Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.327

P 237-2023 Widmer (Bern, GRÜNE) Klassenhilfen Sicherheit und Stabilität bieten: Krankheit und Unfall absichern. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

P

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 237-2023 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.327

Eingereicht am: 27.11.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Widmer (Bern, GRÜNE) (Sprecher/in) Matti (Zweisimmen, Die Mitte) Fisli (Meikirch, SP) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Ritter (Burgdorf, GLP) Hilty Haller (Bern, GRÜNE) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 30.11.2023

RRB-Nr.: 84/2024 vom 31. Januar 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Klassenhilfen Sicherheit und Stabilität bieten: Krankheit und Unfall absichern

Dem Regierungsrat wird folgender Prüfungsauftrag erteilt:

Es sei zu prüfen, wie die Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte LADV betreffend die Klassenhilfen zu ergänzen sei, so dass jene – nach einer angemessenen Anstellungszeit (z. B. drei Monate) – bei Krankheit und Unfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erhalten.

Begründung:

Obschon Klassenhilfen eine wichtige Stütze für den Unterricht darstellen und durch ihren Einsatz vielerorts den Unterricht trotz Lehrpersonenmangel und weiterer erschwerender Faktoren mittragen und mitermöglichen, schwebt Artikel 9i LADV wie ein Damoklesschwert über ihnen und ihrer Arbeit. Denn werden Klassenhilfen krank oder haben einen Unfall, so haben sie, unbesehen der Länge ihrer Anstellung, keinen Anspruch auf eine Gehaltsausrichtung.

Ursprünglich war der Einsatz von Klassenhilfen für einen kürzeren Zeitraum vorgesehen. Viele Klassenhilfen sind mittlerweile aber deutlich länger an einer Klasse, manche bis zu einem Jahr oder mehr. Angesichts dessen muss ihnen für ihren Einsatz auch eine gewisse Sicherheit geboten werden. Für eine Klassenhilfe, die zum Beispiel an einer Klasse mit Corona-Ausbrüchen ihren Dienst tut, muss doch das Risiko, dem die Person ausgesetzt ist, während der Arbeit auch zu erkranken, pekuniär irgendwie entschädigt oder zumindest minimiert werden.

Eine solche Regelung fehlt bei den Klassenhilfen – zu Unrecht.

Eine solche Regelung soll nicht die Attraktivität einer Langfristanstellung von Klassenhilfen fördern oder Stellvertretungen konkurrenzieren.

Dieses Postulat will der Diskussion um die Aufwertung von Klassenhilfen nicht vorgreifen, es soll bloss die Prüfung eines Missstands bei der Anstellung von Klassenhilfen geprüft werden.

Begründung der Dringlichkeit: Ob in Zukunft und bis wann Klassenhilfen im heutigen Mass eingesetzt werden müssen/können/dürfen/sollen, ist offen. Um aber den Klassenhilfen, die jetzt helfen, Unterricht aufrechtzuerhalten, eine Sicherheit zu bieten und ihnen damit eine bessere Perspektive geben zu können, auch um ihre Dienste zu sichern, müsste schnell gehandelt werden.

Antwort des Regierungsrates

Die Klassenhilfen leisten einen wichtigen Beitrag zur Entlastung der Lehrpersonen. Sie unterstützen Schulen bei personellen Engpässen oder temporär anspruchsvollen Phasen. Deshalb sind die Klassenhilfeeinsätze auf allen Stufen der Volksschule möglich.

Der Einsatz von Klassenhilfen wurde in enger Absprache mit den Berufsverbänden Bildung Bern und Schulleitungen Bern, dem Verband Bernischer Gemeinden sowie der PHBern und der PH NMS und nach der Evaluation eines entsprechenden Schulversuches festgelegt. Dabei wurden die Anforderungen an die Klassenhilfen und deren Pflichtenhefte so definiert, dass die Abgrenzung zur ausgebildeten Klassenlehrkraft jederzeit klar ist.

Die Schulinspektorate bewilligen die Gesuche in der Regel für ein Semester, die Anstellung kann in Ausnahmefällen um ein Semester verlängert werden. Klassenhilfen werden mit 30 Franken pro Stunde entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das

Erwägungen

13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall. Der Stundenansatz ist für alle Personen gl eich und hängt nicht von Erfahrung oder Ausbildung ab.

Das vorliegende Postulat fordert den Regierungsrat auf, eine Ergänzung der LADV dahingehend zu prüfen, dass Klassenhilfen nach einer gewissen Anstellungszeit bei Krankheit und/oder Unfall einen Anspruch auf Lohnfortzahlung erhalten. Der Regierungsrat ist bereit, das Anliegen unter Berücksichtigung der folgenden Punkte zu prüfen:

  • Die Bestimmungen zur Unfallversicherung sind auf Bundesebene geregelt. So sind alle Arbeitnehmenden, die mehr als 8 Stunden pro Woche (bzw. 4 Lektionen) arbeiten, obligatorisch durch den Arbeitgeber gegen Unfall zu versichern. Dies wird bereits heute für die Klassenhilfen so umgesetzt, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Eine weitergehende Prüfung der Absicherung von Klassenhilfen im Falle eines Unfalls ist aus der Sicht des Regierungsrates nicht nötig.

  • Bei der Prüfung des Anliegens müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit die Anstellungen im Einzellektionenansatz (zum Beispiel Stellvertretungen unter einem Monat) oder auch die Stundenlöhner/-innen beim Verwaltungspersonal berücksichtigt werden. In den gleichen Überlegungen sollte aus Sicht des Regierungsrates auch in Betracht gezogen werden, ob Klassenhilfen künftig im Monatslohn angestellt werden sollten. Dies bedarf einer genauen Auswertung der erst seit kurzem bestehenden Praxis. Bei einer Prüfung müssen allenfalls weitere Sozialversicherungen in die Beurteilung einbezogen werden.

- Die finanzpolitische Situation des Kantons Bern bleibt weiterhin herausfordernd. Vor diesem Hintergrund muss aus Sicht des Regierungsrates im Rahmen der geplanten Prüfung aufgezeigt werden, welche Mehrkosten im Falle einer Lohnfortzahlung von Klassenhilfen bei Krankheit und Unfall (oder gegebenenfalls weiteren Massnahmen) anfallen und ob diese finanzierbar sind.

Verteiler ‒ Grosser Rat