2023.RRGR.362
M 272-2023 Messerli (Nidau, EVP) Für eine nachhaltige Finanzpolitik: Gewinnausschüttungen der Nationalbank immer für Schuldenabbau verwenden! Antwort des Regierungsrates
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Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 272-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.362
Eingereicht am: 07.12.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Messerli (Nidau, EVP) (Sprecher/in) Müller (Orvin, SVP) Schwarz (Adelboden, EDU) Reinhard (Thun, FDP) Bühler (Romont BE, Die Mitte) Vögeli (Frauenkappelen, GLP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 518/2024 vom 22. Mai 2024 Direktion: Finanzdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Für eine nachhaltige Finanzpolitik: Gewinnausschüttungen der Nationalbank immer für Schuldenabbau verwenden!
Der Regierungsrat wird beauftragt, das Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) so zu ändern, dass Gelder aus Ausschüttungen der Nationalbank nur zur Schuldentilgung und zum Ausgleich eines Aufwandüberschusses in der Laufenden Rechnung verwendet werden dürfen.
Begründung:
Die Ausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) beschäftigen die Kantonalpolitik seit Jahren und gaben immer wieder zu Diskussionen Anlass. Lange Zeit profitierten Bund und Kanton regelmässig von den Gewinnen der Nationalbank. Die Tatsache, dass die hohen Gewinnausschüttungen aufgrund der Verluste der SNB ausbleiben, stellt die Kantonsfinanzen vor grosse Herausforderungen. Zu sehr haben sich Bund und Kantone an den Geldsegen gewöhnt und die Ausschüttungen schon fest in ihren Finanzplanungen berücksichtigt. So wurden für das kantonale Budget 2023 noch 320 Millionen an Ausschüttungen einberechnet, obwohl zum Zeitpunkt der Budgetverabschiedung im Grossen Rat bereits klar war, dass die Gelder mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht fliessen würden. Das aktuelle Budget 2024 sieht zusätzliche Ausgaben für den allerdings wenig wahrscheinlichen Fall vor, dass trotzdem noch eine Ausschüttung der SNB erfolgen könnte.
Das Ausbleiben der Gelder ist auch heilsam. Sie führt vor Augen, dass die Hauptaufgabe der
SNB nicht in der Finanzierung der Staatshaushalte, sondern in der Wahrung der Preisstabilität besteht. Und es dürfte wohl noch etwas länger dauern, bis die SNB überhaupt wieder Gelder an
Bund und Kantone verteilen kann. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es überhaupt sinnvoll ist, Ausschüttungen fest zu budgetieren. Vielmehr löst die Aussicht auf SNB-Gelder auch Begehrlichkeiten aus, die sich möglicherweise über die Jahre nicht finanzieren lassen und damit negativ auf den Finanzhaushalt auswirken. Der vorliegende Vorstoss fordert deshalb im Sinne einer konsequenten und nachhaltigen Finanzpolitik, dass Gewinnausschüttungen der SNB nicht mehr budgetiert, sondern nur noch zum Schuldenabbau oder zum Ausgleich eines Aufwandüberschusses in der Laufenden Rechnung verwendet werden dürfen.
Dies schafft nicht nur eine bessere Budgetsicherheit und -genauigkeit, sondern es legt zudem die Basis für eine nachhaltige Finanzpolitik, die mittel- bis längerfristig zu einer Verbesserung der finanziellen Handlungsfähigkeit des Kantons führt. Konkret werden mit der Reduzierung des Schuldendienstes Mittel für andere Zwecke frei. Kommt hinzu, dass sich der Kanton aufgrund des hohen Investitionsbedarfs in den nächsten Jahren mit 500 Millionen neu zu verschulden gedenkt, weshalb eine Reduzierung dieser Schuldenlast vernünftig wäre. Ein Schuldenabbau ist eine lohnende Investition in die Zukunft, weil sie zu einer Entlastung der nachkommenden Generation führt. Denn bekanntlich sind die Schulden von heute die Steuern von morgen.
Ein ähnlich lautender Vorstoss wurde bereits vom Erstunterzeichner am 16. März 2015 eingereicht und am 18. November desselben Jahres zurückgezogen, weil sich der Grosse Rat für eine Fondslösung zur Verstetigung der Ausschüttungen der SNB entschieden hatte.
Antwort des Regierungsrates
Der vorliegende Vorstoss verlangt, dass Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) künftig nicht mehr budgetiert werden. Gewinnausschüttungen sollen zum Schuldenabbau verwendet werden oder «zum Ausgleich eines Aufwandüberschusses in der Laufenden Rechnung». Das Finanzhaushaltsgesetz (FHG; BSG 620.0; vormals Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen FLG) sei entsprechend anzupassen.
Der Regierungsrat spricht sich aus den folgenden Überlegungen gegen eine solche gesetzliche Regelung aus:
- Der Regierungsrat vertritt die Ansicht, dass die Gewinnausschüttungen der SNB im Sinne der Budgetwahrheit gemäss einer realistischen Einschätzung im Budget und Aufgaben-/Finanzplan (AFP) berücksichtigt werden sollen. Dies entspricht dem Vorgehen bei anderen Ertragspositionen, welche ebenfalls mit grossen Unsicherheiten behaftet sind, so insbesondere bei den Steuererträgen. So gelten die im FHG in Art. 14 Abs. 2 verankerten Grundsätze nicht nur für die Rechnungsführung, sondern gemäss dem Harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden (HRM2) auch für die Budgetierung. Die Buchführung der Budgetierung folgt den Grundsätzen, namentlich auch die Vollständigkeit und Vergleichbarkeit in Bezug auf sämtliche jährlich anfallenden Aufwand- und Ertragspositionen.
- Weiter besteht nach Ansicht des Regierungsrates keine Notwendigkeit, sämtliche künftigen Gewinnausschüttungen für einen Schuldenabbau zu verwenden. Die Nettoschuldenquote (Nettoschulden I im Verhältnis zum kantonalen Bruttoinlandprodukt) beträgt per Ende 2023 6,0 Prozent und der Zinsbelastungsanteil (Nettozinsaufwand im Verhältnis zum Gesamtertrag) 0,3 Prozent. Zum Vergleich: Ende 2017 betrug die Nettoschuldenquote noch 8,0 Prozent und der Zinsbelastungsanteil 0,8 Prozent. Eindrücklich zeigt sich zudem die Entwicklung der Passivzinsen über einen längeren Zeitraum: So betrugen die Zinsaufwendungen im Jahr 2023 rund 58 Millionen Franken und in den Jahren 2000/2001 noch über 300 Millionen Franken pro Jahr. Diese Entwicklungen – welche
auch durch das tiefe Zinsniveau der vergangenen Jahre begünstigt wurden – illustrieren, dass der Kanton Bern aktuell über ein tragbares Schuldenniveau verfügt.
- Unabhängig des vorliegenden Vorstosses wird der Regierungsrat in der diesjährigen Planung weder im Budgetjahr 2025 noch im Finanzplanjahr 2026 eine Gewinnausschüttung der SNB vorsehen. Einen entsprechenden Beschluss hat der Regierungsrat bereits zu Beginn des diesjährigen Finanzplanungsprozesses zur Erarbeitung des Budgets 2025 und AFP 2026-2028 gefasst.
In der Zwischenzeit erwirtschaftete die SNB im ersten Quartal 2024 einen Gewinn in der Höhe von 58,5 Milliarden Franken. Dies verbessert zwar die bislang wenig erfreulichen Perspektiven für eine Gewinnausschüttung an den Bund und die Kantone in den Jahren 2025 und 2026. Allerdings müsste die SNB für eine Minimalausschüttung unter Berücksichtigung des bisherigen Bilanzverlusts mindestens einen Gewinn in der Grössenordnung von rund 65 Milliarden Franken erzielen. Da das Ergebnis der SNB überwiegend von der Entwicklung der Gold-, Devisen- und Kapitalmärkte abhängig ist, sind starke Schwankungen die Regel. Eine Verschlechterung des für das erste Quartal ausgewiesenen Rekordergebnisses ist im weiteren Jahresverlauf jederzeit möglich. Der Regierungsrat hat deshalb trotz des hohen Gewinns im ersten Quartal 2024 an seinem ursprünglich getroffenen Entscheid festgehalten und verzichtet im diesjährigen Planungsprozess auf die Budgetierung einer Gewinnausschüttung in den Jahren 2025 und 2026.
- Anders präsentiert sich die Situation für die Finanzplanjahre 2027 und 2028. In diesen beiden Jahren wird der Regierungsrat vorderhand eine sog. «doppelte Gewinnausschüttung» in der Höhe von 160 Millionen Franken belassen. Die aktuelle Gewinnausschüttungsvereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der SNB bezieht sich auf die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 der SNB. Für die Geschäftsjahre ab 2026 werden das EFD und die SNB eine neue Vereinbarung treffen. Diese wird für Bund und Kantone in den Budget- bzw. Rechnungsjahren ab 2027 relevant. Ob und in welchem Umfang Gewinnausschüttungen ab 2027 budgetiert werden können, soll deshalb erst in Kenntnis der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung sowie in Kenntnis der Rechnungsergebnisse der SNB-Geschäftsjahre 2024 und 2025 beurteilt werden. Schliesslich möchte der Regierungsrat – ohne Kenntnis der neuen Gewinnausschüttungsvereinbarung – den finanziellen Handlungsspielraum in der Erfolgsrechnung nicht bereits heute «ohne Not» einschränken.
Aus diesen Gründen spricht sich der Regierungsrat gegen die vorliegende Motion aus.
Abschliessend weist der Regierungsrat darauf hin, dass aus seiner Sicht bezüglich der geforderten Bestimmung, wonach Gewinnausschüttungen der SNB entweder für einen Schuldenabbau verwendet werden sollen oder auch «zum Ausgleich eines Aufwandüberschusses in der Laufenden Rechnung» verwendet werden dürfen, Klärungsbedarf besteht. Der Regierungsrat versteht die entsprechende Absicht so, dass eine Gewinnausschüttung in der Jahresrechnung je nach Konstellation dazu führen soll, dass entweder ein Schuldenabbau resultiert oder dass eine Schuldenzunahme vermieden werden kann («Ausgleich Aufwandüberschuss»). Der Regierungsrat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Ergebnis der Erfolgsrechnung zwar einen Schuldenabbau bzw. eine Schuldenzunahme beeinflusst, dass aber ein Ertrags- bzw. Aufwandüberschuss (u. a. aufgrund der Höhe der Investitionstätigkeit und des Abschreibungsbedarfs) nicht mit einem Schuldenabbau bzw. einer Schuldenzunahme gleichzusetzen ist.
Verteiler ‒ Grosser Rat