Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.329

P 239-2023 Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) Tarife der ambulanten Physiotherapie endlich der Teuerung anpassen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

P

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 239-2023 Vorstossart: Postulat Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.329

Eingereicht am: 27.11.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Herren-Brauen (Rosshäusern, Die Mitte) (Sprecher/in) Soder (Biel/Bienne, GRÜNE) Plüss-Zürcher (Boll, FDP) Schindler (Bern, SP) Gasser (Ostermundigen, GLP) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Günthör (Erlach, SVP) Weitere Unterschriften: 3

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja 30.11.2023

RRB-Nr.: 133/2024 vom 14. Februar 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Tarife der ambulanten Physiotherapie endlich der Teuerung anpassen

Der Regierungsrat wird in diesem Zusammenhang um eine Berichterstattung zu folgenden, aktuellen Problemstellungen gebeten:

Erwägungen

1. Der Regierungsrat zeigt auf, welchen Handlungsspielraum er hat, im Wissen um seine subsidiäre Kompetenz, den Taxpunktwert für die Physiotherapie im Kanton Bern an die Kostenentwicklung der letzten Jahre anzupassen.

2. Der Regierungsrat zeigt auf, welche weiteren Möglichkeiten er hat, um die finanzielle Situation in der Physiotherapie auf kantonaler Ebene zu verbessern (ggf. im Sinne einer Übergangslösung).

3. Der Regierungsrat zeigt auf, wie er sicherstellen will und kann, dass in den kommenden Jahren aufgrund der finanziellen Rahmenbedingungen die Versorgungslücke im Bereich der ambulanten Physiotherapie nicht weiter aufgeht.

Begründung:

Die Tarifdiskussion im Bereich der Physiotherapie ist auf nationaler Ebene seit vielen Jahren blockiert. Zu diesem Schluss kommt auch der Bundesrat, der im August 2023 aufgrund der ausbleibenden Einigung der Tarifpartner von seiner subsidiären Kompetenz Gebrauch gemacht hat und einen punktuellen Eingriff in den Tarif per 1. Januar 2025 vorschlägt.

Der Tarif der Physiotherapie für Behandlungen im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung (KVG) bedarf einer grundlegenden Revision, denn er ist massiv veraltet. Seine betriebswirtschaftlichen Grundlagen basieren auf Zahlen aus den 1990er-Jahren. Er wurde einzig 2016 leicht erhöht. De facto generieren Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten heute in der Schweiz durchschnittlich einen Umsatz von ungefähr 60 Franken pro Stunde, mit denen Infrastruktur-, Betriebskosten und Löhne bezahlt werden müssen. 1 Ein Grund für diesen tiefen Stundensatz ist, dass administrative Aufwände stark zugenommen haben, jedoch nur zu einem kleinen Teil abgerechnet werden können. Rund ein Viertel der Arbeitszeit der Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten wird durch den heutigen Tarif nicht vergütet. Zudem sind die Kosten für den Praxisbetrieb seit den 1990er-Jahren um gut 25 Prozent gestiegen. 2 Allein die Mieten sind rund 12 Prozent höher als 2015. 3 Ebenso gestiegen sind seit Jahresbeginn 2023 die Kosten für Energie, Informatik, Verbrauchsgüter wie Tücher, und Investitionsgüter wie Therapieliegen. Diese sind um 10 Prozent und 30 Prozent höher als im Vorjahr. 4 Da vom Krankenversicherungsgesetz kein Teuerungsausgleich vorgesehen ist, tragen die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten die Mehrkosten vollumfänglich selbst. Seit 1998 sieht man in der ambulanten Physiotherapie deshalb in der Schweiz eine deutliche Reallohnsenkung. 5

Die Attraktivität des Berufs leidet unter diesen schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Immer mehr Therapeutinnen und Therapeuten geben ihren Beruf frühzeitig auf, die Suche nach Nachfolgerinnen und Nachfolgern gestaltet sich zunehmend schwierig. Wie andere Schweizer Kantone vertraut auch Bern derzeit vollständig darauf, dass der Bedarf durch ausländische Fachkräfte gedeckt werden kann. 2021 verfügten nur 31 Prozent aller neu zugelassenen Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten über einen in der Schweiz erlangten Abschluss. Gleichzeitig steigt der Bedarf nach ambulanten physiotherapeutischen Behandlungen (Zahl der ärztlich verordneten Therapien) seit längerem an, was schlussendlich politisch erwünscht ist, da es zu Einsparungen im gesamten Gesundheitssystem führt.

Die Verhandlungen der Tarifpartner auf nationaler Ebene erzielen jedoch seit Jahren keinen Fortschritt, so dass kurz- und mittelfristig nicht mit Tarifanpassungen zu rechnen ist, die die Situation in der Physiotherapie substanziell verbessern. Auch das Kostenneutralitätsgebot macht es schwierig, die dem Tarif zugrundeliegenden Kostenmodelle den realen Kostenentwicklungen anzupassen. Der Bundesrat hält jedoch ausdrücklich fest, dass eine «allfällige Berücksichtigung von höheren Kosten der Leistungserbringung auf Grund der Inflation ein Thema der Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern über die in der Regel kantonalen Preise bzw. Taxpunktwerte sein [kann]».6 Es bestünde also die Möglichkeit, eine Verbesserung der Situation für die Physiotherapie im Kanton Bern über eine Anpassung des kantonalen Taxpunktwerts zu erzielen, wobei der Regierungsrat über die subsidiäre Kompetenz verfügt, den kantonalen Taxpunktwert festzusetzen, wenn die Tarifpartner keine Lösung finden.

Begründung der Dringlichkeit: Die Situation ist problematisch und für viele ambulante Physiotherapiepraxen existenzbedrohend. Es besteht dringender Handlungsbedarf. Die aktuellen Umstände verschärfen den Fachkräftemangel täglich mehr und gefährden die Gesundheitsversorgung, für die der Kanton verantwortlich ist.

Kurzbericht zu der Studie zu den Leistungen in der Physiotherapie von Ecoplan/FHNW (Februar 2023),Physioswiss, Mai 2023 Physioswiss, Faktenblatt «Physiotherapie: Grosse Wirkung, niedriger Tarif» Physioswiss, Medienmitteilung «Physiotherapie: Finanzieller Druck auf die Physiotherapiepraxen steigt jelänger, je mehr» Anfrage Sarah Wyss, 22.1073, «Reallohneinbussen dürfen nicht zu flächendeckenden Berufsausstiegen im Gesundheitswesen führen» Physioswiss, Faktenblatt «Physiotherapie: Grosse Wirkung, niedriger Tarif» Anfrage Sarah Wyss, 22.1073, «Reallohneinbussen dürfen nicht zu flächendeckenden Berufsausstiegen im Gesundheitswesen führen»

Antwort des Regierungsrates

Zu Ziffer 1 Die Leistungsabgeltung für ambulante Behandlungen der Physiotherapie zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ergibt sich aus zwei Komponenten: einerseits aus einer vom Bundesrat genehmigten Tarifstruktur (Art. 43 Abs. 5 KVG), andererseits aus einem Taxpunktwert, welcher von der Kantonsregierung genehmigt oder festgesetzt wird (Art. 46 Abs. 4, resp. Art. 47 Abs. 1 KVG). Der Regierungsrat kann im Bereich der OKP einen Tarif nach Artikel 47 Absatz 1 KVG7 erst dann festsetzen, wenn die Verhandlungen der Tarifpartner über den kantonalen Taxpunktwert gescheitert sind und dessen Festsetzung beantragt wurde. Sollten die Tarifverhandlungen scheitern und ein Festsetzungsverfahren eröffnet werden, kann das Gesundheitsamt der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) einen provisorischen Tarif festsetzen, welcher für die Dauer des Verfahrens zu Anwendung gelangt. Allfällige Differenzen zwischen dem provisorischen und definitiv festgesetzten Tarif sind in jedem Falle zurück zu zahlen. Bei der Tariffestsetzung hat der Regierungsrat zu prüfen, ob der Tarif mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit in Einklang steht (gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV8 im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG). Dabei haben die festzusetzenden Tarife in erster Linie auf ausgewiesenen Kosten zu basieren und einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Stand zu halten (Art. 59c Abs. 1 Bst. a und b KVV). Seitens Leistungserbringern bedingt dies einen transparenten Kostenausweis in geeigneter Form. Das Gebot der Kostenneutralität (Art. 59c Abs. 1 Bst. c KVV) hingegen kommt bei einer Einführung einer neuen Tarifstruktur zur Anwendung und nicht bei der Festsetzung eines neuen Tarifs im Rahmen einer bestehenden Tarifstruktur. Bei der geschilderten Blockade im Rahmen der Überarbeitung oder Erneuerung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur hat der Regierungsrat keine Eingriffsmöglichkeit. Die Zuständigkeiten liegen hier einzig bei den Tarifpartnern und beim Bundesrat (Art. 43 KVG). Zu Ziffer 2 Für die Abrechnung von physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen der OKP gibt es im Kanton Bern mehrere unbefristet laufende Tarifverträge. Der Regierungsrat hat die darin von den Tarifparteien vereinbarten Taxpunktwerte gemäss Artikel 46 Absatz 4 KVG genehmigt. Er hat im

Rahmen des KVG keine Möglichkeit, genehmigte, in laufenden Verträgen vereinbarte Tarife abzuändern oder die geregelte Abgeltung durch die OKP auf eine andere Art und Weise zu erhöhen. Eine zusätzliche Abgeltung durch den Kanton von Leistungen, die bereits durch die OKP vollständig abgegolten wird, erachten der Regierungsrat als grundsätzlich systemwidrig. Bereits deshalb ist die Schaffung einer kantonalen Rechtsgrundlage abzulehnen. Auch ansonsten sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, um die finanzielle Situation zu beeinflussen. Das Einfordern einer zusätzlichen Abgeltung über politische Vorstösse widerspricht dem im KVG verankerten Verhandlungsprimat. Es kann nicht sein, dass Tarifpartner anstelle von KVG-konformen Tarifeinigungen über den politischen Weg zusätzliche Mittel vom Kanton einfordern. Abgesehen davon, dass eine Zusatzfinanzierung im Bereich der ambulanten Physiotherapie aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist, hätte die Um setzung grossen administrativen, technischen und finanziellen Aufwand zur Folge: Zusätzlich zur Abrechnung mit den Krankenversicherern, wäre auch eine leistungsbezogene Abrechnung mit der öffentlichen Hand nötig. Dies würde eine entsprechende Weiterentwicklung oder Anbindung an bestehende IT-Lösungen bedingen, welche dem Kanton die notwendigen Prüfungen (u. a. Bereich KVG, Wohnsitz) sowie die finanzielle Abwicklung ermöglichen würde. Gesetzliche Grundlagen vorausgesetzt, würde jedoch eine entsprechende Systemweiterentwicklung und Imple-

Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV; 832.102), Artikel 59c KVV in Kraft seit 1. August 2007 (AS 2007 3573)

mentierung, wie auch die Datenaufbereitung, der Datentransport und die Rechnungstellung seitens Leistungserbringer sowie die notwendigen Kontrollen und Abwicklungen seitens Kanton zu hohen Kosten führen. Im Übrigen bleibt die finanzpolitische Situation des Kantons Bern weiterhin herausfordernd. Vor diesem Hintergrund müssen weitere finanzielle Belastungen kritisch beurteilt werden. Zu Ziffer 3 Mit Blick auf die stetig steigenden Bruttoleistungen pro versicherte Person 9 sieht der Regierungsrat in der ambulanten Physiotherapie – im Vergleich zu anderen Bereichen – keine Versorgungslücke. Mit der im Jahr 2012 eingeführten Ausbildungsverpflichtung für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe werden die Spitäler, Psychiatrie- und Rehakliniken gemäss ihrem betrieblichen Ausbildungspotenzial verpflichtet, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten (BSc in Physiotherapie) auszubilden. Zudem bilden auch ambulante Praxen Studierende in Physiotherapie aus. Die praktischen Ausbildungsleistungen werden den verpflichtenden Institutionen wie den ambulanten Praxen finanziell durch den Kanton abgegolten. Im Weiteren engagiert sich die GSI seit 2002 in der Nachwuchsförderung der 14 nichtuniversitären versorgungsnotwendigen Gesundheitsberufe (u. a. Physiotherapie). Per 2007 wurde diese Aufgabe mittels eines Leistungsvertrags der OdA Gesundheit Bern (Organisation der Arbeitswelt Gesundheit) übertragen. Ziel ist es, die Ausbildungen im Gesundheitswesen bzw. die Gesundheitsberufe bei den potenziellen Lernenden/Studierenden und ihren Hauptbeeinflussern bekannter zu machen, deren Wissen zu vertiefen und das Image der Gesundheitsberufe zu verbessern.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Gemäss Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung (MOKKE) des Bundesamt für Gesundheit (BAG, abrufbar unter Monitoring der Krankenversicherungs-Kostenentwicklung (MOKKE) (admin.ch)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Krankenversicherung, Art. 59c — read in the version of February 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, June 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, July 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 43, Art. 46, and Art. 47 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on March 1, 2024, July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.