2023.RRGR.293
M 224-2023 Baumann (Münsingen, EDU) Machtmissbrauch durch Medien-Konzern: Kantonsangestellte schützen. Antwort des Regierungsrates
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 224-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.293
Eingereicht am: 16.10.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Baumann (Münsingen, EDU) (Sprecher/in) Gschwend-Pieren (Lyssach/Oberburg, SVP) Hegg (Lyss, FDP) Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 30.11.2023
RRB-Nr.: 142/2024 vom 14. Februar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme
Machtmissbrauch durch Medien-Konzern: Kantonsangestellte schützen
In einer beispiellosen, von «Der Bund» und «Berner Zeitung» lancierten Medienkampagne wurde ein Angehöriger der Kantonspolizei Bern vorverurteilt und zum Mörder abgestempelt, nachweislich wider besseren Wissens der Redaktion. Zwischenzeitlich wurde der betroffene Polizist gerichtlich freigesprochen. Der Regierungsrat muss bemüht sein, Integrität von Polizei- und Kantonsangestellten bestmöglich zu schützen und ihre berufliche Verantwortung und Kompetenz zu stärken. Der Regierungsrat wird aufgefordert, alles zu unternehmen, um gegen Kantonsangestellte und ihre Familien medial widerfahrenes Unrecht zu klären und wiedergutzumachen.
Der Regierungsrat wird beauftragt, folgende Punkte zu klären:
a) Klären, weshalb die Redaktion die Darstellung selbst nach der Intervention des Rechtsmediziners nicht anpasste und damit die Vorverurteilung weiter aufrechterhielt b) Aufklären, weshalb die Redaktion klärendes Bildmaterial bis heute nicht publiziert hat c) Einreichen einer Beschwerde d) Klären einer Schadensersatz- und Genugtuungsforderung e) Verlangen aller zensurierten Bilder betreffend die diskutierte Fixierung seitens Fotografen oder Redaktion f) Fordern einer klärenden Berichterstattung und Richtigstellung der Fakten g) Klären, wie die Freischaltung von Online-Kommentaren, in denen jemand als «Mörder» vorverurteilt wird, zu rechtfertigen ist
Begründung:
Nach einem Vorfall vor der Heiliggeistkirche in der Stadt Bern, wo sich ein unter Drogen stehender Marokkaner physisch massiv gegen eine polizeiliche Anhaltung gewehrt hatte, erschien am 12. Juni 2021 ein Bericht im «Bund». Darin wurde ein Vergleich zum Fall George Floyd in den USA gezogen, wonach ein Polizist nach fast 10 Minuten Halsdrücken wegen Tötung verurteilt worden war. Noch am selben Tag kontaktierte der im Artikel erwähnte Rechtsmediziner die «Bund»-Redaktion und forderte die Redaktion auf, die Zeitdauer der Fixierung anzugeben, denn gefährlich sei eine solche Fixierung erst «ab 3 bis 4 Minuten». Zudem fragte er an, ob es nicht ein besseres Bild gäbe, da das publizierte Bild betreffend Lage des Knies unklar sei und damit die verurteilte Position des Polizistenknies auf dem Hals des am Boden liegenden Mannes in Frage gestellt sei. Die betroffenen rund 10 Journalistinnen und Journalisten und auch die Redaktionsleitung reagierten nicht. Die Redaktion wusste also bereits ab dem Tag der Publikation des ersten Artikels, dass der Vergleich mit dem Fall Floyd inkorrekt war, denn die Fixierung dauerte nur etwas länger als 1 Minute. Sprich sie war viel zu kurz, um analog dem amerikanischen Fall gefährlich zu sein. Die Redaktion kommunizierte diese Tatsache nicht. In der darauffolgenden Woche vom 13. bis 19. Juni 2021 erschienen fast täglich weitere Artikel in «Bund» und BZ, und die «Bund»-Journalistin Naomi Jones trat am 15. Juni 2021 im Telebärn Talk auf. Diverse Medien sprangen wie erwartet auf diese Geschichte auf und berichteten schweizweit und intensiv über den Fall in Bern. Dabei wurde auch immer wieder verbal und bildlich der Vergleich zum Fall Floyd gezogen. Sie alle wussten leider nicht, was die «Bund»/BZ- Redaktion wusste. Erst nach einer Woche, am Samstag, 19. Juni 2021, erschien in den Print- Ausgaben von «Bund»/BZ ein beschwichtigender Artikel, wonach die beiden Fälle nicht vergleichbar seien. Die Meinungen waren zu diesem Zeitpunkt aber längst gemacht, und der Berner Polizist war weitläufig vorverurteilt. Befremdend ist zudem, dass «Bund» und BZ in der Woche vom 12. bis 19. Juni 2021 unzählige Online-Kommentare freischalteten, eben auch solche, die den Begriff «Mörder» für den später freigesprochenen Berner Polizisten verwendeten.
Dies alles widerspricht mehrfach und massiv den ethischen Grundlagen des Journalismus (Journalistenkodex). Die Redaktion weicht bisher vielseitiger Kritik aus, redet von «Medienfreiheit» und bezieht auch nicht öffentlich Stellung dazu. Der Regierungsrat muss seine Angestellten schützen. Dies auch und gerade gegen einen grossen Medienkonzern wie Tamedia, der im vorliegenden Fall seine Macht und politische Haltung zu Lasten eines einzelnen Kantonsangestellten und seiner Familie missbraucht hat.
Begründung der Dringlichkeit: Der Fall ist akut und der Freispruch kürzlich gefallen. Dennoch wird die Vorverurteilung gegen den betroffenen Polizisten aufrechterhalten. Eine schnellst mögliche Klärung ist daher drin gend nötig.
Antwort des Regierungsrates
Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Verwaltungsorganisationskompetenz (Art. 87 KV) und in der Entscheidungskompetenz (Art. 90 Abs. 1 Bst. f) des Regierungsrates liegt.
Der Regierungsrat hat grosses Vertrauen in das Personal der Kantonsverwaltung, so auch in die Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei Bern. Sie sind täglich durch komplexe Situationen gefordert und erbringen auf vielseitige Weise wertvolle Leistungen zugunsten der Bevölkerung des Kantons Bern.
Der Regierungsrat teilt die Auffassung der Motionärinnen und Motionäre, dass die Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung geschützt werden müssen. Die Fürsorgepflicht des Kantons Bern als Arbeitgeber entspricht derjenigen, die Artikel 328 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) für das privatrechtliche Arbeitsverhältnis vorsieht. Zwar ist die Fürsorgepflicht nicht ausdrücklich im bernischen Personalrecht geregelt. Der Artikel 328 OR zugrundeliegende Rechtsgedanke ist indessen von allgemeiner Gültigkeit und kommt in Artikel 4 Buchstabe g des Personalgesetzes (PG; BSG 153.01) zum Ausdruck. Aus personalrechtlicher Sicht ist ausserdem noch auf den Kostenersatz gemäss Artikel 51 des Personalgesetzes zu verweisen. Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihres Amtes durch Dritte in ein Verfahren gezogen, so übernimmt der Arbeitgeber auf Gesuch hin die Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder teilweise nach Massgabe des Verschuldens (Art. 51 PG).
Der Regierungsrat teilt ebenfalls die Auffassung der Motionärinnen und Motionäre, dass Kantonsangestellte sowie im Speziellen Angehörige der Kantonspolizei bei der Ausübung ihrer anspruchsvollen beruflichen Tätigkeit nicht medial vorverurteilt werden dürfen. Dabei steht ausser Frage, dass das Handeln von Kantonsmitarbeiterinnen und Kantonsmitarbeitern nicht auch kritisch hinterfragt werden kann und soll. Kritik an Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung oder der Kantonspolizei durch die Medien muss grundsätzlich immer zugelassen und möglich sein. Das garantiert nicht nur die Medienfreiheit, sondern auch die Meinungs- und Informationsfreiheit, welche in der Bundesverfassung verankert sind. Es ist jedoch nicht die Aufgabe der Medien, abschliessend darüber zu urteilen, inwiefern einzelne Kantonsangestellte in gewissen Situationen rechtmässig gehandelt haben oder nicht. Diese Aufgabe obliegt allein den zuständigen Gerichten.
Die Medien sind in der Pflicht, in ihrer Berichterstattung die nötige Sorgfalt walten zu lassen, um Beteiligte nicht vorzuverurteilen. Die Ausrichtung einer Berichterstattung hat grossen Einfluss auf die Wahrnehmung der Öffentlichkeit. Es ist dem Regierungsrat ein grosses Anliegen, dass die Medien diesbezüglich sensibilisiert werden und ihre Verantwortung wahrnehmen.
Der vorliegende Fall ist besonders stossend. Im ersten Artikel von «Der Bund» wird im Lauftext ausdrücklich auf den «Fall Floyd» hingewiesen und damit, wie auch durch die Wahl des Bildes die Situation in Bern auf die gleiche Stufe gestellt mit der Tötung von George Floyd am 25. Mai 2020 in Minneapolis (USA). Die Redaktion wird gleichentags durch einen Rechtsmediziner per E-Mail darauf hingewiesen, dass die Angabe der Zeitdauer der Fixierung zwingend ist, weil dadurch erkennbar sei, ob das Verhalten des Polizisten gefährlich war (vergleichbar mit dem Fall Floyd) – oder eben nicht. Diesen (mehrfach gemachten) Hinweis berücksichtigte die Redaktion aber nicht. Sie entschied sich also bewusst dagegen, diese zentrale Information der Öffentlichkeit weiterzugeben. Die Redaktion nimmt dadurch die mediale und öffentliche Vorverurteilung des Polizisten in Kauf. Der Sicherheitsdirektor hat die Bilderserie, die durch die Zeitung erstellt wurde, im Nachhinein einsehen können. Er hat sich vergewissern können, dass es andere Bilder gibt, bei welchen besser zu sehen ist, dass sich das Knie des Polizisten nicht auf dem Hals der anzuhaltenden Person befindet. Und aufgrund der Zeitangabe bei jedem Bild wäre es zudem problemlos möglich gewesen, Angaben zur Zeitdauer der Fixierung zu machen. Die Dauer der Fixierung wäre eine entscheidende Information zur Beurteilung der Situation gewesen. Es war ganz offensichtlich, dass die Dauer der Fixierung deutlich unter «3 bis 4 Minuten» betrug, und somit die Erstickungsgefahr nicht gegeben war. Diese Information hielt die
Bund/BZ-Redaktion bis zum Urteil und damit bis zum Freispruch des betroffenen Polizisten zurück.
Im persönlichen Gespräch mit dem Sicherheitsdirektor sagte der hauptbetroffene Polizist, dass er aufgrund der ungenügenden Verpixelung der publizierten Bilder in Bund und BZ von Nachbarn, Bekannten und Kollegen erkannt und sehr oft darauf angesprochen worden sei. Das sei für ihn und seine Familie sehr belastend gewesen.
Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest, dass seiner Ansicht nach die die Journalistinnen und Journalisten durch das Zurückhalten von wesentlichen Informationen und durch das Zurückhalten von klärendem Bildmaterial die nötige berufliche Sorgfalt haben vermissen lassen. Die Erklärungen der Polizei wurden verkürzt dargestellt, differenzierte Fachmeinungen unterschlagen oder vereinfacht und es wurde immer dasselbe Bild aus derselben Perspektive verwendet, anstelle anderer, die die Situation viel klarer zeigen.
Nicht nachvollziehbar ist für den Regierungsrat zudem die unkritische Publikation von persönlichkeitsverletzenden oder offenkundig falschen Online-Kommentaren zu den Bund/BZ-Berichten. Fragwürdig und erklärungsbedürftig erachtet der Regierungsrat auch die minimale Verpixelung des betroffenen Polizisten, die ihn bei Bekannten problemlos erkennbar machte, womit seine Persönlichkeitsrechte und die seiner Familie verletzt wurden.
Der Regierungsrat ist deshalb bereit, die von den Motionären aufgeführten Punkte zu klären. Er beantragt dem Grossen Rat deshalb die Annahme der Richtlinienmotion.
Verteiler ‒ Grosser Rat