2023.RRGR.323
I 233-2023 Hiltpold (Thun, GRÜNE) Stillgelegte Skilifte und Seilbahnen – Wer plant deren Rückbau, wer führt den Rückbau durch und wer bezahlt am Schluss die Rechnung? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 233-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.323
Eingereicht am: 27.11.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Hiltpold (Thun, GRÜNE) (Sprecher/in)
Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 316/2024 vom 27. März 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Stillgelegte Skilifte und Seilbahnen – Wer plant deren Rückbau, wer führt den Rückbau durch und wer bezahlt am Schluss die Rechnung?
Klimabedingt fehlende Schneesicherheit im Winter, vor allem in unteren und mittleren Lagen, und als Folge davon prekäre finanzielle Verhältnisse auf Seiten von Betreibergesellschaften haben zur Stilllegung vieler Skilifte und Seilbahnen in der Schweiz und auch im Kanton Bern geführt. Mitunter verrotten und rosten die stillgelegten Anlagen vor sich hin. Die Betreibergesellschaften verfügen kaum mehr über Geld und ein geordneter Rückbau, zu dem sie sich verpflichtet haben, findet nicht mehr statt, so dass die öffentliche Hand einschreiten und den Rückbau an die Hand nehmen muss. Mountain Wilderness, Schweiz, hat eine Liste von solchen stillgelegten Anlagen erstellt. Im Kanton Bern betrifft es demnach folgende acht Anlagen:
Erwägungen
1. Skilift Les Places-Oberdörferberg, Grandval 2. Skilift Oberi Bodmen, Gstaad 3. Skilift Spittelmatte, Kandersteg
4. Skilift La Golatte-Montoz, Reconvilier
5. Sesselbahn St. Stephan-Lengebrand, St. Stephan 6. Skilift Läger-Horneggli, Schönried
7. Gondelbahn Schönried-Rellerligrat, Schönried
8. Skilift Schwefelberg-Louigrat, Schwefelberg (Gantrisch)
Mit dem klimabedingten Verschieben der Schneegrenze in höher gelegene Gebiete werden sich in der kommenden Zeit die Fragen der Stilllegung von Skiliften/Sesselbahnen und deren Rückbau weiter akzentuieren.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Ist die Liste mit den acht stillgelegten Wintersportanlagen (Skilifte, Gondel- und Sesselbahnen) im Kanton Bern zutreffend? Ist sie vollständig oder gibt es noch weitere derartige stillgelegte Anlagen?
2. Wie ist der Stand der Rückbauarbeiten bzw. der Planung dieser Arbeiten?
3. Wer finanziert (mutmasslich) den Rückbau der aktuell stillgelegten Anlagen im Kanton Bern?
4. Inwiefern und in welchem Umfang muss die öffentliche Hand die Finanzierung dieser stillgelegten Anlagen übernehmen oder sich daran beteiligen?
5. Wer steuert, überwacht und kontrolliert die Rückbauarbeiten an diesen stillgelegten Anlagen?
6. Hat sich das Handlungsinstrumentarium auf Stufe Gemeinden oder Kanton als ausreichend erwiesen, um einen planmässigen, zeit- und umweltgerechten Rückbau dieser stillgelegten Anlagen zu gewährleisten?
Antwort des Regierungsrates
1. Ist die Liste mit den acht stillgelegten Wintersportanlagen (Skilifte, Gondel- und Sesselbahnen) im Kanton Bern zutreffend? Ist sie vollständig oder gibt es noch weitere derartige stillgelegte Anlagen?
Die Liste ist zutreffend aber nicht vollständig. Das Amt für öffentliche Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV) verlängert jährlich die Betriebsbewilligungen von Skiliften und kennt somit bei den Skiliften auch jene Anlagen, welche den Betrieb eingestellt haben und keine Betriebsbewilligung mehr beanspruchen. Dem AÖV sind folgende weitere Anlagen bekannt: Am Rellerligrat (Saanen) sind neben der genannten Gondelbahn drei weitere Skilifte und eine Rodelbahn stillgelegt. In der Gemeinde Tavannes besteht die Anlage «Téléski La Golatte», welche am Ende des betrieblichen Lebens steht und deren weiterer Bestand nicht gesichert ist. In der Gemeinde Beatenberg wurde Ende 2023 die Stilllegung der Anlage «Skilift Boden» beschlossen.
2. Wie ist der Stand der Rückbauarbeiten bzw. der Planung dieser Arbeiten?
Der Situation der einzelnen Anlagen ist unterschiedlich. Das AÖV informiert die Betreiber bei der Abmeldung einer Anlage über die Anforderungen zur Wiederinbetriebnahme bzw. zum Rückbau. Für den Fall eines Rückbaus ist bei der zuständigen Behörde eine Baubewilligung einzuholen. Bei konzessionierten Anlagen ist diese Bewilligungsbehörde das Bundesamt für Verkehr (BAV), bei nicht konzessionierten Anlagen liegt die Zuständigkeit bei der Baubewilligungsbehörde gemäss kantonalem Recht (Standortgemeinde bzw. Regierungsstatthalteramt). Dem Regierungsrat liegen daher keine systematischen Informationen zum Stand dieser Verfahren, resp. dem konkreten Stand von Rückbauarbeiten oder der Planung dieser Arbeiten, für Skilifte und Seilbahnen vor.
3. Wer finanziert (mutmasslich) den Rückbau der aktuell stillgelegten Anlagen im Kanton Bern?
Das Bundesrecht regelt die Pflicht zur Beseitigung der Anlagen im Seilbahngesetz (Art. 19, SebG) und in der Seilbahnverordnung (Art. 55, SebV). Zu den Seilbahnanlagen im Sinne dieser Erlasse gehören alle Seilbahnen, die der Personenbeförderung dienen. Dazu zählen neben Luft- und Standseilbahnen auch Skilifte sowie ähnliche Transportanlagen mit Seilantrieb. Nach den erwähnten Bestimmungen ist die Eigentümerschaft verpflichtet, die Anlage bei definitiver Betriebseinstellung zu entfernen und den Rückbau zu finanzieren.
4. Inwiefern und in welchem Umfang muss die öffentliche Hand die Finanzierung dieser stillgelegten Anlagen übernehmen oder sich daran beteiligen?
Wie ausgeführt, obliegt die Finanzierung des Rückbaus einer Anlage grundsätzlich der Eigentümerschaft. Kann diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, z. B. infolge Konkurs, wird subsidiär die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer pflichtig. Die öffentliche Hand beteiligt sich in der Regel nicht an den Rückbaukosten.
5. Wer steuert, überwacht und kontrolliert die Rückbauarbeiten an diesen stillgelegten Anlagen?
Der Rückbau von Seilbahnen, Skiliften oder anderen vergleichbaren touristischen Anlagen ist baubewilligungspflichtig. Die Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Arbeiten erfolgt im Rahmen der Projektabwicklung durch die Projektleitung und die zuständige Bewilligungsbehörde. Steht die Stilllegung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt einer Neuanlage, wird der Rückbau zusammen mit diesen Bauarbeiten projektiert und baubewilligt. Wird der Rückbau nicht durch die Anlageeigentümerschaft eingeleitet, ist gemäss Baugesetzgebung die Baupolizeibehörde der Standortgemeinde für die weiteren Schritte zuständig (Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Baugesetz (Art. 45 ff, BauG) und Baubewilligungsdekret (Art. 47 ff, BewD).
6. Hat sich das Handlungsinstrumentarium auf Stufe Gemeinden oder Kanton als ausreichend erwiesen, um einen planmässigen, zeit- und umweltgerechten Rückbau dieser stillgelegten Anlagen zu gewährleisten?
Das notwendige Handlungsinstrumentarium auf Stufe der Gemeinden oder des Kantons ist aus Sicht der Regierung vorhanden. Der Rückbau von Bauten und Anlagen ist mit den Bestimmungen in der Baugesetzgebung zum Baubewilligungsverfahren und gegebenenfalls zum baupolizeilichen Vollzug genügend geregelt und gewährleistet.
Verteiler ‒ Grosser Rat