Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.333

M 243-2023 Reinhard (Thun, FDP) Befremdlichen Haltungen in Kultur- und Bildungseinrichtungen entgegenwirken. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 243-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.333

Eingereicht am: 29.11.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Reinhard (Thun, FDP) (Sprecher/in) Josi (Wimmis, SVP) Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Schwarz (Adelboden, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 437/2024 vom 08. Mai 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Befremdlichen Haltungen in Kultur- und Bildungseinrichtungen entgegenwirken

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. über die ihm zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente (wie Leistungsvereinbarungen, Eignerstrategien usw.) Einfluss zu nehmen, dass staatseigene Institutionen und bedeutende Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger aus dem Bildungs- und Kulturbereich aktiv gegen Gewaltverherrlichung, Antisemitismus, Diskriminierungen und Extremismus jeder Art vorgehen- bzw. diese nicht direkt oder indirekt unterstützen;

2. Gemeinden bzw. Regionalkonferenzen anzuhalten, in ihrem Einflussbereich Bildungs- und Kulturinstitutionen in vergleichbarer Art und Weise in die Pflicht zu nehmen.

Begründung:

Der brutale Terrorangriff der Hamas auf Israel forderte über 1200 Tote, darunter Frauen und Kinder. Etwa 250 Männer, Frauen und Kinder wurden entführt und befinden sich grösstenteils noch heute in den Fängen der Hamas. Die israelische Siedlungspolitik darf kritisch gesehen werden − das Ermorden, Vergewaltigen und Entführen unschuldiger Menschen rechtfertigt sie jedoch in keiner Art und Weise.

In der Öffentlichkeit wurden in den vergangenen Wochen wiederholt befremdliche Aussagen und Haltungen von Personen publik, die in Kultur- und Bildungseinrichtungen im Kanton Bern tätig sind. Teils handelt sich um Einrichtungen, die dem Kanton Bern gehören, teils um solche, die bedeutende Staatsbeiträge vom Kanton oder von den Gemeinden empfangen. So verherrlichte ein Dozent am Institut für Studien zum Nahen Osten der Universität Bern den Hamas-Terror als «Geschenk», und die designierte Direktorin der Kunsthalle Bern unterschrieb zusammen mit anderen Personen der Kunstszene einen kontroversen Palästina-Brief, der die Verbrechen der Hamas verschwieg. Die marxistische Organisation «Der Funke» plante in Räumlichkeiten der Universität Bern wie auch in anderen Universitäten der Schweiz eine Pro-Palästina-Veranstaltung.

Solche Fälle sind äussert stossend und sollen soweit immer möglich Konsequenzen haben. Das befremdliche Verhalten von Personen, die beim Kanton Bern und seinen Institutionen angestellt sind oder deren Institutionen vom Kanton Bern bedeutende Staatsbeiträge und damit Steuergelder erhalten, birgt ein erhebliches Reputationsrisiko für den Kanton. Auch in anderen Kantonen, namentlich Basel-Stadt und Zürich, sind ähnliche Fälle aus Kultur- und Bildungseinrichtungen bekannt. Es handelt sich demnach nicht um Einzelfälle, sondern es scheint ein strukturelles Problem in diesem Bereich zu bestehen. Folglich rechtfertigt sich eine Überprüfung und ein Aktivwerden des Regierungsrates. Zu prüfen ist insbesondere, ob Mitarbeitende in weiteren Einrichtungen im Kanton Bern solche radikalen Haltungen vertreten und ob generell ein Ideologisierungsproblem im Bildungs- und Kulturbereich besteht.

Der Kanton hat ein bedeutendes Interesse daran, dass die staatseigenen und von der öffentlichen Hand namhaft geförderten Kultur- und Bildungseinrichtungen ihrem Auftrag frei von gewaltverherrlichender, antisemitischer und diskriminierender Gesinnung nachgehen können. In diesem Sinne soll der Regierungsrat beauftragt werden, über die ihm zur Verfügung stehenden Steuerungsinstrumente Einfluss zu nehmen. Beispielsweise sollte er bedeutende Staatsbeiträge an die Bedingung knüpfen, dass Kultureinrichtungen entsprechende Regelungen in ihre Statuten aufnehmen und bei Verstössen insbesondere personalrechtlich konsequent handeln. Der Regierungsrat sollte im Weiteren Gemeinden bzw. Regionalkonferenzen dazu anzuhalten, in ihrem Einflussbereich Bildungs- und Kulturinstitutionen in vergleichbarer Art und Weise in die Pflicht zu nehmen.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugskompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. d KV und Art. 16 bis 18 FHG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat verurteilt gewaltverherrlichende, antisemitische und diskriminierende Haltungen und Aussagen und trifft in seinem Einflussbereich liegende Massnahmen, um dagegen vorzugehen.

Die Darstellung, dass Gewaltverherrlichung oder Diskriminierung die Folge von «strukturellen Problemen» in Kultur- und Bildungseinrichtungen sei, teilt der Regierungsrat nicht. Zu den in der Motion genannten Ereignissen nimmt der Regierungsrat folgendermassen Stellung:

Im schwerwiegenden Fall eines Dozierenden an der Universität Bern hat die Universitätsleitung aus Sicht des Regierungsrats durch ihre rasch eingeleiteten personalrechtlichen Massnahmen und mit der Beauftragung einer Administrativuntersuchung durch eine unabhängige Fachperson ihre Verantwortung korrekt übernommen. Die allen beteiligten oder betroffenen Personen gesetzlich zustehenden Rechtsmittel nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit dürfen nicht beschnitten werden. Die Universitätsleitung hat am 1. Februar 2024 über die Ergebnisse der

Administrativuntersuchung und über die daraus gezogenen Konsequenzen informiert (vgl. auch Antwort des Regierungsrats zu Interpellation 223-2023 Müller).

In der unmittelbaren Folge des Terrorangriffs auf Israel vom 7. Oktober 2023 hat die Universität Bern in ihren Räumlichkeiten geplante Veranstaltungen Dritter zur Thematik Palästina – darunter auch diejenige der Organisation «Der Funke» – aus Sicherheits- und Ordnungserwägungen nicht zugelassen. Zu diesem Zeitpunkt wären öffentliche Anlässe mit Positionsbezügen zum Nahostkonflikt nicht mit der Gewährleistung eines geordneten Betriebs und der Sicherheit in den Universitätsbauten vereinbar gewesen.

Die Kunsthalle Bern wird vom Kanton Bern nicht mit Betriebsbeiträgen unterstützt. Der Regierungsrat hat vor diesem Hintergrund keine weitergehenden Kenntnisse über den geschilderten Vorfall.

Zu Ziffer 1

Die in der Motion genannten Delikte werden strafrechtlich verfolgt und sanktioniert. 1 Gewaltverherrlichung, Antisemitismus, Diskriminierungen und Extremismus verletzen Grundrechte, die von der Verfassung der Schweiz geschützt werden. Grundrechte vermitteln dem Einzelnen Rechte und begründen staatsseitig unmittelbar wirkende Verpflichtungen. Staatliche Behörden sind angehalten, den Grundrechtsinteressen im Rahmen ihrer Tätigkeit Nachachtung zu verschaffen. Dass staatseigene und öffentliche Aufgaben erfüllende Institutionen Grundrechtsverletzungen nicht nur nicht unterstützen, sondern auch aktiv dagegen vorgehen müssen, gebietet somit bereits die Verfassung.

Bei den kantonalen Hochschulen, welche als öffentlich-rechtliche Anstalten der kantonalen Personalgesetzgebung unterstehen, sind personalrechtliche Instrumente vorhanden, um gegen gewaltverherrlichende, diskriminierende oder extremistische Äusserungen und Handlungen von angestellten Personen vorzugehen. Auch gegen immatrikulierte Studierende der Berner Hochschulen besteht bei Übertretungen der Rechtsordnung ein disziplinarisches Instrumentarium, einschliesslich der Möglichkeit der zwangsweisen Exmatrikulation. Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Handlungen ist zudem eine Strafanzeige vorzunehmen.

Die von der Motion genannten Delikte werden strafrechtlich verfolgt und sanktioniert. Gleichzeitig werden sich – auch unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit sowie der Freiheit von Lehre und Forschung – im Einzelfall immer wieder Abgrenzungsfragen stellen, die nach pflichtgemäss ausgeübtem Ermessen zu entscheiden sind.

Möglichen Handlungsspielraum für eine weitere Steuerung und zusätzliche Sensibilisierungen im Sinne der Motion sieht der Regierungsrat in den Leistungsverträgen des Kantons Bern mit Kulturinstitutionen sowie in den periodisch zu überprüfenden Eignerstrategien und regelmässig stattfindenden Controllinggesprächen mit den Trägern öffentlicher Aufgaben und Beteiligungen im öffentlichen Interesse.

Zu Ziffer 2

Der Regierungsrat wird die Thematik gegenüber den Gemeinden und Regionalkonferenzen aufgreifen.

Verteiler ‒ Grosser Rat beispielsweise aufgrund von Art. 135 oder Art. 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Criminal Code, Art. 135 and Art. 261bis — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, January 1, 2025, August 1, 2025, January 1, 2026, and June 12, 2026.