Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.290

M 221-2023 Gasser (Ostermundigen, GLP) Negative Erwerbsanreize aus dem System der Prämienverbilligung eliminieren! Antwort des Regierungsrates

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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 221-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.290

Eingereicht am: 14.09.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gasser (Ostermundigen, GLP) (Sprecher/in) Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Bichsel (Zollikofen, SVP) Leuenberger (Uettligen, EVP) Esseiva (Bern, FDP) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Baumann (Münsingen, EDU) Lerch (Langenthal, SVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 184/2024 vom 28. Februar 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme als Postulat

Negative Erwerbsanreize aus dem System der Prämienverbilligung eliminieren!

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt: Bei den Kriterien für die Prämienverbilligung von arbeitsfähigen Erwachsenen ist zusätzlich das Erwerbspensum der Anspruchsberechtigten zu berücksichtigen. Die geforderte Anpassung der Kriterien für die Prämienverbilligung soll keine Anwendung finden für Kinder, Personen in Ausbildung und Personen, die das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Betreuungsaufgaben sind dem Erwerbspensum in geeigneter Weise anzurechnen.

Begründung:

Das heutige System der Prämienverbilligung macht den Anspruch einzig vom Einkommen der potenziell berechtigten Personen abhängig. Personen mit bester Ausbildung kommen plötzlich in Genuss einer Prämienverbilligung, weil sie freiwillig ihr Arbeitspensum reduzieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck eines Instruments der sozialen Prävention. In erster Linie sind erwerbsfähige Personen selbst für die Bestreitung ihres Lebensunterhalts verantwortlich. Nur wenn besondere persönliche Gründe und insbesondere Tiefstlöhne dies verunmöglichen, ist die Solidarität der Gesellschaft gefragt.

Das aktuell angewandte System zur Feststellung der Anspruchsberechtigung führt zu massiv negativen Erwerbsanreizen. Aufgrund des vorherrschenden Fachkräftemangels aber auch mit

Blick auf die fiskalischen Interessen des Kantons ist dies volkswirtschaftlich bedenklich. Ferner

sind die Mittel für die Prämienverbilligung beschränkt, und sie sollen jenen Personen zukommen, die tatsächlich darauf angewiesen sind. Die vorliegende Motion sieht nicht vor, dass insgesamt weniger Mittel in die Prämienverbilligung fliessen sollen, sondern dass sie effektiver eingesetzt werden.

Allenfalls könnte die Deklaration des Erwerbspensums ebenfalls über die Steuererklärung erfolgen.

Antwort des Regierungsrates

Der Anspruch auf Prämienverbilligung nach (Art. 65) des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist im Kanton Bern im Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV, BSG 842.11) sowie in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung (KKVV, BSG 842.111.1) geregelt.

Prämienverbilligungen werden Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch den Kanton gewährt (Art. 65 KVG). Für die Berechnung des Prämienverbilligungsanspruchs werden neben den finanziellen auch die persönlichen und familiären Verhältnisse einer Person berücksichtigt (Art. 15 EG KUMV). Als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse dienen grundsätzlich das Reineinkommen und das Reinvermögen gemäss der Steuerveranlagung (Art. 16 EG KUMV und Art. 6 KKVV).

Im Jahr 2022 haben rund 261 000 Personen1 (ca. 25 % der Berner Bevölkerung 2) Prämienverbilligung erhalten. Ungefähr 95 Prozent der Prämienverbilligungsansprüche werden automatisch gestützt auf die Steuerveranlagung ermittelt 3 (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV). Die übrigen 5 Prozent der Ansprüche werden aufgrund der jährlich rund 15 000 Anträge von Personen, welche die Prämienverbilligung beantragen müssen (z. B. Ermessenstaxierte, Quellenbesteuerte; Art. 13 Abs. 2 KKVV), manuell ermittelt 4. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) hatte im Jahr 2022 insgesamt rund 40 100 telefonische und rund 15 400 schriftliche Kundenkontakte. Rund 2200 Kundinnen und Kunden wählten die Beratung am Schalter 5. Die Durchführung der Prämienverbilligung wird mit rund 20 Vollzeitstellen sichergestellt. Per 1. Januar 2023 wurden Anpassungen am Berner Prämienverbilligungssystem vorgenommen, welche Familien entlasten 6.

Die Höhe der Prämienverbilligung ist in Einkommensklassen sowie nach Altersgruppen und Prämienregionen abgestuft. Wie bei allen Systemen mit Grenz- oder Schwellenwerten (z. B. Gutscheine für die Kinderbetreuung, Steuerwesen) ist es auch bei der Prämienverbilligung zwar theoretisch möglich, durch eine Reduktion des Einkommens den Grenzwert einer Einkommensklasse zu unterschreiten und dadurch neu Prämienverbilligung oder einen höheren Prämienverbilligungsanspruch zu erhalten. Die Einkommensgrenzen für das Anrecht auf Prämienverbilligung und die Höhe der Prämienverbilligung in den einzelnen Einkommensklassen sind jedoch so ausgestaltet, dass sich eine Reduktion des Arbeitszeitpensums in den üblichen Schritten (z. B. Reduktion um 10 %) grundsätzlich nicht lohnt. So müsste eine erwachsene, gut ausgebildete Person (alleinstehend, kinderlos), welche Vollzeit arbeitet, ein jährliches Bruttoeinkommen

Bundesamt für Gesundheit. Statistik der obligatorischen Krankenversicherung. 2022. T 4.02 Anzahl Bezüger nach Kanton. https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-krankenversicherung/statistik-der-obligatorischen-krankenversicherung.html Amt für Sozialversicherungen. 2023. Anzahl Bezüger und Quote der Beziehenden von individueller Prämienverbilligung (IPV) der letzten 5 Jahre im Kanton Bern, https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv/fakten-und-statistiken.html Amt für Sozialversicherungen. 2023. Fakten und Statistiken. https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv/fakten-und-statistiken.html Amt für Sozialversicherungen. 2023. Anzahl der manuell bearbeiteten Anträge auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) der letzten 5 Jahre im Kanton Bern, https://www.asv.dij.be.ch/de/start/themen/pv/fakten-und-statistiken.html Geschäftsbericht des Kantons Bern 2022, Band 2 – Produktgruppen inkl. Besondere Rechnungen und Spezialfinanzierungen des Kantons Bern – Direktion für Inneres und Justiz – Produktgruppen, S. 115 Amt für Sozialversicherungen. 2023. Wichtigste Änderungen in der Prämienverbilligung per 1. Januar 2023. https://www.asv.dij.be.ch/de/start/thevon 97 000 Franken7 erzielt und kein Vermögen hat, ihr Erwerbspensum um mind. 45 Prozent reduzieren, damit sie in den Genuss von Prämienverbilligung kommen würde. Mit einer solchen Reduktion des Erwerbspensums würde die Person jährlich ca. 44 000 Franken weniger Bruttoeinkommen erzielen und eine Prämienverbilligung von jährlich insgesamt 804 Franken erhalten (Prämienregion 1). Durch die Reduktion eines hohen Erwerbspensums wird grundsätzlich ein viel tieferes Einkommen erzielt, als durch einen Anspruch auf Prämienverbilligung aufgewogen werden könnte. Massive negative Erwerbsanreize bei der Prämienverbilligung können somit nicht festgestellt werden. Eine freiwillige Reduktion des Erwerbspensums dürfte viel mehr durch andere Anreize (z. B. tiefere Steuerbelastung, mehr Freizeit) oder Aufgaben (z. B. Betreuungspflichten) motiviert sein. Die derzeit steigenden Lebenshaltungskosten vermindern die Attraktivität einer Reduktion des Erwerbspensums zusätzlich.

Im Kanton Bern haben 11,1 Prozent der 15- bis 64-jährigen erwerbstätigen Personen 8 einen Beschäftigungsgrad von unter 50 Prozent 9. Aufgrund des Arbeitspensums könnten sie potenziell am ehesten ein Einkommen aufweisen, das sie zu Prämienverbilligung berechtigt. Bringt man von diesem Bevölkerungsanteil jene Personen in Abzug, die sich in Ausbildung befinden und / oder einer Betreuungsaufgabe nachgehen (z. B. Eltern von minderjährigen Kindern, betreuende und pflegende Angehörige, unter 65-jährige Grosseltern, die ihre Enkelkinder betreuen), reduziert sich die Anzahl Personen. Bei der Ermittlung des Prämienverbilligungsanspruchs von verheirateten oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen, werden die finanziellen Verhältnisse beider Personen berücksichtigt. Dadurch sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Reduktion des Beschäftigungsgrads automatisch zu einem Anrecht auf Prämienverbilligung führt. Die von der Motion verlangte Regelung könnte deshalb nur auf einen sehr tiefen Bevölkerungsanteil eine Wirkung erzielen.

Gleichzeitig wäre die Umsetzung der Motion mit einem unverhältnismässigen administrativen Aufwand verbunden. Für die automatische Ermittlung der Prämienverbilligungsansprüche müssen alle notwendigen Daten vollständig elektronisch verfügbar, maschinenlesbar und zuverlässig vorhanden sein. Informationen zur Arbeitsfähigkeit, zu den Erwerbspensen während eines Jahres und zu den Gründen der Teilzeitarbeit (z. B. Betreuung von Angehörigen) aller im Kanton Bern wohnhaften Personen liegen der Verwaltung jedoch nicht vor resp. sind nicht verfügbar. Hinzu kommt, dass sich das Erwerbspensum einer Person und die Gründe dafür innerhalb eines Jahres mehrmals ändern können. Bei Selbständigerwerbenden stellt sich die Frage, wie die Höhe ihres Erwerbspensums festgestellt werden kann. Zahlreiche aufwändige Einzelfallprüfungen sowie manuelle Korrekturen wären daher notwendig und würden den Einsatz von erheblich mehr Personal im Amt für Sozialversicherungen (ASV) bedingen.

Weil viele Informationen fehlen, kann die Höhe der mit der Motion potenziell freiwerdenden Mittel in der Prämienverbilligung nicht genauer eruiert werden. Aus folgenden Gründen schätzt der Regierungsrat jedoch das Potenzial für einen (noch) effektiveren Einsatz der Prämienverbilligung insgesamt als äusserst gering ein:

– Das System der Prämienverbilligung des Kantons Bern hat kaum negative Erwerbsanreize. – Nur bei einem äusserst kleinen Teil der Bevölkerung könnte die Massnahme zu einer Reduktion der Prämienverbilligung führen.

Eine alleinstehende Person ohne Vermögen, mit Master-Hochschulabschluss einer Universität, fünf Jahre nach Studienabschluss, mit einem Median- Bruttoerwerbseinkommen von 97 000 Franken bei einem Erwerbspensum von 100 Prozent. Siehe standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen in «TA3Z61-1 Standardisiertes Bruttoerwerbseinkommen der Hochschulabsolvent/innen nach Hochschultyp und Examensstufe (real, in Franken pro Jahr)». https://dam-api.bfs.admin.ch/hub/api/dam/assets/21944371/master, Bundesamt für Statistik. Bundesamt für Statistik. 2023. Erwerbsstatus nach Kanton, 2021. Kanton Bern. 15–64-Jährige Erwerbstätige, Summe: 527 891 Personen. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbsbevoelkerung/erwerbspersonen-kanton.assetdetail.23985103.html Bundesamt für Statistik. 2023. Arbeitsmarktstatus nach Kanton, 2021. Kanton Bern. 15–64-Jährige Teilzeiterwerbstätige III (weniger als 50 %), Summe: 58 543 Personen. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbsbevoelkerung/erwerbspersonenkanton.assetdetail.23985092.html

– Für die aufwändigen Einzelfallprüfungen und manuellen Korrekturen wäre mit einem erheblich höheren Personalbedarf zu rechnen.

Der Regierungsrat anerkennt jedoch, dass es stossend sein kann, wenn Personen vermeintlich durch freiwillige Reduktion des Erwerbspensums Prämienverbilligung erhalten. Der Regierungsrat ist bestrebt, das Prämienverbilligungssystem, wo möglich stetig weiter zu optimieren. Er hält deshalb eine vertiefte Prüfung des Sachverhalts für angebracht und beantragt, die Motion als Postulat anzunehmen. Der Grosse Rat hat bereits in den Sommer- und Herbstsessionen 2023 die Motionen 293-2022, 023-2023 und 026-2023 als Postulate überwiesen. Diese verlangen ebenfalls Anpassungen am Prämienverbilligungssystem. Der Regierungsrat wird seine Erkenntnisse in einem Bericht zuhanden des Grossen Rates darlegen.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 65 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.