Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.3

I 002-2023 Graber (Neuenstadt, SVP) Mobbing, Beleidigungen und Gewalt gegenüber Lehrerinnen und Lehrern an kantonalbernischen öffentlichen Schulen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 002-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.3

Eingereicht am: 17.01.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Graber (La Neuveville, SVP) (Sprecher/in)

Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 967/2023 vom 30. August 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Mobbing, Beleidigungen und Gewalt gegenüber Lehrerinnen und Lehrern an kantonalbernischen öffentlichen Schulen

Der Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) hat eine Studie veröffentlicht, die sich mit der psychischen Gewalt gegen Lehrpersonen an Deutschschweizer Schulen befasst.

Laut der oben genannten Studie haben zwei von drei Lehrpersonen in den vergangenen fünf Jahren Gewalt erlebt. Diese Zahl scheint übertrieben hoch zu sein. Es ist aber auch möglich, dass sie die Realität wiedergibt. Der Studie zufolge sind Lehrerinnen und Lehrer vor allem Opfer von Beleidigungen und Mobbing, seltener von körperlicher Gewalt und häufiger von subtiler Gewalt. 36 Prozent der verwerflichen Handlungen gegenüber Lehrpersonen an Schulen gehen von den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, 34 Prozent von den Schülerinnen und Schülern selbst, 15 Prozent von anderen Lehrpersonen derselben Schule (!!!) und 11 Prozent von den Schulleitungen aus.

Zur Bewältigung dieses Problems empfiehlt der LCH, über die moralische Unterstützung hinauszugehen, die bereits heute oft geleistet wird, und eine unabhängige Ombudsstelle einzurichten, die Schulen dazu anzuhalten, Interventions- und Krisenkonzepte zu entwickeln, und die Lehrerinnen und Lehrer in Konfliktmanagement und Cybermobbing zu schulen.

Die oben beschriebenen unzulässigen Verhaltensweisen gegenüber Lehrpersonen sind klar darauf zurückzuführen, dass das Autoritätsgefühl immer mehr schwindet, dass das Ansehen des Lehrerberufs in unserer Gesellschaft abnimmt und dass Eltern wie Schülerinnen und Schüler immer weniger Vorbilder für ihr Individualverhalten haben. Psychische Gewalt, Mobbing und Stigmatisierung von Lehrpersonen, die von der Schulleitung oder von Kolleginnen und Kollegen ausgehen, scheinen eher auf eine unzureichende Achtung der Privatsphäre, übertriebene

Teamarbeit und einen simplen Mangel an Wohlwollen zurückzuführen zu sein.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Verfolgt er die Problematik von Mobbing und psychischer Gewalt gegenüber Lehrerinnen und Lehrern in unserem Kanton genau?

2. Wie gross ist seiner Meinung nach das Ausmass dieses Problems in unserem Kanton, und zwar auf Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II?

3. Welche Schritte unternehmen die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) oder die Schulleitungen bzw. die Schulkommissionen, wenn Mobbing und Gewalt von den Eltern der Schülerinnen und Schüler ausgehen?

4. Welche Sanktionen werden gegen Schülerinnen und Schüler in der Volksschule, die sich gegenüber Lehrerinnen und Lehrern offensichtlich falsch verhalten (Gewalt, Beleidigungen, Beschimpfungen usw.), verhängt?

5. Kommt es häufig vor, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II endgültig von den von ihnen besuchten Schulen ausgeschlossen werden, wenn sie sich gegenüber ihren Lehrerinnen und Lehrern besonders schlimm verhalten?

6. Haben Personen, die Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt durch die eigene Schulleitung oder durch Kolleginnen und Kollegen sind, die Möglichkeit, sich an eine Bezugsperson oder -institution innerhalb der BKD zu wenden, um die erlittenen Übergriffe zu melden?

7. Haben Personen, die in unserem Kanton unterrichten und die Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt durch die Schulleitung sind, die Möglichkeit, die psychischen Übergriffe und Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, einer Person der BKD zu melden, die ihnen bei der nötigen Beschwerde absolute Vertraulichkeit zusichert?

8. Kann die BKD anbieten, Schritte zu unternehmen, damit eine Person, die an einer öffentlichen Schule in unserem Kanton unterrichtet und Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt ist, ihre Tätigkeit an einer anderen Schule im Kanton ausüben kann, ohne ihren Status zu verlieren? Kann sie darüber hinaus eine Lehrkraft, die wiederholt psychische Gewalt gegen eine Kollegin oder einen Kollegen an ihrer Schule ausübt, dazu zwingen, an einer anderen Schule der gleichen Stufe zu unterrichten?

9. Welche Sanktionen drohen Mitgliedern der Schulleitung, die gegenüber den Lehrkräften der Schule, für die sie verantwortlich sind, psychische Gewalt ausüben oder sich diskriminierend verhalten? Wer spricht diese Sanktionen gegebenenfalls aus?

Antwort des Regierungsrates

Psychische und physische Gewalt an Schulen sind ernst zu nehmende Herausforderungen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei deliktischem Verhalten (wozu jegliche über Bagatellen hinausgehende Form von psychischer oder physischer Gewalt gehört) die Mittel des Strafrechts (respektive je nach Fall des Jugendstrafrechts) zur Anwendung kommen und durch die Anstellungsbehörde/Schule eine Anzeige bei den zuständigen Polizeiorganen zu erfolgen hat. Erfreulicherweise sind solche Fälle sehr selten.

Zu den einzelnen Fragen nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

1. Verfolgt er die Problematik von Mobbing und psychischer Gewalt gegenüber Lehrerinnen und Lehrern in unserem Kanton genau?

Ja, das Thema wird sehr ernst genommen. Die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) überprüft aktuell Anpassungen der aktuellen Beratungsangebote der Pädagogischen Hochschule Bern (PHBern) für Lehrpersonen und Schulleitungen, welche im Auftrag der BKD angeboten werden. Im Zentrum stehen dabei entsprechende Präventions- und Interventionsmassnahmen, damit aktiv gegen Mobbing und psychische Gewalt vorgegangen werden kann. Der Schulleitung kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Insbesondere auf Volksschulstufe spielt dabei auch die Sensibilisierung der Eltern eine wichtige Rolle.

Die Kantonspolizei Bern hat zusammen mit der BKD bereits 2018 Empfehlungen zu Herausforderungen im Zusammenhang mit Gewalt ausgearbeitet und das Dokument «Notfälle und Krisen in Schulen» ergänzt mit Merkblättern und Vorlagen (u.a. für Krisenkonzepte) erstellt. In den online verfügbaren Unterlagen sind Massnahmen aufgeführt, welche in der zitierten LCH-Studie erwähnt sind, respektive explizit gefordert werden. Besonderer Fokus wird in den Dokumenten auf die Themen Prävention, Früherkennung und Ereignisbewältigung gelegt. Im Kanton Bern wird bereits heute von jeder Schule erwartet, dass sie – wie vom LCH gefordert und in der Interpellation erwähnt – über ein Kriseninterventionsteam (KIT) verfügt. Basierend auf den erwähnten Dokumenten bietet die Kantonspolizei Bern zusammen mit der PHBern entsprechende Schulungsangebote an, welche im Rahmen der Zuständigkeiten der Gemeinden unterschiedlich wahrgenommen werden. In den vergangenen Jahren bestätigte sich, dass Schulen, welche über KIT verfügen und sich auf Konflikte vorbereiten, diese erheblich besser bewältigen können. In der Praxis zeigt sich, dass es häufig eine Ressourcenfrage ist, ob die entsprechenden Teams gebildet, Schulungsangebote wahrgenommen und die Massnahmen umgesetzt sowie laufend aktuell gehalten werden.

Das Präventionsangebot der Kantonspolizei Bern wird ab dem Schuljahr 2023/2024 ausgebaut und die Themen Mobbing, Hate Speech und Gewalt werden als Schwerpunkte gesetzt.

In konkreten Fällen können Betroffene ebenfalls das kantonale Bedrohungsmanagement beiziehen.

2. Wie gross ist seiner Meinung nach das Ausmass dieses Problems in unserem Kanton, und zwar auf Primarstufe, Sekundarstufe I und Sekundarstufe II?

Sowohl die BKD wie auch die Kantonspolizei verfügen über keine statistischen Auswertungen von Mobbing- und psychischen Gewaltfällen gegenüber Lehrpersonen. Da ein Grossteil der Fälle in einem niederschwelligen Bereich liegen dürfte, ist davon auszugehen, dass nur ein kleiner Teil der Fälle der Polizei gemeldet wird und die Dunkelziffer gross ist. Die LCH-Studie basiert auf Teilnehmenden aus der ganzen Deutschschweiz. Auch der Kanton Bern dürfte in erheblichem Masse von der Problematik betroffen sein. Die Polizei und weitere Fachstellen registrieren zunehmende Meldungen in Zusammenhang mit Gewaltvorfällen in Schulen. Die zuständigen Stellen nehmen jeden gemeldeten Fall ernst und unterstützen betroffene Personen oder Schulen mit Massnahmen und verfolgen die Situation genau.

Der Fachkräftemangel im Bildungsbereich stellt die Schulen auch bei der Aktivierung von notwendigen Ressourcen im Bereich Konfliktprävention und -lösung vor Herausforderungen.

3. Welche Schritte unternehmen die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) oder die Schulleitungen bzw. die Schulkommissionen, wenn Mobbing und Gewalt von den Eltern der Schülerinnen und Schüler ausgehen?

Für solche Fälle bestehen Beratungs- und Unterstützungsangebote der BKD (juristische Beratung durch die Fachabteilung Personalmanagement Lehrpersonen [PML] und durch das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung [AKVB]). Zudem bietet die PHBern im Auftrag der BKD

eine Beratung (Gruppensupervision und Einzelberatung) in Konflikt- und Krisensituationen wie zum Beispiel Mobbing und Gewalt an. Desweitern sei auf die unter Ziffer 1 erwähnten Massnahmen und Hilfsangebote und im Präventivbereich auf das kostenlose Angebot der Sicherheitsberatung (beispielsweise baulich-technische und organisatorische Massnahmen für sichere Elterngespräche) der Kantonspolizei Bern hingewiesen.

In den Berufs- und Mittelschulen ist die Gewalt von Eltern gegenüber Mitarbeitenden der Berufsfachschule sehr selten. Im Konfliktfall wird die interne Beratungsstelle beigezogen und es wird die Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsbetrieb (Berufsfachschulen) und dem familiären Umfeld gesucht. Weiter kann für die Berufsbildung die Ausbildungsberatung eingeschaltet werden. Primär sollen pädagogische Massnahmen greifen. Bei akuter Gewaltdrohung gehen die Berufsfach- und Mittelschulen gemäss Krisenkonzept vor und ziehen bei Bedarf die Präventionsstelle der Kantonspolizei Bern hinzu. Gemäss Erfahrung der Polizei kann es aber gerade vor Lehrabschlüssen zu schwierigen Situationen mit Lernenden kommen.

4. Welche Sanktionen werden gegen Schülerinnen und Schüler in der Volksschule, die sich gegenüber Lehrerinnen und Lehrern offensichtlich falsch verhalten (Gewalt, Beleidigungen, Beschimpfungen usw.), verhängt?

Das Volksschulgesetz (VSG) bietet in Artikel 28 die Rechtsgrundlage für Disziplinarmassnahmen gegenüber fehlbaren Schülerinnen und Schülern. Mögliche Massnahmen, die durch die Schule, respektive die Gemeinde angeordnet werden können, reichen von Versetzungen in eine andere Klasse, in ein anderes Schulhaus oder an eine Schule einer anderen Gemeinde, bis hin zu einem temporären Schulausschluss.

In gravierenden Fällen sollen Schulen beziehungsweise die Betroffenen auch Strafanzeigen in Betracht ziehen.

5. Kommt es häufig vor, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II endgültig von den von ihnen besuchten Schulen ausgeschlossen werden, wenn sie sich gegenüber ihren Lehrerinnen und Lehrern besonders schlimm verhalten?

Definitive Schulausschlüsse kommen sowohl in der Berufsfach- wie auch in der Mittelschule selten vor. Im Konfliktfall werden primär pädagogische Massnahmen eingeleitet. Wenn die pädagogischen Massnahmen nicht erfolgreich sind, ist auch ein temporärer Schulausschluss möglich. In den Mittelschulen treten die sehr seltenen schweren disziplinarischen Verstösse meist im Zusammenhang mit Schwierigkeiten im sozialen oder familiären Umfeld auf. Aus diesem Grund wird eine enge Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst angestrebt und nach einer gesamtheitlichen Lösung gesucht (pädagogische, psychologische Massnahmen, bei Bedarf mit disziplinarischen Elementen). Oft treten bei erheblichen disziplinarischen Schwierigkeiten auch Probleme im Lehrbetrieb auf. Es kommt somit eher zur Lehrvertragsauflösung als zum Schulausschluss.

6. Haben Personen, die Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt durch die eigene Schulleitung oder durch Kolleginnen und Kollegen sind, die Möglichkeit, sich an eine Bezugsperson oder -institution innerhalb der BKD zu wenden, um die erlittenen Übergriffe zu melden?

Personen, welche Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt durch die eigene Schulleitung sind, haben die Möglichkeit, eine Meldung bei der zuständigen Schulaufsicht oder der Schulkommission (Volksschule) oder beim Mittelschul- und Berufsbildungsamt (Sekundarstufe II) zu machen und eine juristische Beratung durch die Fachabteilung Personalmanagement Lehrpersonen der BKD in Anspruch zu nehmen. An Berufsfachschulen können sich betroffene Lehrpersonen an die internen Beratungsstellen wenden, welche der Schweigepflicht unterliegen.

Im französischsprechenden Kantonsteil können sich die Lehrpersonen und die Schulleitungen für Beratungen oder Hilfestellungen an das centre ACCES in Péry wenden. Das centre ACCES bietet individuelle Unterstützung oder Gruppen-Beratungen für Personen an, die berufliche Schwierigkeiten haben und/oder ihre Kompetenzen weiterentwickeln möchten.

7. Haben Personen, die in unserem Kanton unterrichten und die Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt durch die Schulleitung sind, die Möglichkeit, die psychischen Übergriffe und Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, einer Person der BKD zu melden, die ihnen bei der nötigen Beschwerde absolute Vertraulichkeit zusichert?

Sämtliche Anfragen von betroffenen Personen bei den oben erwähnten Stellen der BKD werden vertraulich behandelt.

8. Kann die BKD anbieten, Schritte zu unternehmen, damit eine Person, die an einer öffentlichen Schule in unserem Kanton unterrichtet und Opfer von Mobbing oder psychischer Gewalt ist, ihre Tätigkeit an einer anderen Schule im Kanton ausüben kann, ohne ihren Status zu verlieren? Kann sie darüber hinaus eine Lehrkraft, die wiederholt psychische Gewalt gegen eine Kollegin oder einen Kollegen an ihrer Schule ausübt, dazu zwingen, an einer anderen Schule der gleichen Stufe zu unterrichten?

Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinde diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung überträgt. Der Kanton kann nicht aktiv werden. Grundsätzlich stellt sich für die Anstellungsbehörde in solchen Fällen die Frage nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Schulleitungen der Sekundarstufe II suchen als verantwortliche Anstellungsbehörde bei Schwierigkeiten nach Lösungen wie zum Beispiel Unterricht in einer anderen Abteilung oder in einer anderen Schule. Die Fälle sind allerdings selten.

9. Welche Sanktionen drohen Mitgliedern der Schulleitung, die gegenüber den Lehrkräften der Schule, für die sie verantwortlich sind, psychische Gewalt ausüben oder sich diskriminierend verhalten? Wer spricht diese Sanktionen gegebenenfalls aus?

Arbeitsrechtliche Sanktionen bis hin zur Kündigung werden durch die Anstellungsbehörde (gegebenenfalls auch Schulaufsicht) ergriffen. Auf Antrag kann auch eine Strafverfolgung eingeleitet werden.

Verteiler ‒ Grosser Rat