Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.288

M 219-2023 Gabi Schönenberger (Schwarzenburg, SP) Keine Bewilligungen mehr für Traktor-Pulling-Veranstaltungen und -Wettkämpfe im Kanton Bern aufgrund erheblicher Bodenbeeinträchtigungen. Antwort des Regierungsrates

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 219-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.288

Eingereicht am: 14.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gabi Schönenberger (Schwarzenburg, SP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 197/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Keine Bewilligungen mehr für Traktor-Pulling-Veranstaltungen und -Wettkämpfe im Kanton Bern aufgrund erheblicher Bodenbeeinträchtigungen

Der Regierungsrat wird beauftragt, einen Erlass oder einen Beschluss auszuarbeiten, so dass Traktor-Pulling-Veranstaltungen und -Wettkämpfe im Kanton Bern nicht mehr bewilligt werden sollen.

Begründung:

Auch im Kanton Bern finden nach wie vor jährlich Traktor-Pulling-Veranstaltungen statt.

Das Tractor-Pulling ist ein Geschicklichkeitswettbewerb mit dem Ziel, bei vorgegebenem Traktorgewicht möglichst viel Zugkraft auf den Boden zu übertragen. Im Wettkampf wird während eines Wertungsdurchgangs der Zugwiderstand des am Traktor angehängten, speziell konstruierten Bremswagens kontinuierlich erhöht. Dazu gilt es, mit den Pullern einen bis zu 25 Tonnen schweren, speziellen Bremsschlitten auf einer 100 Meter langen Wettkampfbahn so weit wie möglich zu ziehen (zu «pullen»). Durch die stetige Erhöhung des Zugwiderstandes – der bis zu 9 Tonnen betragen kann – werden die Puller so fest abgebremst, dass entweder der Motor abgewürgt wird oder die Antriebsräder durchdrehen.

Bodenbeeinträchtigungen durch Traktor Pulling: Der Bericht AGRARForschung 16 (3): 70-75 zeigt auf, dass die Luftdurchlässigkeit der Böden reduziert wird durch Traktor Pulling. Zudem zeigt der Bericht auf, dass der Boden insbesondere im Pistenbereich starken mechanischen Belastungen ausgesetzt wird. Deshalb erarbeitete die kantonale Bodenschutzfachstelle Auflagen für das Bewilligungsverfahren aus, um einen minimalen Schutz des Bodens vor anhaltenden Gefügeschäden (Verdichtungen) sicherzustellen.

Die Organisatoren der Veranstaltung stellten jedoch diese Auflagen immer wieder in Frage oder ignorierten sie. Einmal waren die Missachtungen derart gravierend, dass bodenphysikalische Untersuchungen im Anschluss gemacht werden mussten, um das Ausmass der Bodenbeeinträchtigungen zu beurteilen.

Flächenbezogene Direktzahlungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) für Landwirtschaftsflächen, die für solche Veranstaltungen genutzt werden, sind äusserst fragwürdig.

Angesichts ihres Schädigungspotenzials betreffend die erheblichen Bodenbeeinträchtigungen und der Abgasproblematik sollen Traktor-Pulling-Veranstaltungen als reine Freizeit- und Spassveranstaltungen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen grundsätzlich aufgrund des Wissensstandes der heutigen Zeit nicht mehr bewilligt werden. Sie stehen im Widerspruch zu bundesrechtlichen Bestimmungen und den politischen Bemühungen in Bezug auf die Biodiversität und die Bodengesundheit.

Zu schwere Maschinen und die grundsätzliche massive Mechanisierung in der Landwirtschaft bescheren uns zunehmend grosse Probleme. Die Bodenverdichtungsproblematik sollte deshalb allgemein angegangen werden, auch kantonal, denn die Verdichtung aufgrund des zunehmenden Einsatzes schwerer Agrarmaschinen beeinträchtigt vielerorts dauerhaft die Produktivität der Böden – und somit auch künftige Erträge.

Antwort des Regierungsrates

Wer im Kanton Bern eine Traktor-Pulling-Veranstaltung durchführen will, benötigt eine Bewilligung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) ist zuständig für diese Bewilligungen von sportlichen Veranstaltungen mit Motorfahrzeugen (Traktor-Pulling). Im Bewilligungsverfahren werden verschiedene Fachstellen einbezogen. Im Bereich des Bodenschutzes erfolgt eine Beurteilung durch die Fachstelle Boden des Amtes für Landwirtschaft und Natur. Gestützt auf Artikel 2e der kantonalen Verordnung über die Erhaltung der Lebensgrundlagen und der Kulturlandschaft (ELKV, BSG 910.112) beantragt die Fachstelle Boden jeweils Auflagen zum Schutz des Bodens, welche das SVSA in die Bewilligung einfügt. Die Auflagen berücksichtigen dabei die konkreten Umstände wie beispielsweise die Niederschlagsmengen, das Gewicht der Fahrzeuge und den Standort des Pistenbereichs. Der in der vorliegenden Motion erwähnte Bericht aus der Zeitschrift Agrarforschung Schweiz wurde im Jahr 2009 publiziert. Die Erkenntnisse aus diesem Bericht werden bei der Beurteilung von Traktor-Pulling-Veranstaltungen berücksichtigt resp. fliessen in die erwähnten Auflagen ein. Diese Auflagen sollen dafür sorgen, dass die Beeinträchtigung des Bodens möglichst gering ausfällt.

Neben den zahlenmässig wenigen Traktor-Pulling-Veranstaltungen können auch andere Freizeitveranstaltungen wie beispielsweise Openairs oder Schwing- und Turnfeste erhebliche Auswirkungen auf den Boden und die Umwelt haben. Aus diesem Blickwinkel können Bewilligungen von Traktor-Pulling-Veranstaltungen nicht isoliert betrachtet werden. Aus einer Gesamtbetrachtung ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die heutigen Vorgaben im Zusammenhang mit der Bewilligung von Traktor-Pulling-Veranstaltungen genügen und ein allgemeines Verbot im Kanton Bern nicht verhältnismässig wäre. Deshalb beantragt der Regierungsrat, die vorliegende Motion abzulehnen.

Verteiler ‒ Grosser Rat