Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.354

I 264-2023 Kocher Hirt (Worben, SP) Wie plant der Regierungsrat, die Überführung der Intensivbetreuungsplätze im BLG umzusetzen und den Angebotsmangel zu beheben? Antwort des Regierungsrates

Rubrum

I

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 264-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.354

Eingereicht am: 07.12.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Kocher Hirt (Worben, SP) (Sprecher/in) Zimmerli (Bern, FDP) Kohli (Wabern, Die Mitte) Leuenberger (Uettligen, EVP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 426/2024 vom 01. Mai 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Wie plant der Regierungsrat, die Überführung der Intensivbetreuungsplätze im BLG umzusetzen und den Angebotsmangel zu beheben?

Bis anhin hat der Kanton Bern für Personen mit Behinderungen, die einen besonders anspruchsvollen Unterstützungsbedarf (Intensivbetreuung) aufweisen und dadurch Schwierigkeiten haben, einen Betreuungsplatz zu finden, mit der sogenannten KBS-Strategie die Platzierung organisiert. Gemäss Artikel 3 des Behindertenleistungsgesetzes (BLG) ist die GSI auch künftig verantwortlich, dass die erforderlichen Leistungsangebote für Menschen mit Behinderungen bereitstehen, gemäss Artikel 33 BLG explizit auch für Intensivbetreuungsplätze für Menschen mit Behinderungen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf.

Basierend auf der KBS-Strategie stehen im Kanton Bern maximal 50 Plätze zur Verfügung. Gemäss Konzept sollten durch den Wechsel von Personen auf Plätze in anderen Institutionen immer wieder Plätze freiwerden für Menschen mit Behinderungen, die neu einen solchen Platz brauchen. In der Praxis stellen wir fest, dass die Nachfrage deutlich grösser ist als die verfügbaren Plätze. Ganz besonders betroffen sind junge Erwachsene in hochkomplexen Situationen, die nach einem Setting für Kinder mit ausserordentlichem Betreuungsbedarf (KaB) eine Nachfolgelösung im Erwachsenenalter brauchen. Bei Überlastung des KBS-Systems bleibt je nach Konstellation nur eine psychiatrische Hospitalisierung, obwohl eine solche im konkreten Fall eigentlich nicht angemessen ist und nur durch den Platzmangel zustande kommt. Auch ausserkantonal finden Angehörige kaum Lösungen. Behindertenverbände beobachten, dass ein schweizweiter gravierender Mangel an Unterbringungs- und Unterstützungsangeboten besteht. Daher stellt sich die Frage, ob sich die Situation mit der Umsetzung des BLG per Januar 2024 dahingehend verändern wird, dass sich dieser Angebotsmangel verbessern wird. Denn mit dem aktuellen, auf 50 Plätze beschränkten Konzept werden weder die Wahlfreiheit der Menschen mit

Behinderung noch der individuelle Bedarf entsprechend berücksichtigt.

Dies führt zu belastenden Situationen für die Betroffenen, Angehörigen, Mitarbeitenden und Fachstellen und zwingt alle Beteiligten zur ständigen Arbeit an provisorischen Lösungen, die sich nicht in jedem Fall finden lassen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

Erwägungen

1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass gemäss Bundesrecht der Kanton Bern gewährleisten muss, dass Personen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton Bern verschiedene Angebote in Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 und 3 IFEG)?

2. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des BLG richten sich die Leistungen des Kantons nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der betroffenen Menschen und sollen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Inwiefern kann der Regierungsrat in der künftigen Situation diese Ziele sicherstellen?

3. In seiner «Strategie und Konzept zur Gewährleistung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Menschen mit Behinderungen» vom 18. April 2015 hält der Kanton fest, dass die Aufenthaltsdauer von Personen der Zielgruppe in KBS-Betreuungssituationen auf maximal 12 Monate (Richtwert 6 Monate) beschränkt ist. Hat sich dieser Sollwert einer maximalen Aufenthaltsdauer als realistisch erwiesen? Wieso bzw. wieso nicht?

4. Wie viele der KBS-Plätze werden nach sechs Monaten frei, wie viele jährlich und stehen für neue Personen zur Verfügung?

5. Wie viele KBS-Plätze werden länger als zwei Jahre, wie viele länger als drei Jahre von der gleichen Person besetzt?

6. Wird der Regierungsrat das unter Punkt 3 genannte Konzept überarbeiten und an das BLG anpassen?

7. Wie unterstützt der Regierungsrat die Entwicklung von neuen Angeboten im Bereich der Intensivbetreuungssettings? Und wie sorgt er dafür, dass diese auch ambulant organisiert werden können?

8. Der Bedarf an Intensivbetreuungssettings wird in Zukunft steigen: Die Analysen des Kantonalen Jugendamts (KJA), aber auch die konkreten Erfahrungen aus der Praxis zeigen deutlich auf, dass der Bedarf an Leistungen für Kinder- und Jugendliche mit besonders anspruchsvollen Unterstützungsbedarf, insbesondere auch an KaB-Plätzen, weiter zunehmen wird. Von welchem Bedarf geht der Kanton im Rahmen der Versorgungsplanung aus? Was unternimmt der Regierungsrat, damit für diese hochkomplexen Betreuungssituationen genügend Fachkräfte und Angebote bereitstehen?

9. Nach welchen Kriterien werden Jugendliche, die volljährig werden, während der 4-jährigen Übergangsfrist zur IHP-Abklärung zugelassen?

10. Wie gedenkt der Regierungsrat seine Schutzpflichten zu erfüllen bei Personen, die kein entsprechendes Intensivbetreuungssetting finden können?

11. Welches Vorgehen sieht der Regierungsrat für Personen vor, die kein Intensivbetreuungssetting finden, aber auf ein solches angewiesen wären?

12. Hält der Regierungsrat die Aufnahme von Personen mit Behinderungen, die keine Hospitalisation brauchen würden, in Psychiatrien mangels anderer verfügbarer Angebote für angemessen?

13. Ist der Regierungsrat bereit, die Vollkosten alternativer, auch ambulanter Lösungen zu übernehmen, wenn kein anderes geeignetes Betreuungssetting zur Verfügung steht?

Antwort des Regierungsrates

Mit dem neuen Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) erfolgt ein umfassender Paradigmenwechsel im kantonalen Versorgungssystem: Wurden bisher die Institutionen direkt vom Kanton abgegolten, werden künftig auf der Basis einer individuellen Bedarfsermittlung bemessene Leistungen für die Menschen mit Behinderungen bezahlt. Es erfolgt ein Wechsel von der objekt- zur subjektorientierten Finanzierung. Damit wird die Selbstbestimmung gefördert und Menschen mit Behinderungen erhalten mehr Möglichkeiten, zwischen verschiedenen Angebotsformen und Leistungserbringern zu wählen. Damit entstehen auch neue Anreize. Konkret wird erwartet, dass sich Institutionen stärker als bisher am Bedarf orientieren und folglich auch mehr Plätze für Personen mit hohem Betreuungsbedarf anbieten werden. Wie sich die neuen Steuerungs- und Finanzierungsmechanismen letztlich für die Menschen mit Behinderungen und die Institutionen auswirken werden und welche finanziellen Folgen damit für den Kanton verbunden sind, kann heute noch nicht hinreichend beurteilt werden. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) wird die Entwicklung verfolgen und bei Bedarf steuernd eingreifen (Art. 3 BLG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 Bst. b BLG). Einzelheiten dazu folgen bei den Ausführungen zu Frage 8. Mittels des "Individuellen Hilfeplans" (IHP) wird der persönliche Unterstützungsbedarf nach einheitlichen Kriterien im Dialog mit den Menschen mit Behinderungen erhoben. Auf dieser Grundlage wird ein persönliches Budget verfügt, das sowohl die Subsidiarität als auch die nötigen Qualifikationen abbildet. Mit ihrem persönlichen Budget können die Menschen mit Behinderungen die zu ihrem Bedarf adäquaten Leistungen einkaufen und dabei ambulante oder stationäre Settings oder einen Mix aus beiden wählen. Das persönliche Budget deckt die so genannten "personalen Kosten", also die Kosten, die direkt der Betreuung und Unterstützung der Betroffenen dienen (Art. 7 BLG). Darüber hinaus finanziert der Kanton u. a. nicht-personale Leistungen wie die Infrastruktur (Art. 30 BLG), vor- und nachgelagerte Leistungen wie Fallbesprechungen oder interne Weiterbildungen (Art. 6 BLV) und ergänzende Leistungsangebote wie Informations- und Beratungsangebote sowie sicherheitsrelevante Massnahmen (Art. 32 BLG).

Das neue fachliche Setting differenziert grundsätzlich nicht nach der Art der Behinderung. Es ist eine seiner Stärken, den individuellen Bedarf ins Zentrum zu stellen und für jeden Menschen mit Behinderungen anwendbar zu sein. Sowohl die individuelle Bedarfsermittlung als auch die Finanzierung der Unterstützung laufen im neuen System für alle Menschen mit Behinderungen gleich. Da es sich bei Menschen mit Behinderungen um eine vulnerable Personengruppe handelt, hat der Kanton nicht nur für deren Pflege und Betreuung zu sorgen, sondern auch ein besonderes Augenmerk auf ihren Schutz zu legen. Ist das Wohl eines Menschen mit Behinderungen oder eines Dritten durch selbst- oder fremdverletzende Verhaltensweisen gefährdet, füllt die Fachperson der Bedarfsermittlung einen Zusatzbogen im IHP aus. Erreichen die selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen ein Level, das zusätzliche Massnahmen wie z. B. Sicherheitsdispositive oder sicherheitstechnische bauliche Anpassungen nötig macht, braucht es einen Platz, der diesen besonders anspruchsvollen Unterstützungsbedarf garantiert. Das Amt für Integration und Soziales (AIS) wird gestützt auf Art. 32 BLG auch künftig mit geeigneten Wohnheimen entsprechende Leistungsverträge abschliessen. Die leistungsvertragliche Abgeltung dient dabei einzig dazu, ausgewiesene Zusatzaufwendungen der Institutionen zu decken. Geeignet sind Wohnheime, die mit Partnern wie psychiatrischen Einrichtungen zusammenarbeiten. Zudem müssen diese Wohnheime über ein spezifisches Konzept für die Betreuung von Menschen mit besonders anspruchsvollem Unterstützungsbedarf verfügen und bereit sein, die ihnen zugewiesenen Personen aufzunehmen (Art. 33 BLG). Durch diese Dreierachse (direkte Unterstützung der Person via das persönliche Budget, Abgeltung der nicht-personalen Kosten und schliesslich Finanzierung definierter Zusatzaufwände infolge selbst- oder fremdverletzender Verhaltensweisen) ist die angemessene Betreuung von Menschen mit allen Formen von Behinderungen gewährleistet. Der Kanton ist überzeugt, dass er mit dem neuen im BLG normierten System sowohl hinsichtlich der Versorgung als auch bezüglich der Fachpersonen der Pflege und Betreuung für die Zukunft sehr gut aufgestellt ist.

1. Teilt der Regierungsrat die Auffassung, dass gemäss Bundesrecht der Kanton Bern gewährleisten muss, dass Personen mit Behinderungen mit Wohnsitz im Kanton Bern verschiedene Angebote in Werkstätten, Wohnheimen und Tagesstätten zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 und 3 IFEG)? Gemäss Art. 2 IFEG hat jeder Kanton zu gewährleisten, «dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht». Als «invalide Personen» gelten gemäss Bundesrecht nur solche, die voraussichtlich längere Zeit bzw. bleibend ganz oder teilweise erwerbsunfähig sind (Art. 8 ATSG) 1. Das sind in der Regel Personen mit einer Rente der Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung. Das IFEG setzt also einen Rechtsanspruch invalider Personen und nicht einen Rechtsanspruch von Menschen mit Behinderungen. Die Kantone sind durch das IFEG folglich nicht verpflichtet, für weitere Kategorien von Menschen mit Behinderungen, z. B. jene, die einzig eine Hilflosenentschädigung erhalten, stationäre (oder ambulante) Angebote zu gewährleisten. Es steht den Kantonen jedoch frei, ihre institutionellen Angebote für eine grössere Zielgruppe zu öffnen, was der Kanton Bern mit dem neuen System der Behindertenhilfe auch tut.

2. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des BLG richten sich die Leistungen des Kantons nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf der betroffenen Menschen und sollen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Inwiefern kann der Regierungsrat in der künftigen Situation diese Ziele sicherstellen? Die Bedarfsermittlung verwendet das standardisierte Instrument "Individueller Hilfeplan (IHP)", das auf dem bio-psycho-sozialen Modell der internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) 2 basiert. In dieser internationalen Klassifikation gehören Aktivitäten und soziale Teilhabe zu den grundlegenden Komponenten. Mit dem Einsatz des IHP stellt der Kanton somit sicher, dass erwünschte und angemessene Teilhabeziele, die behinderungsbedingt nicht ohne Hilfe erreicht werden können, aus persönlicher und fachlicher Sicht ermittelt und darauf basierende adäquate Massnahmen realisiert werden können.

Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) 2 Die International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) ist eine Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Sie dient als

standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Mit der ICF können die bio-psycho-sozialen Aspekte von Krankheitsfolgen/Behinderung unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden.

Wie einleitend erwähnt, entstehen mit der Umstellung von der Objekt- auf die Subjektfinanzierung neue Anreize. Die GSI erwartet deshalb, dass Institutionen mehr Plätze für Personen mit hohem Betreuungsbedarf anbieten. Der Abschluss von Leistungsverträgen, welche die zusätzlichen Kosten eines allfälligen besonders anspruchsvollen Unterstützungsbedarfs zum Gegenstand haben (Art. 32 und 33 BLG), wird diese Entwicklung verstärken.

3. In seiner «Strategie und Konzept zur Gewährleistung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Menschen mit Behinderungen» vom 18. April 2015 hält der Kanton fest, dass die Aufenthaltsdauer von Personen der Zielgruppe in KBS-Betreuungssituationen auf maximal 12 Monate (Richtwert 6 Monate) beschränkt ist. Hat sich dieser Sollwert einer maximalen Aufenthaltsdauer als realistisch erwiesen? Wieso bzw. wieso nicht? Die erwähnte kantonale Strategie hat mit Inkrafttreten des BLG am 1. Januar 2024 ihre Gültigkeit verloren und ist somit nicht mehr relevant. Eine zeitliche Beschränkung der damaligen KBS-Plätze wurde in einer im Juni 2017 aktualisierten Version der Strategie gestrichen, weil sich zeigte, dass trotz einer intensiven Betreuungsintervention der Übertritt in ein weniger intensives Betreuungssetting bei den meisten Menschen dieser Personengruppe kaum möglich war. So wurden denn auch nur selten KBS-Plätze aufgrund eines Setting-Wechsels frei. Zu den Fragen 4 und 5

4. Wie viele der KBS-Plätze werden nach sechs Monaten frei, wie viele jährlich und stehen für neue Personen zur Verfügung?

5. Wie viele KBS-Plätze werden länger als zwei Jahre, wie viele länger als drei Jahre von der gleichen Person besetzt? Seit 2017 haben sechs Personen ihren KBS-Platz verlassen. Davon kann eine Person seit mehreren Jahren in einem weniger intensiven Betreuungssetting leben. Zwei Personen haben Entwicklungsschritte gemacht, die einen Übertritt in ein reguläres Setting erlaubten, nach einigen Monaten jedoch wieder das KBS-Setting benötigten. Drei Personen sind verstorben. Eine Person befindet sich ohne festen Wohnsitz mehrheitlich in der Psychiatrie. Grundsätzlich wechselten viel weniger Menschen auf einem KBS-Platz das Wohn-/Betreuungssetting, als bei der Einführung dieser Plätze erwartet wurde. Zurzeit besetzen 44 Personen einen ehemaligen KBS-Platz.

6. Wird der Regierungsrat das unter Punkt 3 genannte Konzept überarbeiten und an das BLG anpassen? Mit der neuen Gesetzgebung wurde das ganze System neu konzipiert, auch die ehemaligen KBS-Plätze und die damit zusammenhängenden Prozesse und Rahmenbedingungen (vgl. das einleitende Kapitel). Zudem sind die Erfahrungswerte, die in den vergangenen Jahren seitens Behörden, Leistungserbringende und Betroffene bezüglich der Platzierung von Menschen mit Behinderungen mit einem selbst- und fremdverletzenden Verhalten gesammelt wurden, im Rechtsetzungsprozess eingeflossen. Das genannte Konzept wird deshalb abgelöst durch die einleitend erwähnte Beobachtung der Entwicklung. Die GSI wird nur dann steuernd eingreifen (Art. 3 BLG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 Bst. b BLG), wenn die mit der Umstellung auf die Subjektfinanzierung einhergehenden neuen Anreize nicht zu einem ausreichenden Angebot führen. Bei den Ausführungen zu Frage 8 folgen weitere Angaben zur Bedarfsplanung.

7. Wie unterstützt der Regierungsrat die Entwicklung von neuen Angeboten im Bereich der Intensivbetreuungssettings? Und wie sorgt er dafür, dass diese auch ambulant organisiert werden können? Grundsätzlich obliegt es den Menschen mit Behinderungen, im Rahmen ihres persönlichen Budgets die adäquaten Leistungen einzukaufen. Dabei wird von den Institutionen erwartet,

sich in Richtung des Bedarfs der Betroffenen zu entwickeln. Das AIS kann wie dargestellt eine Mitfinanzierung von definierten Kosten infolge selbst- oder fremdverletzenden Verhaltens über Art. 32 Abs. 2 Bst. b BLG gewährleisten. Die leistungsvertragliche Abgeltung dient mit der Umstellung auf die subjektorientierte Finanzierung ausschliesslich dazu, ausgewiesene Zusatzaufwendungen (insbesondere Infrastruktur und Sicherheitsdispositive), die im Zusammenhang mit Intensivbetreuungsplätzen stehen, abzugelten. Dabei handelt es sich explizit nicht um personale Leistungen 3, die im Rahmen der Bedarfsermittlung eruiert werden. Bestehende Leistungsverträge zwischen dem Kanton Bern und Institutionen, die bisher KBS-Plätze angeboten haben, führt der Kanton Bern in der Übergangsphase des neuen Gesetzes in angepasster Form weiter. Aus fachlicher Sicht ist die ambulante Betreuung einer Person mit Behinderungen und selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen nicht ausgeschlossen. Bei selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen ist der Gefährdung des eigenen Wohls sowie des Wohls Dritter allerdings gebührend Rechnung zu tragen. Haben die selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen ein Ausmass, das zusätzliche Massnahmen wie Sicherheitsdispositive oder sicherheitstechnische bauliche Anpassungen nötig macht, ist der Aufwand dafür im Vergleich zum Resultat in einem ambulanten Setting nicht verhältnismässig. Deshalb bestehen auch explizit keine rechtlichen Grundlagen, um solche zusätzliche Kosten in einer Privatwohnung zu finanzieren.

8. Der Bedarf an Intensivbetreuungssettings wird in Zukunft steigen: Die Analysen des Kantonalen Jugendamts (KJA), aber auch die konkreten Erfahrungen aus der Praxis zeigen deutlich auf, dass der Bedarf an Leistungen für Kinder- und Jugendliche mit besonders anspruchsvollen Unterstützungsbedarf, insbesondere auch an KaB-Plätzen, weiter zunehmen wird. Von welchem Bedarf geht der Kanton im Rahmen der Versorgungsplanung aus? Was unternimmt der Regierungsrat, damit für diese hochkomplexen Betreuungssituationen genügend Fachkräfte und Angebote bereitstehen? Zunächst ist festzuhalten, dass die so genannten KaB-Plätze4 einer anderen Logik folgen als die Intensivbetreuung von Menschen mit Behinderungen mit selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen. Die meisten Menschen mit sehr hohen Betreuungsbedarfen zeigen keine selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen. Dieser Personengruppe stehen grundsätzlich sämtliche im BLG vorgesehenen Möglichkeiten offen, wie sie ihren Betreuungsbedarf organisieren möchten (Art. 21 BLG). Wie einleitend ausgeführt, muss diese Wahlfreiheit einzig dann eingeschränkt werden, wenn zum Betreuungsbedarf ein selbst- oder fremdverletzendes Verhalten hinzukommt, das den Schutz der betroffenen Person und /oder von Drittpersonen gefährdet (Art. 33 Abs. 1 BLG). Eine Versorgungsplanung gemäss BLG wird nach abgeschlossener Umstellung des Finanzierungssystems erarbeitet. Über AssistMe 5 werden bereits laufend Daten erhoben und ausgewertet, die als Grundlage für die Versorgungsplanung dienen werden. Die GSI begleitet die 4-jährige Umstellungsphase eng. Würde das AIS entgegen den aktuellen Erwartungen im Austausch mit Institutionen eine Angebotsknappheit feststellen oder würde sich auf Basis der mit AssistMe generierten Daten ein Versorgungsengpass abzeichnen, wird die GSI die notwendigen Entscheide treffen. Auch wird seitens Kanton von den Institutionen erwartet, dass sie ihr Angebot der Nachfrage entsprechend weiterentwickeln.

3 Personale Leistungen: Unterstützungsleistungen für Menschen mit Behinderungen zur Deckung des anerkannten individuellen behin derungsbedingten Unterstützungsbedarfs. 4 KaB-Platz: Die KaB-Leistung ist eine zeitlich befristete Leistung für eine kleine Zielgruppe von Kindern und Jugendlichen mit schweren Behinderungen und einem ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf aufgrund von starken Verhaltensauffälligkeiten (insbesondere starke Selbst- und Fremdgefährdung), die eine stationäre Unterbringung in einem hochspezialisierten stationären Setting benötigen. 5 AssistMe: Vom Kanton zur Verfügung gestellte digitale Lösung zur Durchführung des Prozesses von der Anmeldung der Menschen mi t Behinderungen für die Zulassung zur individuellen Bedarfsermittlung bis und mit Abrechnung der Leistungen gemäss Leistungsgutsprache.

Mit Blick auf den Bedarf an KaB-Plätzen im Kinder- und Jugendbereich hält der Regierungsrat fest, dass die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), die Bildungs- und Kulturdirektion (BKD) und die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in einem regelmässigen und engen Austausch stehen. Allerdings lässt sich die Bedarfsentwicklung an KaB-Plätzen nicht direkt auf das Erwachsenenalter übertragen. Kinder und Jugendliche haben ein grösseres Entwicklungspotenzial als Erwachsene und gerade die intensive Betreuung in jungen Jahren kann dazu führen, dass die betroffenen Personen mit zunehmenden Alter kein intensives Betreuungssetting mehr benötigen. Wie bereits erwähnt, kann die GSI mittels Leistungsvertrag ausgewiesene Zusatzaufwendungen für Massnahmen, die in Institutionen mit Betreuungssettings für Menschen mit selbst- und fremdverletzenden Verhaltensweisen anfallen, vergüten, damit ausreichend Angebote vorhanden sind. Dabei handelt es sich bspw. um Objekt-, Koordinations- und Sicherheitskosten, die nicht Teil der üblichen Normkosten für Wohnheime sind und Leistungen darstellen, die auch nicht auf dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf basieren. Gemäss Art. 80 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) kann die GSI Massnahmen im Bereich der Aus- und Weiterbildung in nichtuniversitären Gesundheits- und Sozialberufen ergreifen, wenn die Sicherstellung des beruflichen Nachwuchses in den Betrieben der entsprechenden Leistungserbringer gefährdet ist. Allerdings liegt die Verantwortung dafür in erster Linie bei den Fachverbänden, nicht beim Kanton.

9. Nach welchen Kriterien werden Jugendliche, die volljährig werden, während der 4-jährigen Übergangsfrist zur IHP-Abklärung zugelassen? Für Jugendliche, die volljährig werden, gelten die gleichen Kriterien wie für alle anderen volljährigen Menschen mit Behinderungen: Bei Eintritt in eine Institution, die sich im Übergangsprozess in das neue System befindet oder bereits in das neue System gewechselt hat, wird der Bedarf über IHP ermittelt. Steht der Institution der Systemwechsel noch bevor, wird der Heimaufenthalt nach altem Recht finanziert. Grundsätzlich ist es möglich, dass Minderjährige mit Behinderungen bereits vor Erreichen der Volljährigkeit Leistungen gemäss BLG beziehen können. Dies dann, wenn die Person Angebote gemäss VSG 6 oder KFSG7 kurz vor Erreichen der Volljährigkeit definitiv abgeschlossen hat und in Folge bis zum Eintritt der Volljährigkeit eine Lücke entstünde, die den Erfolg der Massnahmen gefährden könnte (Art. 4 Abs. 3 BLG). Dies betrifft insbesondere Jugendliche in den Bereichen Ausbildung bzw. Wohnen. Diese spezifischen Vorgaben werden aber von Jugendlichen, die sich auf einem KaB-Platz befinden, nicht erfüllt. Daher kann eine minderjährige Person auf einem KaB-Platz nicht vor Volljährigkeit in ein Angebot gemäss BLG wechseln. Es ist aber möglich, dass Massnahmen nach VSG oder KFSG über die Volljährigkeit hinaus für eine beschränkte Zeit weitergeführt werden, bevor ein allfälliger Übertritt in den Erwachsenenbereich erfolgt. Dadurch, dass die Gesetzgebungen (BLG, VSG und KFSG) im Übergang zur Volljährigkeit eine gewisse Durchlässigkeit zulassen, soll sichergestellt werden, dass der Leistungsbezug der betroffenen Menschen ihrem Bedarf entspricht und keine inadäquaten Wechsel vollzogen werden müssen. Es ist ebenfalls sichergestellt, dass in der Einführungsphase des BLG die Finanzierung des Leistungsbezugs gewährleistet werden kann, bis sich das System etabliert hat und die Prozesse bei allen Akteurinnen und Akteuren implementiert sind.

6 Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210) 7 Gesetz vom 3. Dezember 2020 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG; BSG 213.319)

Zu den Fragen 10 und 11

10. Wie gedenkt der Regierungsrat seine Schutzpflichten zu erfüllen bei Personen, die kein entsprechendes Intensivbetreuungssetting finden können?

11. Welches Vorgehen sieht der Regierungsrat für Personen vor, die kein Intensivbetreuungssetting finden, aber auf ein solches angewiesen wären? Der Kanton hat auch für Menschen mit Behinderungen mit selbst- oder fremdverletzenden Verhaltensweisen die Versorgung zu gewährleisten (Art. 33 Abs. 1 BLG). Findet eine betroffene Person keinen dem Bedarf entsprechenden Platz, tritt die GSI in den Austausch mit dafür geeigneten Institutionen, damit ein passendes Angebot zur Verfügung gestellt werden kann. Wie bereits erwähnt, kann die GSI auf Gesuch hin einen Leistungsvertrag mit der jeweiligen Institution abschliessen, um ausgewiesene Zusatzaufwendungen bei selbst- oder fremdverletzendem Verhalten gemäss den im BLG definierten Kriterien zu decken. Nötigenfalls kann die GSI gemäss Art. 99 SLG in Ausnahmefällen geeignete Heime durch Verfügung zur Aufnahme einer bestimmten Person verpflichten.

12. Hält der Regierungsrat die Aufnahme von Personen mit Behinderungen, die keine Hospitalisation brauchen würden, in Psychiatrien mangels anderer verfügbarer Angebote für angemessen? Nein, der Regierungsrat erachtet eine Aufnahme in die Psychiatrie ohne Indikation nicht für angemessen. Das Ziel ist immer, dass eine Person in einem längerfristigen Setting betreut wird, das ihrem Bedarf entspricht. In einer Notsituation kann die vorübergehende Platzierung in einer Psychiatrie allerdings eine Option darstellen.

13. Ist der Regierungsrat bereit, die Vollkosten alternativer, auch ambulanter Lösungen zu übernehmen, wenn kein anderes geeignetes Betreuungssetting zur Verfügung steht? Nein, dazu ist der Regierungsrat nicht bereit. Dies stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen und wäre fachlich nicht zielführend. Der Kanton hat gemäss Art. 68 der Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV, BSG 860.31) die Versorgung sicherzustellen und dabei u. a. die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu garantieren. Das Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)legt weiter in Art. 13a fest, dass Normkosten jene Aufwände decken, die «bei der wirtschaftlichen und sparsamen Erbringung von qualitativ guten Leistungen entstehen». Zudem wird nochmals darauf hingewiesen, dass die ambulante Betreuung einer Person, die ein selbst- und fremdverletzendes Verhalten aufweist, nur in seltenen Ausnahmenfällen überhaupt möglich ist, weil dem das eigene Wohl und das Wohl Dritter entgegensteht. Anzufügen bleibt die in Art. 32 Abs. 2 Bst. b BLG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 BLG ausdrücklich vorgesehene Beschränkung auf «geeignete Wohnheime».

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen, Art. 6 and Art. 68 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, July 1, 2025, and January 1, 2026.