Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.328

M 238-2023 Blatti (Oberwil i. S., EDU) Sofortmassnahmen bei Instandstellung nach Elementarereignissen von Wegen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 238-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.328

Eingereicht am: 27.11.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Blatti (Oberwil i. S., EDU) (Sprecher/in) Zumbrunn (Brienz BE, SVP) Schär (Schönried, FDP) Ryser (Seftigen, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 30.11.2023

RRB-Nr.: 128/2024 vom 14. Februar 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Sofortmassnahmen bei Instandstellung von Wegen nach Elementarereignissen

Der Regierungsrat wird beauftragt, das Wasserbaugesetz so anzupassen,

Erwägungen

1. dass Sofortmassnahmen zur Wiederinstandstellung von beschädigten Wegstrecken rasch durchgeführt werden können

2. dass Notarbeiten an der Infrastruktur erleichtert bewilligt werden

Begründung:

Im Zusammenhang mit Wiederinstandstellungsarbeiten von vormals rechtmässiger Infrastruktur nach Elementarereignissen ist eine rasche Schadensbehebung in der Regel nur punktuell und für ganz kleine Schäden möglich. Für grössere Schäden an Weginfrastrukturen ist das aktuell nicht der Fall. Die momentane Praxis ist für die Bauherrschaft und Verwaltung unverhältnismässig. Verwüstete Wanderweg- und Strassenabschnitte können oft nicht zeitnah saniert werden. So ist die Attraktivität von Tourismusinfrastrukturen wie Bergbahnen oder Restaurants oft für längere Zeit stark eingeschränkt, was für die einzelnen Akteure und die Tourismusdestinationen starke wirtschaftliche Einbussen zur Folge hat. Sind landwirtschaftliche Flur- oder Güterwege betroffen, ist die Bewirtschaftung der erschlossenen Grundstücke, wenn überhaupt, nur mit unverhältnismässigem Mehraufwand möglich. Für Tourismus und Landwirtschaft ist die momentane Situation nicht praxistauglich. Wege müssen sofort saniert werden können und das ohne langwieriges Bewilligungsprozedere. Es soll kein Freipass für willkürlichen Wegebau erreicht werden, es sollte aber analog der Unterhaltsanzeige im Wasserbau auch für grössere Schadensobjekte eine rasche Umsetzung möglich gemacht werden.

Begründung der Dringlichkeit: Aufgrund grösseren Schadens an den Weg- und Wanderwegnetzen ist ein sofortiges Handeln dringend nötig. So können die wirtschaftlichen Schäden für touristische Unternehmungen und Landwirte möglichst klein gehalten werden.

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat teilt das Anliegen der Motionäre, dass Strassen und Wege, die durch ein Elementarereignis in Mitleidenschaft gezogen wurden, möglichst umgehend geräumt und in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden sollen. Eine funktionierende Verkehrsinfrastruktur ist zentral. Gerade peripher gelegene Gebiete verfügen oft nur über einen Zugang, um di e Erreichbarkeit und die Versorgung sicherzustellen. Die heutigen gesetzlichen Bestimmungen sind aus Sicht Regierung indes ausreichend, um das geforderte sofortiges Handeln zu ermöglichen. Es ist keine Gesetzesanpassung notwendig.

Das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) hält bereits fest, dass Massnahmen zur Instandhaltung, Instandstellung und Erneuerung einer Strasse keiner Bewilligung bedürfen. Darunter fällt auch die Instandsetzung einer Strasse, eines Weges oder einer Brücke nach einem Elementarereignis. Gemäss gängiger Praxis nach dem Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) und dem Bodenverbesserungsrecht wird auch die Wiederherstellung von Anlagen der Boden- und Waldverbesserung (Meliorationsanlagen) bewilligungsfrei als «Unterhaltsmassnahme» abgewickelt. Voraussetzung für die bewilligungsfreie Instandsetzung ist immer die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands an gleicher Stelle. Auch in Fällen, in denen kein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden muss, sind Vorschriften einzuhalten und allfällig notwendige Spezialbewilligungen einzuholen, die teilweise durch Bundesrecht vorgeschrieben sind (z. B. bei Strassen und Wegen in Gewässerschutzzonen, in Grundwasserschutzzonen oder im Wald). Diese liessen sich auch durch die geforderte Gesetzesanpassung nicht wegbedingen.

Die von den Motionären erwähnten Sachverhalte liegen im Geltungsbereich des Strassengesetzes, des Baugesetzes und des Bodenverbesserungsrechts. Das Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) regelt hingegen den Unterhalt der Gewässer im Kanton Bern, den Wasserbau (Hochwasserschutz) sowie die Revitalisierung. Die von den Motionären angesprochene «Unterhaltsanzeige» ermöglicht in einem niederschwelligen Verfahren die Bewilligung von geringfügigen Erneuerungs- und Reparaturarbeiten an bestehenden Schutzbauten an Gewässern – nicht aber an der Verkehrsinfrastruktur. Die Motionäre fordern für die diversen Sachverhalte eine Ergänzung des WBG mit einer der wasserbaulichen Unterhaltsanzeige nachgebildeten Norm. Der Regierungsrat lehnt eine entsprechende Erweiterung des WBG um die geforderten Sachverhalte ab, da sie weder notwendig noch sachgerecht wäre.

Insgesamt erachtet der Regierungsrat die bestehenden gesetzlichen Regelungen folglich als ausreichend, um Wege und Strassen, die durch ein Elementarereignis beschädigt wurden, rasch wieder instand stellen zu können.

Verteiler ‒ Grosser Rat