2023.RRGR.285
M 216-2023 Esseiva (Bern, FDP) Griffige Massnahmen gegen Missbrauchsvorfälle in der römisch-katholischen Kirche. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 216-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.285
Eingereicht am: 14.09.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Esseiva (Bern, FDP) (Sprecher/in) Stotzer-Wyss (Büren an der Aare, EVP) Hilty Haller (Bern, GRÜNE) Ammann (Bern, AL) Aebischer (Guggisberg, SVP) Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) von Greyerz (Bern, SP) Bohnenblust (Biel/Bienne, FDP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 79/2024 vom 31. Januar 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Griffige Massnahmen gegen Missbrauchsvorfälle in der römisch-katholischen Kirche
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Kirchengesetz wie folgt anzupassen:
Erwägungen
1. Bei der Anstellung von Geistlichen (Seelsorgepersonal) findet eine von der Kirchgemeinde unabhängige Leumundsprüfung statt (analog Vorbild Anstellung Lehrpersonen).
2. Zu einer Überprüfung des Leumunds gehören ebenfalls Abklärungen, ob gegenüber den Geistlichen in der Vergangenheit Vorwürfe erhoben und diesen nachgegangen wurde.
3. In den Anforderungen an die Ausbildung der Geistlichen ist eine Sensibilisierung zum Thema Missbrauch und Aufklärung von Missbrauchsvorwürfen gefordert. Die Universität Bern wird aufgefordert, dies in der Ausbildung zu integrieren.
4. Sofern in ausserkantonalen Ausbildungen von Geistlichen die Forderungen von Punkt 3 nicht Teil der Ausbildung sind, muss dieses Modul vor Aufnahme in den bernischen Kirchendienst an der Universität Bern besucht werden.
5. Die Aufklärung der Missbrauchsvorfälle ist unabhängig von Kirchgemeinden sicherzustellen.
Begründung:
Der erste grosse Bericht von Historikerinnen und Historikern, die schweizweit die Archive der römisch-katholischen Kirche zu sexuellem Missbrauch in der römisch-katholischen Kirche der
Schweiz durchforscht haben, wurde am 12. September 2023 an der Universität Zürich der Öffentlichkeit präsentiert. Der Bericht listet ungeheure Vorwürfe an die obersten Verantwortlichen auf. Die Untersuchung brachte von 1950 bis heute 1002 Missbrauchsfälle zutage.
Nun stellt sich die Frage, was die griffigen Massnahmen sind, dass in Zukunft in den Landeskirchen solche Ungeheuerlichkeiten, Vertuschen, Aktenvernichtung und Totschweigen nicht mehr passieren. Den Kulturwandel muss die Kirche selber vorantreiben.
Der Kanton Bern verfügt mit seinem Kirchengesetz über den notwendigen Handlungsspielraum, um Missstände innerhalb der Landeskirche beheben zu können. Er trägt insofern die Verantwortung und soll entsprechend Massnahmen sicherstellen, dass eine staatliche Instanz den Prozess der Anstellung, Ausbildung und der Aufbereitung und Behebung von Missständen begleitet.
Dementsprechend fordern wir in dieser Motion eine Anpassung des Kirchengesetzes in den Punkten Anstellung, Ausbildung und Aufklärung der Missbrauchsvorfälle.
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat hat via mediale Berichterstattung vom Bericht der Universität Zürich zum «Pilotprojekt zur Geschichte sexuellen Missbrauchs im Umfeld der römisch-katholischen Kirche in der Schweiz seit Mitte des 20. Jahrhunderts» Kenntnis erhalten. Der Regierungsrat verurteilt sämtliche Formen von Gewalt und Missbrauch, die sich in den vergangenen Jahrzehnten im Umfeld der römisch-katholischen Kirche ereignet haben. Das Ausmass der in der Pilotstudie aufgedeckten Fälle macht ihn sehr betroffen.
Die Motion verlangt konkrete Massnahmen für die Anstellung und Ausbildung von Geistlichen in der römisch-katholischen Landeskirche und dass die Aufklärung der Missbrauchsfälle unabhängig von der römisch-katholischen Kirche sichergestellt wird. Zu diesem Zweck soll eine staatliche Instanz die Prozesse begleiten und das Gesetz über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz; LKG) entsprechend angepasst werden.
Zu den Punkten 1 und 2: Leumundsprüfung
Das Landeskirchengesetz (LKG) ist seit dem 1.1.2020 in Kraft und regelt unter anderem die Stellung der Geistlichen (Seelsorgepersonal), die von den Landeskirchen, ihren regionalen Einheiten oder den Kirchgemeinden angestellt werden. Gemäss Art. 17 LKG haben im Kanton Bern tätige Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche als Anstellungsvoraussetzungen einen universitären Mastertitel in Theologie (bzw. einen gleichwertigen Abschluss), eine gültige Missio Canonica sowie den Abschluss der praktischen Ausbildung der römisch-katholischen Landeskirche vorzuweisen.
Die im Landeskirchengesetz als Anstellungsbedingung festgesetzt e Missio Canonica ist eine durch den Bischof ausgestellte Beauftragung für Priester und weiteres Seelsorgepersonal für eine Tätigkeit im kirchlichen Dienst im Gebiet des Bistums Basel. Gemäss den Vorgaben des Bistums sind ein tadelloser Leumund und eine abgeschlossene Berufseinführung Voraussetzung für die Ausstellung einer Missio Canonica. Daher werden aus dem Strafregister neben dem Sonderprivatauszug auch der Privatauszug eingefordert sowie Referenzen eingeholt. Seit 2016 wird bei Zuzug aus einem anderen Bistum eine schriftliche Unbedenklichkeitserklärung des bisherigen Vorgesetzten verlangt. Alle drei Jahre müssen die im Bistum Basel und somit alle im Kanton Bern tätigen Geistlichen ihren Sonderprivat- und Privatauszug aktualisieren und
erneut vorlegen. Vor jeder Anstellung in einer Kirchgemeinde stellt das Bistum Basel diese Unterlagen der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern zu.
Der Kanton Bern verfügt, wie in Art. 14 LKG vorgesehen, über eine römisch-katholische Prüfungskommission. Sie überprüft gemäss Art. 8 Abs. 3 der Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen (TPPkV) die Ausbildungen und Abschlüsse der zur Anstellung im Kanton Bern vorgesehenen Geistlichen. Im Rahmen dieser Äquivalenzprüfungen stellt die Prüfungskommission sicher, dass die von der Landeskirche angestellten Geistlichen die im Landeskirchengesetz definierten Anstellungsvoraussetzungen erfüllen.
Zusätzlich wird sich die römisch-katholische Prüfungskommission ab sofort regelmässig bestätigen lassen, dass Sonderprivat- und Privatauszug von sämtlichen im Kanton Bern tätigen Geistlichen in den Personaldossiers der Landeskirchen abgelegt und aktualisiert werden.
Zu den Punkten 3 und 4: Ausbildung
Die Berufseinführung bezeichnet die pastorale bzw. praktische Ausbildung der künftigen Geistlichen im Bistum Basel, welche nach dem abgeschlossenen Theologiestudium absolviert wird. Die Berufseinführung wird von der Diözese verantwortet und in Zusammenarbeit mit der Theologischen Fakultät der Universität Luzern, dem Religionspädagogischen Institut RPI der Theologischen Fakultät und weiteren Bildungs- und Fachpersonen durchgeführt. Seit 2018 finden im Rahmen der Berufseinführung obligatorische Ausbildungsteile statt, welche explizit zur Prävention gegen sexuelle Belästigungen und Übergriffe entwickelt wurden. Die Universität Bern verfügt über keine römisch-katholische theologische Fakultät und ist deshalb nicht in die Ausbildung der römisch-katholischen Geistlichen involviert.
Die römisch-katholische Prüfungskommission hat auch hierzu bereits ihre Konsequenzen aus den Ergebnissen des veröffentlichten Berichts der Universität Zürich gezogen und am 26. Oktober 2023 spezifische Massnahmen zur Prävention von sexuellem Missbrauch beschlossen. So werden die Themen Umgang mit Nähe und Distanz, Verhalten bei sexueller Belästigung, Meldepflicht u. a. neu explizit Teil der Äquivalenzprüfungen. Ausserdem wird die Prüfungskommission zukünftig kontrollieren, ob die im Kanton Bern angestellten Geistlichen die vom Bistum Basel regelmässig durchgeführten obligatorischen Präventionskurse absolviert haben.
Zu Punkt 5: Aufklärung
Die Aufklärung strafrechtlich relevanter Missbrauchsfälle ist Sache der Strafrechtsbehörden. Zur Prävention zukünftiger Fälle und zur umfassenden Aufarbeitung sämtlicher, d. h. auch verjährter Missbrauchsfälle haben die Organe der römisch-katholischen Kirche bereits verschiedene Massnahmen ergriffen, um eine unabhängige Bearbeitung zu gewährleisten (vgl. Antwort des Regierungsrates auf M 213-2023, Vögeli, GLP).
Mit dem Landeskirchengesetz und der Verordnung über die theologischen Prüfungskommissionen sind bereits geeignete Rahmenbedingungen betreffend die Ausbildung und Anstellung der im Kanton Bern tätigen Geistlichen der drei Landeskirchen vorhanden. Zudem hat die römischkatholische Prüfungskommission als involvierte staatliche Instanz aufgrund der Resultate der Pilotstudie bereits zusätzliche Massnahmen ergriffen.
Aus den dargelegten Gründen ist der Regierungsrat davon überzeugt, dass der Kanton Bern seine Verantwortung in Bezug auf Anstellung, Ausbildung und die Aufbereitung und Behebung von Missständen mit den bestehenden Organen und den bestehenden rechtlichen Grundlagen
in adäquater Weise wahrnehmen kann. Er sieht deshalb keinen Bedarf zur Anpassung des Landeskirchengesetzes. Der Regierungsrat beantragt daher die Annahme und gleichzeitige Abschreibung der Motion.
Verteiler ‒ Grosser Rat