2023.RRGR.32
M 010-2023 SP-JUSO (Rüfenacht, Burgdorf) In der Inflation die Familien unterstützen − Familienzulagen erhöhen. Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 010-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.32
Eingereicht am: 05.03.2023
Fraktionsvorstoss: Ja Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: SP-JUSO (Rüfenacht, Burgdorf) (Sprecher/in) SP-JUSO (Kocher Hirt, Worben) SP-JUSO (Schindler, Bern) Weitere Unterschriften: 20
Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 09.03.2023
RRB-Nr.: 962/2023 vom 30. August 2023 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
In der Inflation die Familien unterstützen − Familienzulagen erhöhen
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Die Familienzulage ist anzuheben, wobei die Kinderzulage neu mindestens 300 Franken und die Ausbildungszulage neu mindestens 350 Franken (je pro Kind und Monat) betragen soll.
Begründung:
Laut Caritas waren in der Schweiz im Jahre 2020 1,3 Millionen Menschen armutsgefährdet (500 Franken mehr als die offizielle Armutsgrenze), haben also ein deutlich tieferes Einkommen als die Gesamtbevölkerung (weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens). Unter ihnen sind überdurchschnittlich viele Familien mit drei und mehr Kindern. Armut ist in der Schweiz kein Randphänomen.
Während die offiziell definierte Armut vor allem ein Problem Alleinerziehender ist, sind im Graubereich knapp über der Armutsgrenze überdurchschnittlich oft junge Familien betroffen. Nach Einschätzung der Caritas besteht dringend Handlungsbedarf: Die Haushalte im kritischen Einkommensbereich zwischen der Armutsgrenze und dem Niveau der Ergänzungsleistungen würden von steigenden Preisen, Mieten und Krankenkassenprämien besonders hart getroffen.
Aufgrund der Inflation klettern die Preise zudem rasant hoch: Krankenkassenprämien, Lebensmittel, Benzin, Heizöl, Strom. Vieles wird teurer oder droht es noch zu werden. Der finanzielle Spielraum ist selbst für Mittelschichtsfamilien klein. Allgemein haben Familien eine hohe Konsumquote. Was an Einnahmen reinkommt, wird in der Regel für Güter des täglichen Bedarfs oder für Freizeit ausgegeben. Somit sind sie von der Inflation stärker betroffen.
Laut Artikel 3 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG) können die Kantone in ihren Familienzulagenordnungen höhere Mindestansätze für Kinder- und Ausbildungszulagen als nach Artikel 5 sowie auch Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen.
Begründung der Dringlichkeit: Die ökonomische Lage spitzt sich für viele Familien aktuell stark zu. Es ist dringlich , dass die Familien im Kanton Bern entlastet werden, damit sie weiterhin auf eigenen Beinen stehen können. Der Kanton Bern muss deshalb so rasch wie möglich die Familienzulagen erhöhen, um den finanziellen Schwierigkeiten von Familien im Kanton Bern zu begegnen.
Antwort des Regierungsrates
Mit den Familienzulagen besteht ein gesellschaftlich anerkanntes Instrument, mit dem die finanzielle Belastung, welche Familien durch den Unterhalt von Kindern entsteht, teilweise ausgeglichen wird. Der Bund regelt die Mindesthöhe der Familienzulagen. Sie beträgt monatlich 200 Franken für Kinderzulagen und 250 Franken für Ausbildungszulagen. Der Bundesrat ist verpflichtet, diese Mindesthöhe der Teuerung anzupassen, sofern der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist (Art. 5 FamZG). Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) im Jahr 2009 gab es noch keine teuerungsbedingte Anpassung der Mindesthöhe der Zulagen. Die Familienzulagen betragen im Kanton Bern seit dem Jahr 2009 115 Prozent der bundesrechtlichen Mindesthöhe: 230 Franken für Kinderzulagen und 290 Franken für Ausbildungszulagen (Art. 1 Abs. 2 KFamZG1).
Mit der Motion wird die Erhöhung der Kinderzulagen auf 300 Franken und der Ausbildungszulagen auf 350 Franken verlangt. Damit würden die Kinderzulagen 150 Prozent und die Ausbildungszulagen 140 Prozent der bundesrechtlichen Mindesthöhe betragen. Die Notwendigkeit dieser Erhöhung wird in der Motion mit der Inflation und dem damit verbundenen rasanten Anstieg der Preise begründet.
Dem Regierungsrat sind die Verbesserung und die Sicherstellung guter Rahmenbedingungen für Familien ein wichtiges Anliegen. Erklärtes Ziel der familienpolitischen Strategie im Kanton Bern ist seit jeher, die Familien bei der Erfüllung ihrer Funktionen zu unterstützen bzw. sie zu befähigen, diese zu erbringen. Im Familienbericht 2021 hat der Regierungsrat aufgezeigt, in welche Richtung er die Familienpolitik längerfristig entwickeln möchte. Zu den in diesem Zusammenhang geprüften familienpolitischen Massnahmen zählte auch die Erhöhung der Familienzulagen. Der Regierungsrat erachtete im Jahr 2021 eine pauschale Erhöhung der Zulagen nicht als zielführend, weil dadurch auch gutverdienende Eltern zusätzliche Mittel erhalten würden und bereits eine geringe Erhöhung mit hohen Kosten verbunden wäre (Regierungsrat des Kantons Bern, Familienbericht 2021, Laufende Massnahmen und geplante Weiterentwicklung der Familienpolitik des Kanton Bern, S. 22, Ziff. 5.2) 2.
Eine Anpassung der Kinder- und Ausbildungszulagen an die Teuerung hätte unter Berücksichtigung des LIK Kinderzulagen von 244 Franken und Ausbildungszulagen von 307 Franken zu Folge3. Diese Beträge wären auf ganze Fünffrankenbeträge aufzurunden (Art. 1 Abs. 2 KFamZG). Sie würden somit 245 Franken und 310 Franken betragen. Die verlangte Erhöhung auf 300 Franken (Kinderzulagen) und 350 Franken (Ausbildungszulagen) liegt daher deutlich über den teuerungsbereinigten Beträgen.
Gesetz vom 22. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) Regierungsrat des Kantons Bern, Familienbericht 2021, Laufende Massnahmen und geplante Weitere ntwicklung der Familienpolitik des Kantons Bern, Seite 1 und 22. Berechnung mit dem LIK von Januar 2009 bis Mai 2023.
Die Familienzulagen für Erwerbstätige werden von den Arbeitgebenden und den Selbständigerwerbenden finanziert. Diese entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskassen (Art. 14 KFamZG).
Die mit der Motion verlangte Erhöhung führt bei den Kinderzulagen zu einem Anstieg um 30 Prozent (von 230 Franken auf 300 Franken) und bei den Ausbildungszulagen um 21 Prozent (von 290 Franken auf 350 Franken). Dies hätte folgende Mehrkosten für die Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden (ohne Kanton als Arbeitgeber) zur Folge:
geschätzte jährlich wiederkehrende Total der ausge- mit der Mehrkosten für Arbeitgebende und richteten Zulagen Motion Selbständigerwerbende im Jahr 2021 verlangte zur Finanzierung der höheren Zulagen in Franken Erhöhung in Franken Kinderzulagen 403 567 0944 +30 % rund 121 Millionen Ausbildungszulagen 155 046 747 +21 % rund 33 Millionen Total Mehrkosten Arbeitgebende und rund 154 Millionen Selbständigerwerbende bei Umsetzung der Motion Tabelle 1 – Mehrkosten für die Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden bei Umsetzung der Motion
Die jährlich wiederkehrenden Mehrkosten für Arbeitgebende und Selbständigerwerbende (ohne Kanton als Arbeitgeber) von schätzungsweise rund 154 Millionen könnten negative Auswirkungen auf Standortentscheide von Unternehmen haben.
Für den Kanton als Arbeitgeber (inkl. Hochschulen und Universitäten) hätte die Umsetzung der Motion folgende Mehrkosten zur Folge:
geschätzte jährlich wiederkehrende Total der ausge- mit der Mehrkosten für den Kanton richteten Zulagen Motion als Arbeitgeber im Jahr 2021 verlangte (inkl. Hochschulen und Universitäten) in Franken Erhöhung zur Finanzierung der höheren Zulagen in Franken Kinderzulagen 32 752 577 +30 % rund 10 Millionen Ausbildungszulagen 14 865 531 +21 % rund 3 Millionen Total Mehrkosten für den Kanton als Arbeitrund 13 Millionen geber (inkl. Hochschulen und Universitäten) Tabelle 2 – Mehrkosten für den Kanton Bern (inkl. Hochschulen und Universitäten) als Arbeitgeber bei Umsetzung der Motion
Anspruch auf Familienzulagen haben auch Nichterwerbstätige (Art. 19 FamZG). Diese Zulagen werden direkt von den Kantonen finanziert (Art. 20 Abs. 1 FamZG). Im Kanton Bern tragen der Kanton und die Gemeinden die Kosten je zur Hälfte (Art. 25 Abs. 1 KFamZG i.V.m. Art. 29a FI- LAG6). Die Umsetzung der Motion hätte folgende Mehrkosten für den Kanton Bern und die Gemeinden zur Folge:
Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Familienzulagen 2021, Tabelle T4.1 abzüglich der Kinderzulagen des Kantons als Arbeitgeber Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Familienzulagen 2021, Tabelle T4.2 abzüglich der Ausbildungszulagen des Kantons als Arbeitgeber Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1)
Total der ausgerichteten mit der geschätzte jährlich wiederkehrende Zulagen an Motion Mehrkosten für Kanton und Gemeinden Nichterwerbsverlangte zur Finanzierung der höheren Zulagen tätige Erhöhung in Franken im Jahr 2021 in Franken Kinderzulagen 6 885 8867 +30 % rund 2,1 Millionen Ausbildungszulagen 3 100 7878 +21 % rund 0,6 Millionen Total Mehrkosten Kanton und Gemeinden rund 2,7 Millionen bei Umsetzung der Motion Total Mehrkosten Kanton Bern rund 1,4 Millionen bei Umsetzung der Motion Total Mehrkosten Gemeinden rund 1,4 Millionen bei Umsetzung der Motion Tabelle 3 – Mehrkosten für den Kanton Bern und die Gemeinden für Familienzulagen für Nichterwerbstätige bei Umsetzung der Motion
Mit der Erhöhung der Kinderzulagen um 30 Prozent und der Ausbildungszulagen um 21 Prozent würden dem Kanton demnach allein für Nichterwerbstätige zusätzlich jährlich wiederkehrende Mehrkosten von schätzungsweise rund 1,4 Millionen entstehen. Das Gleiche gilt für die Gemeinden.
Mit der Erhöhung der Familienzulagen würde die Attraktivität des Kantons Bern als Wohnstandort für Familien steigen. Der Regierungsrat vertritt aber nach wie vor die Auffassung, dass die pauschale Erhöhung der Zulagen nicht zielführend ist, weil auch Familien davon profitieren würden, welche trotz der Teuerung nicht auf zusätzliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind. Zudem hätte die verlangte Anpassung hohe wiederkehrende Mehrkosten für die Arbeitgebenden, Selbständigerwerbenden und den Kanton zur Folge. Die bundesrechtlichen Mindestansätze werden ausserdem auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung angepasst, wenn der LIK seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens 5 Punkte gestiegen ist (vgl. Art. 5 Abs. 3 FamZG). Zum Zeitpunkt der letzten Rentenanpassungen (Januar 2023) lag der LIK um 4,9 Punkte über dem Wert der letzten Festsetzung der Ansätze (Januar 2009). Die nächsten ordentlichen Rentenanpassungen finden voraussichtlich per 1. Januar 2025 statt 9. Folglich werden die bundesrechtlichen Mindestansätze frühestens auf diesen Zeitpunkt angepasst. Weil die Familienzulagen im Kanton Bern mindestens 115 Prozent der bundesrechtlichen Mindesthöhe betragen, hat die Erhöhung der bundesrechtlichen Mindestansätze eine automatische Anpassung der im Kanton Bern geltenden Mindesthöhe der Zulagen zu Folge (Art. 1 KFamZG). Der Regierungsrat lehnt die Motion aus diesen Gründen ab.
Verteiler ‒ Grosser Rat
Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Familienzulagen 2021, Tabelle T4.1 Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Familienzulagen 2021, Tabelle T4.2 Medienmitteilung des Bundesrates vom 22. Februar 2023 betr. Anpassung der AHV/IV-Renten an die volle Teuerung