2023.RRGR.363
M 273-2023 Matti (Zweisimmen, Die Mitte) Effizientere Verwaltung - Verbindliche Fristen für Behörden mit verbindlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 273-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.363
Eingereicht am: 07.12.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Matti (Zweisimmen, Die Mitte) (Sprecher/in) Schär (Schönried, FDP) Freudiger (Langenthal, SVP) Ryser (Seftigen, GLP) Schwarz (Adelboden, EDU) Hegg (Lyss, FDP) Rothenbühler (Lauperswil, Die Mitte) Josi (Wimmis, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 382/2024 vom 24. April 2024 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Punktweise beschlossen: Punkt 1: Annahme als Postulat Punkt 2: Annahme als Postulat
Effizientere Verwaltung - Verbindliche Fristen für Behörden mit verbindlichen Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Der Regierungsrat wird beauftragt, dem Grossen Rat eine Vorlage mit folgendem Inhalt zu unterbreiten:
Erwägungen
1. Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen mit zu definierenden, verbindlichen Fristen für Amts- und Fachberichte, Stellungnahmen und Entscheide von kantonalen Verwaltungsbehörden im Richt-, Sach- und Nutzungsplanungsverfahren
2. Bei überlanger Verfahrensdauer für Vorprüfungen, Beurteilungen und Genehmigungen kommunaler/regionaler Richt-, Sach- und Nutzungsplanungen durch kantonale Behörden, soweit die überlange Dauer durch kantonale Stellen zu vertreten ist, hat der Kanton sich anteilig an den Kosten der Gemeinde bzw. der regionalen Körperschaft für das Verfahren und die beigezogenen Planer zu beteiligen.
Begründung:
Für die Bürger und Gemeinden des Kantons Bern ist es zwingend nötig, dass Planungsverfahren innert vernünftiger Frist erledigt werden. Ansonsten können Gemeinden im Standortwettbewerb nicht punkten und KMU ihre Investitionen nicht planen. Planungsverfahren dauern heute
zu lange. Zwei Beispiele: Unlängst hat die Vorprüfung UeO Nr. 88 Saanenmöser/Schönried 9
Monate gedauert, wobei die Fachberichte dem AGR bereits nach 4 Monaten vorlagen. Eine Voranfrage betreffend einer Umzonung in der Gemeinde Frutigen dauerte mehr als ein Jahr. Der Grosse Rat hat dem AGR deshalb fünf zusätzliche Stellen zur Abarbeitung der Pendenzen bewilligt.
Die kantonale Gesetzgebung sieht teilweise schon heute Fristen für die Verwaltungsbehörden vor (z. B. Art. 59 Abs. 4 BauG, Art. 61 Abs. 4 BauG). Es sind allerdings im Wesentlichen Ordnungsfristen, substantielle Konsequenzen bei Nichteinhaltung fehlen. Fehlende Fristen und fehlende Konsequenzen für kantonale Behörden sind umso unverständlicher, als eine Nichteinhaltung von Fristen bei Privaten oder Planungsträgern regelmässig mit schwerwiegenden Konsequenzen verbunden sind. Die Motionäre verlangen deshalb, dass künftig auch für kantonale Behörden im Sach-, Richt- und Nutzungsplanungsverfahren verbindliche Fristen in zu definierender Länge festzulegen sind, sowohl für Amts- und Fachberichte, Stellungnahmen als auch für die Entscheide der Verwaltungsbehörden. Werden diese Fristen in qualifizierter Weise überschritten und ist die Verlängerung kantonalen Behörden anzulasten (was z. B. bei Fristverlängerungsgesuchen seitens der planenden Körperschaft selbst nicht der Fall ist), hat der Kanton den betroffenen Gemeinden und regionalen Körperschaften die Kosten des Verfahrens und die Kosten beigezogener Planer anteilig zu ersetzen. Der Kostenersatz kann auch dahingehend begründet werden, dass eine Gemeinde oder regionale Körperschaft eine Beeinträchtigung oder gar einen Schaden erleidet, wenn ihre Planung nicht entsprechend den berechtigten Erwartungen beförderlich/erforderlich behandelt wird. Sowohl die Länge der Dauer, ab der eine Pflicht zur anteiligen Abgeltung besteht, als auch die Höhe des Anteils der Abgeltung werden durch den Grossen Rat nach Überweisung des Vorstosses zu definieren sein.
Antwort des Regierungsrates
Zu Punkt 1 Mit einer Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen sollen zu definierende verbindliche Fristen für Amts- und Fachberichte, Stellungnahmen und Entscheide von kantonalen Verwaltungsbehörden im Richt-, Sach- und Nutzungsplanungsverfahren festgelegt werden. Der Regierungsrat erinnert daran, dass mit den vom Kontaktgremium Planung 1 Ende 2020 verabschiedeten und seit 2023 im Baugesetz verankerten Massnahmen und in der Praxis vorgenommenen Anpassungen bereits Optimierungen im Vorprüfungsverfahren umgesetzt werden konnten. Weitere Verfahrensstraffungen sind Gegenstand von laufenden Abklärungen im Kontaktgremium Planung. In diesem Sinn rennt die Motion mit der Forderung nach effizienten Planungsverfahren offene Türen ein.
Der Regierungsrat legt generell grossen Wert auf effiziente Verwaltungsprozesse, insbesondere auch in der Raumplanung. Er unterstützt effizienzfördernde Massnahmen, wie beispielsweise die Einführung von digitalen Plattformen und Technologien für den effizienten Informationsaustausch zwischen verschiedenen Verwaltungsstellen, die organisationsübergreifende und interdisziplinäre Zusammenarbeit und Koordination von Entscheidungen oder die Einführung von standardisierten Verfahren und einheitlichen Dokumentationsrichtlinien zur Straffung von Planungsprozessen und zur Erhöhung der Rechtssicherheit. Entscheidend für effiziente Verwaltungsprozesse sind aus Sicht des Regierungsrats eine umsichtige Ressourcenplanung und – allokation, um die fristgerechte Geschäftserledigung zu gewährleisten. Eine regelmässige Überprüfung von Verwaltungsprozessen stellt sicher, dass Schwachstellen identifiziert und die nötigen Optimierungen eingeleitet werden.
Das paritätisch aus Vertretungen des Verbands Bernischer Gemeinden (VBG) und des Kantons zusammengesetzte Kontaktgremium Planung wurde 2019 von der DIJ eingesetzt mit dem Ziel, das Planungsverfahren zu vereinfachen, partnerschaftlicher zu gestalten und zu straffen.
Ob und inwiefern sich die Einführung verbindlicher Fristen für Amts- und Fachberichte, Stellungnahmen und Entscheide in Richt-, Sach- und Nutzungsplanungsverfahren beschleunigend bzw. effizienzsteigernd auswirkt, beurteilt der Regierungsrat skeptisch. Die Vielfalt der Planungsgeschäfte erfordert eine differenzierte Betrachtungsweise. Eine schematische und starre Regelung könnte zu unerwünschten Konsequenzen führen. Es besteht insbesondere das Risiko, dass offene oder nicht genügend geklärte Aspekte ins Rechtsmittelverfahren verschoben und dieses damit verlängert wird, weil die korrekte Sachverhaltsermittlung oder die gesetzlich vorgeschriebene Interessenabwägung aufgrund von zu eng angesetzten Fristen nicht in der gebotenen Qualität vorgenommen werden können und die betreffenden Planungen deshalb im Beschwerdeverfahren scheitern.
Aus Sicht des Regierungsrats sind verbindliche Fristen für kantonale Verwaltungsbehörden im Richt-, Sach- und Nutzungsplanungsverfahren allein nicht zielführend. Nötig sind Massnahmen, mit denen die Planungsverfahren im Rahmen der rechtlichen und fachlichen Anforderungen vereinfacht und so die Fristendauer verkürzt werden. Dazu sind neben einer Auslegeordnung vertiefte Abklärungen nötig. In diesem Sinn ist der Regierungsrat bereit, Punkt 1 als Postulat entgegenzunehmen.
Zu Punkt 2 Bei überlanger Verfahrensdauer für Vorprüfungen und Genehmigungen von kommunalen bzw. regionalen Richt-, Sach- und Nutzungsplanungen, welche durch kantonale Behörden zu vertreten sind, soll sich der Kanton anteilig an daraus entstehenden Kosten beteiligen.
Der Regierungsrat ist sich bewusst, dass lange Verfahrensdauern im Planungsprozess für kommunale und regionale Richt-, Sach- und Nutzungsplanungen – für alle Beteiligten – unbefriedigend sind. Die Ursachen für die teilweise (zu) langen Verfahrensdauern in der Raumplanung sieht der Regierungsrat primär in den komplexen rechtlichen Rahmenbedingungen, der hohen Normendichte, zunehmend anspruchsvollen räumlichen Herausforderungen, vielfältigen und mitunter gegenläufigen gesellschaftlichen Ansprüchen gepaart mit einer tendenziell hohen Beschwerdebereitschaft sowie knappen Ressourcen und fehlendem Fachwissen auf Behördenseite. Verzögerungen in den Planungsverfahren liegen nicht zwangsläufig auf Seiten der kantonalen Behörden, sondern sind vielfach bedingt durch unvollständige Unterlagen, die Komplexität der Planungsvorhaben oder andere externe, nicht durch die beteiligten kantonalen Stellen zu verantwortenden Einflüsse. Mit einer Kostenbeteiligung des Kantons könnte indessen ein unerwünschter Anreiz geschaffen werden, die Verantwortung für Fristverzögerungen im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren pauschal an die im Planungsverfahren beteiligten kantonalen Stellen abzuschieben.
Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch angesichts der Auswirkungen auf die Finanzlage des Kantons erachtet der Regierungsrat eine pauschale Kostenbeteiligung des Kantons bei Fristverzögerungen im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren weder als gerechtfertigt noch als zielführend. Aus Sicht des Regierungsrats ist der Fokus auf die Optimierung der Verfahrensabläufe zu legen. Der Regierungsrat ist jedoch bereit, andere Massnahmen zu prüfen mit dem Ziel, die Verfahrensdauern im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren zu straffen. Das bedingt fundierte Abklärungen, in welche die relevanten Interessengruppen, insbesondere der Verband Bernischer Gemeinden (VBG) sowie der Fachverband für Raumplanung (FSU) auf geeignete Weise einbezogen werden sollen, um im partnerschaftlichen Dialog wirksame und praxisnahe Lösungen zu erarbeiten. Er ist in diesem Sinn bereit, Punkt 2 als Postulat entgegenzunehmen.
Verteiler ‒ Grosser Rat