Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.336

M 246-2023 Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) Gesundheitsschutz ist für Firmen und Arbeitnehmende zentral: Verschiebung der Baufristen bei Schlechtwetter, Unwetter und Hitzewellen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 246-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.336

Eingereicht am: 30.11.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gerber (Hinterkappelen, GRÜNE) (Sprecher/in) Haudenschild (Niederbipp, FDP) Riesen (La Neuveville, ES) Stucki (Stettlen, GLP) Bossard-Jenni (Oberburg, EVP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 516/2024 vom 22. Mai 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung

Gesundheitsschutz ist für Firmen und Arbeitnehmende zentral: Verschiebung der Baufristen bei Schlechtwetter, Unwetter und Hitzewellen

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:

Erwägungen

1. Unternehmen sollen die Gesundheit und Arbeitssicherheit am Arbeitsplatz gewährleisten können, ohne Konventionalstrafen zu riskieren.

2. Fristen sollen falls nötig angepasst werden, um die Gesundheit und Arbeitssicherheit der Arbeitnehmenden zu schützen, wenn die Arbeiten im Freien nicht mehr zumutbar sind.

3. Es sollen keine Konventionalstrafen gegen Unternehmungen verhängt werden, wenn sie wegen Wetter oder hitzebedingten Arbeitsunterbrechungen in Verzug geraten.

Begründung:

In den letzten Jahren nehmen Hitzeperioden und Unwetter zu. Sintflutartige Regenfälle, tennisballgrosse Hagelkörner, tobende Stürme. Die Schweiz ist aufgrund ihrer topographischen Lage immer wieder schweren Unwettern ausgesetzt. Dabei kommt es häufiger zu zwar eher lokalen, dafür aber besonders heftigen Unwettern. Arbeitnehmende auf Baustellen, die unter der prallen Sonne im Freien arbeiten, waren wiederholt extremen Temperaturen ausgesetzt. Bei zunehmender Hitze steigt gemäss Suva das Risiko von Unfällen, Hitzeschlägen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Firmen und Arbeitnehmende haben ein gemeinsames Interesse daran, bei steigender Hitze die Arbeitsorganisation anpassen zu können und, wenn die Temperaturen insbesondere am Nachmittag unzumutbar werden, die Arbeit

zu unterbrechen. Die engen Terminplanungen bei öffentlichen Baustellen machen es für Firmen jedoch immer schwieriger, selbst bei grösster Hitze die Arbeit zu unterbrechen, um die bestehenden Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Den Firmen drohen bei Terminverzögerungen oft hohe Konventionalstrafen.

Laut Arbeitsgesetz ist der Arbeitgeber für den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer verantwortlich. Massnahmen wie die Anpassung der Arbeitszeiten, die Begrenzung von Überstunden und regelmässige Pausen bewähren sich. Wenn diese Massnahmen nicht mehr ausreichen, um die Sicherheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten, ist eine Einstellung der Arbeiten – insbesondere am Nachmittag ab einer gewissen Temperatur – ein wirksames Mittel. Die Androhung von Konventionalstrafen bei der Nichteinhaltung der Fristen stellt jedoch ein erhebliches Hindernis für die Einstellung von Baustellen dar, selbst wenn die Gesundheit gefährdet ist.

Die Bauunternehmer stehen in diesem Fall vor der Wahl, ob sie bei zu hohen Temperaturen die Gesundheit ihrer Angestellten mit einer Einstellung der Baustelle ins Zentrum stellen oder ob sie eine Terminverzögerung mit allen Mitteln vermeiden wollen – zum Beispiel, weil hohe Konventionalstrafen drohen.

Eigentlich regelt die SIA-Branchennorm 118, dass bei einer unverschuldeten Verzögerung seitens des Unternehmens die Fristen angemessen erstreckt werden müssen. Hitzetage sind weder von den Firmen noch von den Arbeitnehmenden verschuldet. Leider müssen die Sozialpartner feststellen, dass die Bestimmungen der SIA-Norm 118, die in diesem Fall Vertragsstrafen für Verzögerungen nicht vorsieht, immer häufiger in den Werkverträgen wegbedungen werden. Aufgrund des zunehmenden Termindrucks besteht Handlungsbedarf, und die öffentliche Hand hat als Bauherrin sowie als Vergabestelle für öffentliche Aufträge eine ganz besondere Verantwortung.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 90 Abs. 1 Bst. h KV 1, Art. 12 und 14 OrV BVD 2). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Das schweizerische Obligationenrecht sieht das Grundprinzip der Vertragsfreiheit vor. Demnach können die Vertragsbeteiligten innerhalb der Schranken des Gesetzes entscheiden, mit wem und mit welchem Inhalt ein Vertragsverhältnis eingegangen werden soll. Aus diesem Grund kann das Wegbedingen der in der SIA-Norm 118 vorgesehenen Fristerstreckung bei unverschuldeten Verzögerungen nicht verhindert werden. Auf die diesbezüglichen Rahmenbedingungen hat der Kanton Bern keinen Einfluss.

Die vorliegende Motion versteht der Regierungsrat deshalb lediglich bezogen auf diejenigen Anwendungsfälle, in denen der Kanton Bern Auftraggeber ist. Dabei gilt folgende Praxis: Wenn es aufgrund von unverschuldeten Gesundheitsschutzmassnahmen, wie z. B. wegen grosser Hitze, auf Baustellen des Kantons Bern zu Verzögerungen kommt, so handeln sowohl das Tiefbauamt

Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV; BSG 101.1) Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18.10.1995 (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)

wie auch das Amt für Grundstücke und Gebäude mit Augenmass. Wenn immer möglich wird mit dem Auftragnehmer vereinbart, dass die Fristen angemessen erstreckt werden. Im Gegenzug verzichten die Ämter in diesen Fällen auf Konventionalstrafen, sind aber auch nicht bereit, Mehrkosten des Auftragnehmers aufgrund der Gesundheitsmassnahmen und damit verbundener Bauablaufänderungen zu bezahlen. Die Werkverträge des Tiefbauamts und des Amts für Grundstücke und Gebäude bedingen im Übrigen die in der Motion erwähnten Bestimmungen der SIA-Norm 118 nicht weg.

Eine entsprechende Handhabung kam auch während der Corona-Pandemie zur Anwendung: Die Bauunternehmen konnten aufgrund der Corona-Massnahmen teilweise die Termine nicht einhalten. Mit ihnen wurde in diesen Fällen eine angemessene Fristerstreckung vereinbart. Auf Konventionalstrafen wurde verzichtet, im Gegenzug wurden Mehrkosten, welche den Bauunternehmen wegen den Corona-Massnahmen und damit verbundener Bauablaufänderungen entstanden, nicht vergütet. Diese Praxis wurde von den betroffenen Bauunternehmen akzeptiert und es konnten in allen Fällen gute Lösungen gefunden werden.

Das Tiefbauamt und das Amt für Grundstücke und Gebäude werden auch in Zukunft in den in der Motion erwähnten Fällen eine situative Beurteilung vornehmen und mit Augenmass vorgehen.

Der Regierungsrat beantragt deshalb, die Motion anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.

Verteiler ‒ Grosser Rat