2023.RRGR.360
I 270-2023 Roulet Romy (Malleray, SP) Neues Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen: Was ist geplant, um ihre Ausbildung zu unterstützen? Antwort des Regierungsrates
Rubrum
I
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 270-2023 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.360
Eingereicht am: 07.12.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Roulet Romy (Malleray, SP) (Sprecher/in) Kocher Hirt (Worben, SP) Esseiva (Bern, FDP) Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 427/2024 vom 01. Mai 2024 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Neues Anordnungsmodell für Psychologinnen und Psychologen: Was ist geplant, um ihre Ausbildung zu unterstützen?
Seit dem 1. Juli 2022 gilt für psychologische Psychotherapien im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) neu das Anordnungsmodell, das das bisherige Delegationsmodell abgelöst hat. Dieses Modell soll die Situation bezüglich der Behandlung im Bereich der psychologischen Psychotherapie verbessern.
Gleichzeitig wurden die Ausbildungsanforderungen erhöht, um die Qualität zu gewährleisten. Nach dem Master werden neu drei statt wie bisher zwei Jahre klinische Praxis als Assistentin oder Assistent verlangt, bevor Leistungen zulasten der OKP verrechnet werden können. Mindestens ein Jahr davon muss in einem Spital absolviert werden, in dem psychologische und psychiatrische Behandlungen angeboten werden, die ein breites Spektrum an psychischen Erkrankungen abdecken.
Die Gesundheitsstrategie des Kantons Bern 2020−2030 weist auf die Notwendigkeit hin, psychiatrische und psychosoziale Ressourcen zu fördern. Die Ausbildung von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten trägt dazu bei, den Mangel an qualifizierten Arbeitskräften im Bereich der Psychiatrie zu decken.
Die Spitäler leisten einen Beitrag an die Grundbetreuung im Gesundheitswesen. Sie gewährleisten, dass qualifiziertes Personal in ausreichendem Ausmass zur Verfügung steht, angesichts der wachsenden Nachfrage nach psychotherapeutischer Behandlung. Die Ausbildung von Assistentinnen und Assistenten verlangt nach grossen internen Ressourcen für die Betreuung durch qualifizierte Psychologinnen und Psychologen, die mit derjenigen der Assistenzärztinnen und -ärzte vergleichbar ist.
Die Listenspitäler sind nicht verpflichtet, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auszubilden, und sie erhalten keine Abgeltung wie bei der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung (SpVG; BSG 812.11). Ein kantonaler Beitrag an die Ausbildung von Assistenzpsychotherapeutinnen und -therapeuten im Zusammenhang mit einer Ausbildungspflicht würde es ermöglichen, ein Bedürfnis des Gesundheitswesens zu befriedigen, den Zeitaufwand von qualifizierten Psychologinnen und Psychologen zur Betreuung von Assistentinnen und Assistenten zu entschädigen und langfristig eine hochwertige Ausbildung zu gewährleisten.
Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Welches Finanzierungsmodell sieht er für die Ausbildungsanbieter vor, um die Anforderungen des BAG an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen dauerhaft zu erfüllen?
2. Hat er die Möglichkeit geprüft, die Weiterbildung in Psychologie in die Ausbildungsbestimmungen des Spitalversorgungsgesetzes (Art. 103–104 SpVG) aufzunehmen?
Antwort des Regierungsrates
Der Regierungsrat beantwortet die Fragen wie folgt:
1. Welches Finanzierungsmodell sieht er für die Ausbildungsanbieter vor, um die Anforderungen des BAG an die Ausbildung von Psychologinnen und Psychologen dauerhaft zu erfüllen?
Ein Finanzierungsmodell für die praktischen Bildungsanbieter, welche die Ausbildung der Psychologen nach den Anforderungen des BAG anbieten, ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Verbände wie auch praktische Bildungsanbieter signalisieren keinen Anpassungsbedarf. Obwohl bereits heute jährlich doppelt so viele Psychologen und Psychologinnen die Weiterbildung in Psychotherapie abschliessen, als Facharzttitel in Psychiatrie und Psychotherapie vergeben werden (Schweizerische Ärztezeitung 2021, 102(51-52):1720-1722), kann dadurch die Versorgungslücke in den psychiatrischen Institutionen nicht geschlossen werden. Eine Abgeltung von Weiterbildungsleistungen in Psychologie würde diesen Trend noch verstärken.
Die Versorgungsproblematik betrifft eben insbesondere Ärztinnen und Ärzte mit dem Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie, welche für die umfassende medizinische Behandlung von Patienten und Patientinnen mit komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern, inklusive entsprechender Medikation, qualifiziert sind. Da durch die Psychologinnen und Psychologen diese Versorgungsproblematik nicht abgewendet werden kann, hat der Regierungsrat mit einer Änderung der Spitalversorgungsverordnung (SpVV) reagiert, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Um mehr Weiterbildungsstätten für die Psychiatrie zu gewinnen, werden alle Leistungserbringer im stationären wie im ambulanten Bereich mit 15 000 Franken pro Weiterbildungsstelle abgegolten. Erhöht abgegolten mit 35 000 Franken pro Vollzeitäquivalent werden W eiterbildungsstellen in Kinder- und Jugendpsychiatrie und – psychotherapie. Die Förderung von Fachrichtungen mit Unterversorgung berücksichtigt zusätzlich die ambulanten W eiterbildungsstellen unterversorgter Regionen in Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
2. Hat er die Möglichkeit geprüft, die Weiterbildung in Psychologie in die Ausbildungsbestimmungen des Spitalversorgungsgesetzes (Art. 103–104 SpVG) aufzunehmen? Psychologinnen und Psychologen leisten zwar einen wichtigen Beitrag zur psychotherapeutischen Versorgung, sind jedoch nicht für die umfassende medizinische Behandlung von Patientinnen und Patienten mit komplexen psychiatrischen Krankheitsbildern qualifiziert (bspw. keine Medikation). Die Einführung einer Abgeltung von Weiterbildungsleistungen für psychologische Psychotherapie würde einen nicht benötigten Anreiz schaffen. Zudem regelt das Spitalversorgungsgesetz im universitären Bereich lediglich die Abgeltung der ärztlichen und pharmazeutischen Weiterbildung. Für die Abgeltung von Weiterbildungsleistungen im Bereich der Psychologie besteht heute keine gesetzliche Grundlage. Der Regierungsrat sieht aktuell keinen Bedarf, die gesetzliche Grundlage zugunsten der postgradual en Psychologie- Ausbildung im Spital zu ändern. Der Regierungsrat wird die Situation jedoch weiter beobachten und behält sich eine spätere Überprüfung und allenfalls Anpassung vor.
Verteiler ‒ Grosser Rat