bzw. Misserfolgsbeteiligung von max. fünf Prozent des jährlichen Staatsbeitrags im definierten Auftragsgebiet als Einlage oder Entnahme einer Spezialfinanzierung oder aus einem Fonds «Schwankungsreserve» zu erhalten; eine Obergrenze der geäufneten «Schwankungsreserven» bei beispielsweise 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwands ist zu definieren;
4. finanzielle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen anzuwenden, die die Selbstständigkeit und die Weiterentwicklungsmöglichkeiten der Staatsbeitragsempfangenden gewährleisten.
Begründung:
Der Kanton Bern vergibt für Aufgaben, die er nicht selbst übernehmen kann oder will, Aufträge an Dritte und regelt diese im Rahmen von Leistungsverträgen. Diese Aufträge unterstehen dem Staatsbeitragsgesetz. Im Rahmen dieser Leistungserbringung können den auftragnehmenden Organisationen und Institutionen Defizite (=Unterdeckungen) oder Gewinne (=Überdeckungen) entstehen. Je nach Aufgabengebiet ist dieses Finanzergebnis per 31. Dezember relativ zufällig, da die Nachfrage und Auslastung natürlichen Schwankungen unterworfen ist, vor allem, wenn die Leistungserbringung stark nachfrageorientiert erfolgt wie etwa im Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitsbereich. Das finanzielle Ergebnis per Jahresende entspricht also in der Regel einer zeitlich zufälligen Momentaufnahme.
Die Subsidiarität ist ein grundlegendes Prinzip, um sicherzustellen, dass staatliche Ressourcen effizient eingesetzt werden. Wenn private oder nichtstaatliche Organisationen in der Lage sind, bestimmte Aufgaben oder Dienstleistungen kostengünstiger und mit besserer Qualität zu erbringen, sollte der Staat sie ermutigen und unterstützen, anstatt selbst in diese Bereiche zu investieren. Dies führt zu einer effizienteren Nutzung öffentlicher Gelder. So verstehen viele Institutionen ihre Aufgaben zu Gunsten des öffentlichen Interesses im Kanton Bern. Das Subsidiaritätsprinzip schützt aber auch die Autonomie und Unabhängigkeit nichtstaatlicher Institutionen. Es sorgt dafür, dass der Staat nur dann eingreift, wenn es unbedingt erforderlich ist, und ermöglicht es den Institutionen, ihre eigenen Ziele und Programme zu gestalten, ohne übermässige staatliche Einmischung zur bestmöglichen Erbringung der definierten Leistungen. In den letzten Jahren wurde dieser Schutz im genannten Bereich unterschiedlich gelebt.
Aktuell wird von Seiten Kanton, je nach Direktion, unterschiedlich mit Über- oder Unterdeckungen umgegangen. Verschiedene Institutionen dürfen Überdeckungen als zweckgebundenes Fremdkapital in die sogenannten Überdeckungsreserven verbuchen und in Absprache mit dem Auftraggeber für die Finanzierung von allfälligen Unterdeckungen in den Folgejahren oder für Weiterentwicklung und Innovation im Aufgabengebiet verwenden (=Schwankungsfonds). Andere Institutionen müssen sie rückerstatten.
Im Fall von Unterdeckungen sind – wiederum je nach auftraggebender Direktion – verschiedene Institutionen gezwungen, diese selbst zu finanzieren oder mittels aufwändigen Antrags an die auftraggebende Direktion zu versuchen, sich diese finanzieren zu lassen. Durch diese Praxis sind bei einer Aneinanderreihung auch von nur relativ kleinen Defiziten über mehrere Jahre die betroffenen Institutionen zum Aufbrauchen ihres Organisationskapitals gezwungen (z. B. Infrastruktur und Personal kann nicht rasch genug reduziert und bei Bedarf wieder aufgestockt werden…). Zum Beispiel kann die Nachfrage im letzten Quartal stark anziehen und zu Überstunden führen oder ungeplante und nicht aufschiebbare Infrastrukturersatzmassnahmen werden nötig.
Andere Institutionen wiederum können, wie beschrieben, dafür Mittel aus den Überdeckungsreserven oder dem Schwankungsfonds verwenden.
Zudem werden Eigenmittel der Institutionen angerechnet zur Finanzierung von betrieblichen Defiziten innerhalb des Leistungsvertrags, obwohl diese Eigenmittel nicht im definierten Versorgungsauftrag entstanden sind (z. B. Mieteinnahmen durch Immobilienbesitz, Gründungskapitalien, institutionseigene Fonds, Spenden usw.). Dies kommt einer Querfinanzierung des Staatsauftrags gleich. Es ist auch nicht nachvollziehbar und abschliessend geklärt, was unter einer «angemessenen und zweckmässigen Anrechnung von Eigenmitteln» zu verstehen ist (s. Entscheid des Verwaltungsgerichts: 100 2020 320 − Staatsbeiträge 2018; Berücksichtigung von Eigenmitteln [Entscheid der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern vom 9. Juli 2020; 2019.GEF.283]).
Das für kantonale Leistungsaufträge geltende Staatsbeitragsgesetz verlangt, dass die Selbständigkeit der Institutionen gewährleistet werden muss (Art. 6 Abs. 2 StBG). Die dem Staatsbeitragsgesetz untergeordneten Gesetze, wie beispielsweise SLG oder BLG, inkl. entsprechender Verordnungen, würden eigentlich die Gewährung der Selbständigkeit, den Gestaltungsspielraum und die Weiterentwicklung durch Innovation zulassen. Die aktuelle Praxis des Kantons, v. a. im Umgang mit Über- und Unterdeckungen, ist aber eine andere, und durch die Anwendung unterschiedlicher Kriterien eine unfaire. Die Institutionen brauchen aber für ihr unternehmerisches Handeln förderliche Rahmenbedingungen und Planungssicherheit.
Begründung der Dringlichkeit: Die aktuelle Auferlegung und teilweise willkürliche Anwendung von wirtschaftlichen Bedingungen und Bestimmungen schränken die Planungssicherheit und den wirtschaftlichen Gestaltungsspielraum der Leistungsvertragsnehmer massiv ein und stellen ein existenzielles Risiko dar.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheidungs- und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d, f und h KV1). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.
Ziffer 1: Der Regierungsrat wird beauftragt, das Subsidiaritätsprinzip im Staatbeitragsgesetz des Kantons Bern so auszulegen, dass die staatliche Unterstützung und finanzielle Beiträge an Institutionen mit Leistungsverträgen im Kanton Bern in ihrer Beurteilung und Auslegung harmonisiert und nicht fallweise zu Ungunsten derselben ausgelegt werden. Aufgrund der Verschiedenheit der beitragsberechtigten Tatbestände besteht das Staatsbeitragsrecht im Kanton Bern aus dem Staatsbeitragsgesetz (StBG) 2 und einem Komplex von Einzelerlassen mit zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen. Das Staatsbeitragsgesetz ist als Rahmengesetz konzipiert und es enthält die wichtigsten Grundsätze, die grundsätzlich bei jeder Art von Beitragsgewährung oder der Schaffung von Beitragsrecht zu beachten sind (Art. 4 bis 15a StBG). Das Rahmengesetz hat zum Ziel, das Staatsbeitragsrecht in denjenigen Bereichen zu vereinheitlichen, in denen dies möglich und sinnvoll ist. Es soll sicherstellen, dass Staatsbeiträge ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen, dass sie nach einheitlichen Grundsätzen gewährt werden und dass sie auf die finanziellen Möglichkeiten des Kantons abgestimmt werden (Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis c StBG). Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden einmaligen Staatsbeiträgen sind in der Form eines Gesetzes oder eines Beschlusses des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht, festzulegen. Wiederkehrende Staatsbeiträge bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 StBG).
Das Staatbeitragsgesetz legt demnach als Rahmengesetz fest, welche Grundsätze in der Spezialgesetzgebung geregelt werden müssen. Abweichungen sind dabei grundsätzlich möglich, sie sind aber im Spezialgesetz und dessen Vortrag zu begründen (vgl. Art. 2 StBV3). Das Staatsbeitragsgesetz ist daher entgegen den Ausführungen in der Motion den jeweiligen Spezialerlassen nicht übergeordnet. Die besondere Gesetzgebung regelt die spezifischen Tatbestände und geht diesbezüglich dem Rahmengesetz vor. Beispielhaft kann hierzu auf Artikel 9 des Gesetzes über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 4 verwiesen werden, wo ausdrücklich
BSG 101.1 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (BSG 641.1) Staatsbeitragsverordnung vom 23. März 1994 (BSG 641.111) BSG 860.2
festgelegt ist, dass die Vorschriften der Staatsbeitragsgesetzgebung nur insoweit gelten, als das SLG keine besondere Regelung enthält.
In Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip bestimmt das Staatbeitragsgesetz, dass für Abgeltungen nur Recht erlassen werden darf, wenn kein überwiegendes öffentliches Eigeninteresse der Verpflichteten besteht, die finanzielle Belastung den Verpflichteten nicht zumutbar ist und die mit der Aufgabe verbundenen Vorteile die finanzielle Belastung nicht ausgleichen (Art. 5 Abs. 3 Bst. a bis c StBG). Bestimmungen über die Finanzhilfen können gemäss Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und b StBG sodann erlassen werden, wenn die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann und von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erbringung zumutbarer Eigenleistungen sowie die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten verlangt wird.
Insbesondere im Gesundheits-, Bildungs- und Sozialbereich sind die Voraussetzungen für die unterschiedlichen Staatsbeiträge in verschiedenen Einzelerlassen geregelt, da es sich dabei um wiederkehrende Staatsbeiträge handelt. Sie enthalten dementsprechend auch spezifische Regelungen zum Subsidiaritätsprinzip, was nachfolgend anhand einiger Beispiele illustriert wird:
Im Zuständigkeitsbereich der GSI legt beispielsweise das SLG bezüglich Subsidiarität fest, dass Betriebs- und Investitionskosten vom Kanton und den Gemeinden nur soweit übernommen werden, als sie nicht anderweitig gedeckt werden können. Die konkreten Voraussetzungen sind sodann in der Verordnung über die sozialen Leistungsangebote (SLV) 5 geregelt. Innerhalb der GSI wurden die Leistungsverträge 2024 soweit wie möglich harmonisiert, so dass Leistungserbringende, die mit verschiedenen Ämtern Leistungsverträge abgeschlossen haben, nicht von grundsätzlich unterschiedlichen Regelungen betroffen sind.
Für den Bildungsbereich kann exemplarisch auf die Volkschulgesetzgebung hingewiesen werden. Die Höhe der einzelnen Kantonsbeiträge (Abgeltungen) an besondere Volksschulen richtet sich in diesem Bereich gestützt auf das Volksschulgesetz (VSG) 6 nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Leistungserbringung ergeben. Die Grundsätze der Berechnung finden sich in der dazugehörigen Verordnung über das besondere Volksschulangebot (BVSV) 7.
Im Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) 8 im Zuständigkeitsbereich der DIJ wird das Subsidiaritätsprinzip in Artikel 5 Absatz 1 dahingehend definiert, dass der Kanton für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots gemäss Artikel 2 Absatz 1 KFSG sorgt, soweit die notwendigen Leistungen für Kinder mit besonderem Bedarf nicht von den Familien selbst erbracht werden können.
Innerhalb eines bestimmten Leistungsbereichs ist es sodann die Aufgabe der Fachb ehörden, dafür besorgt zu sein, dass die Ausrichtung der finanziellen Beiträge nicht zu Ungunsten einer Institution erfolgt, sondern dass das anwendbare Gesetz und die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen für alle betroffenen Leistungsempfänger rechtsgleich angewendet werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips, das – wie anhand der oben erwähnten Beispiele gezeigt – in den verschiedenen Spezialgesetzen samt dazugehörigen Verordnungen teilweise unterschiedlich definiert und gewichtet wird.
BSG 860.21 BSG 432.210 BSG 432.282 BSG 213.319
Für eine vollständige Harmonisierung durch eine umfassende Einflussnahme des Regierungsrates über alle Leistungsbereiche hinweg, wie sie vorliegend verlangt wird, besteht aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen in den verschiedenen Leistungsbereichen kein Raum.
Ziffer 2: Der Regierungsrat wird beauftragt, klare und messbare/quantifizierbare Kriterien festzulegen, nach denen er zur Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Leistungsvertragsnehmern im definierten Auftragsgebiet Eigenmittel aus kantonalen Beiträgen der Leistungsvertragsnehmer zweckmässig und angemessen anrechnen kann. Hierzu kann vorab auf das unter Ziffer 1 Gesagte verwiesen werden. Für eine einheitliche Festlegung von entsprechenden Kriterien, die für alle Leistungsbereiche im Bildungs-, Gesundheits- und Sozialbereich in gleicher Weise Gültigkeit haben, besteht aufgrund des Verhältnisses des StBG zu den verschiedenen Spezialerlassen kein Raum.
Die Motion nimmt hier vorab Bezug auf das Urteil Nr. 100 2020 320U des Verwaltungsgerichts vom 3. März 2023 betreffend Staatsbeiträge 2018. In diesem Verfahren war die Gewährung zusätzlicher Staatsbeiträge zur Abgeltung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe strittig.9
Seit dem 1. Januar 2022 gilt für diesen Bereich nicht mehr das SHG. Das Leistungsangebot der institutionellen Sozialhilfe ist neu im SLG und in der SLV geregelt. Dort wird festgelegt, welche Beiträge Vorrang gegenüber den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden haben (z. B. Eigenmittel der Leistungserbringer) 10. Die angemessene Anrechnung von Eigenmitteln im Bereich der sozialen Leistungsangebote ist denn im Unterschied zur früheren Gesetzgebung, auf welche sich das erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil bezieht, näher definiert.
Gemäss SLG ist die Berücksichtigung von Erträgen (z. B. Spenden oder Legaten) und bestehenden Eigenmitteln (z. B. frei verfügbare Reserven) der Leistungserbringer bei der Beitragsgewährung eine Folge des Subsidiaritätsprinzips. Die Einschränkung in Artikel 8 Absatz 2 SLG auf Mittel «im Rahmen der Leistungserbringung» soll sicherstellen, dass Subventionsempfänger, die aus einem anderen, klar abgegrenzten Tätigkeitsfeld Einnahmen generieren, diese nicht zur Reduktion des Staatsbeitrags verwenden müssen. Die Umsetzung der Anrechnung erfolgt im Leistungsvertrag oder in der Beitragsverfügung und ermöglicht die verlangte Angemessenheit im Einzelfall. Dadurch sollen unerwünschte Folgen verhindert und der in der parlamentarischen Debatte zu Artikel 8 Absatz 2 geforderte Mittelweg umgesetzt werden. Weiter sind im Vortrag zum SLG Beispiele von Eigenmitteln zur Illustration aufgeführt, welche einem durch den Kanton finanzierten Leistungsbereich zuzuordnen und anzurechnen sind.
Eine Festlegung weiterer Kriterien in der relativ neuen SLV erachtet der Regierungsrat nicht als zielführend.
Aus Sicht des Regierungsrates liegt die Verantwortlichkeit bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und, damit verbunden, einer angemessenen Liquiditäts- und Eigenkapitalanlage grundsätzlich in der Zuständigkeit des Aufsichtsorgans (z. B. Verwaltungs- oder Stiftungsrat) der jeweiligen Leistungsvertragsnehmer.
Das Verwaltungsgericht hatte unter anderem zu prüfen, ob und inwiefern die zuständige Behörde ihren Ermessenspielraum in Bezug auf die damals geltende Regelung im Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), wonach Eigenmittel bei der Festsetzung der Beiträge «angemessen anzurechnen» sind, eingehalten und insofern den in der Gesetzgebung verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff korrekt ausgelegt hat. Art. 4 Abs. 2 SLV
Ziffer 3: Der Regierungsrat wird beauftragt, den wirtschaftlichen Gestaltungsspielraum von Institutionen und Organisationen mit Leistungsauftrag durch Gewährung einer zweckgebundenen finanziellen Erfolgs- bzw. Misserfolgsbeteiligung von max. fünf Prozent des jährlichen Staatsbeitrags im definierten Auftragsgebiet als Einlage oder Entnahme einer Spezialfinanzierung oder aus einem Fonds «Schwankungsreserve» zu erhalten; eine Obergrenze der geäufneten «Schwankungsreserven» bei beispielsweise 10 Prozent des jährlichen Gesamtaufwands ist zu definieren. Der Regierungsrat erachtet eine hinreichende Flexibilität im Umgang mit Über- und Unterdeckungen bei Staatsbeiträgen als wichtig. Er vertritt die Auffassung, dass das geltende Recht diese Flexibilität bietet, indem es einzelfallgerechte Lösungen in den Leistungsvereinbarungen ermöglicht (Art. 13c Abs. 2 Bst. c und Art. 15a StBG). Die Direktionen haben sich dabei, wie das an den nachfolgenden Beispielen illustriert wird, an die für ihre Bereiche geltenden Gesetze und Verordnungen zu halten und innerhalb der jeweiligen Bereiche für eine rechtsgleiche Praxis zu sorgen.
Im Bereich der Volksschule richtet sich die Höhe der einzelnen Kantonsbeiträge (Abgeltungen) an besondere Volksschulen gemäss Artikel 21q VSG nach den Kosten, die sich bei einer ordnungsgemässen, effizienten und wirkungsvollen Leistungserbringung ergeben. Die Kriterien zur Berechnung der Kantonsbeiträge, inkl. die zulässige Über- und Unterdeckung, sind sodann in Artikel 48ff. BVSV sowie in der Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot BVSDV11 einheitlich und detailliert definiert. Zudem stehen den besonderen Volksschulen Schwankungs- und Infrastrukturfonds in einem definierten Rahmen zur Verfügung (Art. 53 und 56 BVSV).
Bei den Mittelschulen richtet sich die Höhe der einzelnen Kantonsbeiträge (Finanzhilfen) an private Mittelschulen gemäss Artikel 49 des Mittelschulgesetzes (MiSG) 12 nach den durchschnittlichen Kosten kantonaler Bildungsangebote, betragen aber höchstens 60 Prozent derselben. Überdeckungen sind gemäss Artikel 63 der Mittelschulverordnung (MiSV) 13 möglich, aber nur bis zu einem in den Leistungsverträgen festgelegten Äufnungsumfang. Dieser Umfang wird dem Grossen Rat jeweils im Rahmen des Beschlusses über die Kantonsbeiträge vorgelegt.
Bei den stationären Leistungen nach KFSG sind die Leistungsauftragsnehmenden des Kantonalen Jugendamtes (nachfolgend «Einrichtungen») einerseits die fünf kantonalen Organisationen, andererseits 77 private juristische Personen.
Die kantonalen Organisationen werden über Leistungsvereinbarungen (analog zu den Leistungsverträgen der privaten Einrichtungen) geführt. Die Einrichtungskommissionen als Trägerschaft verantworten die Budgets der kantonalen Einrichtungen und sind auch für die strategische Ausrichtung zuständig. Der Kanton übernimmt eine allfällige Defizitdeckung. Es bestehen keine spezifischen Reserven zum Ausgleich von Über- oder Unterdeckungen. Die kantonalen Einrichtungen tragen kein finanzielles Risiko bezüglich Infrastruktur. Die Infrastruktur wird über ein Mietmodell finanziert, welches über den Infrastrukturanteil im Tarif vollständig abgedeckt ist.
Mit den privaten juristischen Personen werden Leistungsverträge abgeschlossen. Sie umfassen Leistungen und Preise. Die Höhe und die Entwicklung der Eigenmittel dieser Organisationen liegen im Verantwortungsbereich der strategischen Führungsgremien dieser Organisationen. Der Kanton nimmt darauf keinen Einfluss. Damit nimmt er auch keinen Einfluss auf Über- oder Unterdeckungen in einzelnen Geschäftsjahren.
BSG 432.282.1 BSG 433.12 BSG 433.121
Die Vorgaben zur Rechnungsführung und Rechnungslegung im Bereich der Kinder- und Jugendeinrichtungen fördern das unternehmerische Handeln und stellen die wirtschaftliche Verwendung der öffentlichen Mittel sicher. Bei den privaten juristischen Personen sind in den Leistungsverträgen Revisionsstellen vorgegeben. Sie prüfen unter anderem die zweckgebundene Verwendung der Mittel (z. B. Überschüsse, Infrastrukturbeiträge).
Ein allenfalls erwirtschafteter Gewinn verbleibt im Betriebskapital und soll zum Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis, zur Angebotsverbesserung oder Innovation im Rahmen des Leistungsvertrags verwendet werden. Der Kapitalbestand aus stationären Leistungen KFSG ist im Organisationskapital separat auszuweisen (z. B. freies Kapital KFSG). Einrichtungen, welche der Rechnungslegung nach HRM2 verpflichtet sind, verbuchen den Ertragsüberschuss in der Kontountergruppe 290 «Spezialfinanzierungen KFSG», so dass Schwankungen ausgeglichen werden können und die zweckkonforme Verwendung der öffentlichen Gelder sichergestellt wird.
Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes erzielt wird (Art. 16 Abs. 2 KFSV).
Wie bereits erwähnt, sieht das Staatsbeitragsrecht des Kanton Bern ausdrücklich die Möglichkeit vor, in begründeten Fällen in den jeweiligen Spezialgesetzgebungen Sonderregelungen zu treffen. Anhand der erwähnten Beispiele wird deutlich, dass von diesem Grundsatz auch in Bezug auf den Umgang mit Unter- und Überdeckungen Gebrauch gemacht worden ist. Die Definition einer einheitlichen zweckgebundenen finanziellen Erfolgs- bzw. Misserfolgsbeteiligung, wie sie mit der vorliegenden Motion gefordert wird, erachtet der Regierungsrat gestützt auf diese Ausgangslage und vor dem Hintergrund der unterschiedlich ausgestalteten Leistungsvereinbarungen in den verschiedenen Bereichen weder als zielführend noch als umsetzbar.
Ziffer 4: Der Regierungsrat wird beauftragt, finanzielle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen anzuwenden, die die Selbstständigkeit und die Weiterentwicklungsmöglichkeiten der Staatsbeitragsempfangenden gewährleisten. Artikel 6 Absatz 2 StBG verlangt, dass beim Erlass von Staatsbeitragsrecht durch massvolle Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen die Selbständigkeit der Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger zu berücksichtigen ist. Das Ziel der Selbständigkeit ist somit grundsätzlich im Rahmen der Spezialgesetzgebung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund erachtet der Regierungsrat die Forderung in diesem Umfang als erfüllt. Eine gezielte Weiterentwicklungsmöglichkeit (Wachstumsförderung) von beitragsberechtigten Unternehmen bzw. Staatsbeitragsempfangenden ist nicht im Sinne der Gesetzgebung und würde Sinn und Zweck des Staatsbeitragsrechts (Subsidiarität) zuwiderlaufen. Wie erwähnt ist es Aufgabe der jeweiligen Gremien, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mit den gemäss Spezialgesetzgebung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu steuern bzw. zu verbessern. Der Regierungsrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat