Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.41

M 019-2023 Günthör (Erlach, SVP) Berechnung des Sozialindex DaZ. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 019-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.41

Eingereicht am: 06.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Günthör (Erlach, SVP) (Sprecher/in) Streiff (Oberwangen b. Bern, EVP) Bichsel (Merligen, Die Mitte) Brügger (Höfen bei Thun, SVP) Saïd (Biel/Bienne, SP) Kohler (Spiegel b. Bern, FDP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Nein 09.03.2023

RRB-Nr.: 868/2023 vom 16. August 2023 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Berechnung des Sozialindex DaZ

Der Regierungsrat wird beauftragt, die Berechnung des Sozialindex im Zusammenhang mit der Berechnung des Lektionenpools für einfache sonderpädagogische Massnahmen und für die Integration Fremdsprachiger in der Volksschule wie folgt anzupassen:

Erwägungen

1. Für Grenzregionen mit deutschsprachigen Schulen zur französischsprachigen Schweiz und für Grenzregionen mit französischsprachigen Schulen zur deutschsprachigen Schweiz ist bei der Sozialindexberechnung zusätzlich der überdurchschnittlich hohe Anteil von Schülern mit der jeweils von der Unterrichtssprache abweichenden Muttersprache (d. h. Französisch an deutschsprachigen Schulen und Deutsch an französischsprachigen Schulen) zu gewichten.

2. Die Berechnung des Lektionenpools ist entsprechend anzupassen, damit für die dringend benötigte Unterstützung dieser Kinder und Jugendlichen beim Erlernen der Unterrichtssprache genügend Ressourcen geschaffen werden können.

Begründung:

In den Grenzregionen zu den Kantonen Neuenburg und Freiburg werden, wie im übrigen Kanton, die französischsprachigen Schweizer Kinder mit dem Sozialindex (VMR, Anhang 3 zu Art. 16 Abs. 2) nicht erfasst. In der Praxis benötigen diese Kinder jedoch intensive sprachliche Förderung. Dasselbe gilt für die deutschsprachigen Kinder, die in eine französischsprachige

Schule eintreten.

Momentan werden diese französischsprachigen Schweizer Schülerinnen und Schüler in deutschsprachigen Gemeinden mit den vorhandenen DaZ-Lektionen (Deutsch als Zweitsprache) aus dem Lektionenpool (basierend auf dem Sozialindex) gefördert.

Aufgrund des grossen Anteils französischsprachiger Schülerinnen und Schüler, die im Sozialindex nicht erfasst werden, stehen deutlich zu wenig Förderlektionen (DaZ) zur Verfügung.

Ebenso stehen für die deutschsprachigen Kinder, die in eine französischsprachige Schule eintreten, zu wenig Förderlektionen zur Verfügung.

Als Beispiel im Schuljahr 2022−2023 sieht die Aufteilung der DaZ-Lektionen in der Grenzregion zu Neuenburg und Freiburg folgendermassen aus: DaZ-SuS Total: 184 DaZ-SuS französischsprachig: 66

Im Wissen, dass Schulen in begründeten Ausnahmefällen ein Gesuch zur Überprüfung des Lektionenpools stellen können, wird eine Anpassung der Sozialindexberechnung erwartet. Aufgrund der Zunahme der französisch- oder deutschsprachigen Schülerinnen und Schüler muss dieser Tatsache Rechnung getragen und im VMR-Anhang 3 zu Artikel 16 Absatz 2 miteinbezogen werden.

Begründung der Dringlichkeit: Der Mangel an Förderlektionen DaZ ist akut und das Problem muss auch im Sinn der betroffenen Kinder und Jugendlichen sofort gelöst werden.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Kompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 87 und Art. 88 Abs. 2 KV, sowie Art. 17 VSG). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Motionärinnen und Motionäre wollen den Regierungsrat beauftragen, die Berechnung des Lektionenpools für einfache sonderpädagogische Massnahmen und für die Integration Fremdsprachiger in der Volksschule anzupassen. Für die Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in «sprachlichen Grenzregionen» sollen genügend Ressourcen für das Erlernen der Unterrichtssprache geschaffen werden. Mit den Mitteln des Lektionenpools für einfache sonderpädagogische Massnahmen und für die Integration Fremdsprachiger finanzieren die Gemeinden Angebote wie beispielsweise die Integrative Förderung, Logopädie, Klassen zur besonderen Förderung oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Der Regierungsrat anerkennt, dass in sprachlichen Grenzregionen Herausforderungen bestehen hinsichtlich der sprachlichen Förderung von Schülerinnen und Schülern mit der jeweils anderen Landessprache als der Unterrichtssprache. An Schulen in zweisprachigen Grenzregionen muss ein Fokus auf sprachsensiblem Unterricht liegen, der auf die heterogenen Voraussetzungen der Schülerinnen und Schülern eingeht. Der Regierungsrat teilt somit die Zielsetzung der vorliegenden Motion.

Zu Ziffer 1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) sind für die Berechnung des Lektionenpools die verfügbaren finanziellen Mittel, die Anzahl Schülerinnen / Schüler, die Klassengrösse sowie die soziale Struktur gemäss Schulsozialindex massgebend. Der Schulsozialindex bildet die soziodemographischen Belastungen einer Gemeinde ab und ist ein Faktor, um die Mittel für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen pro Gemeinde festzulegen. Der Schulsozialindex setzt sich gemäss Anhang 3 der VMR aus vier Faktoren zusammen, die über den gesamten Kanton relevant sind, beispielsweise aus dem Anteil Nicht-Schweizer Schülerinnen und Schüler sowie dem Anteil der Arbeitslosen in der Gemeinde. Der Schulsozialindex beinhaltet somit Faktoren, die für sämtliche Gemeinden im Kanton Bern massgebend sind. Das Anliegen der Motionärinnen und Motionäre betrifft hingegen lediglich 200 Schülerinnen von insgesamt ca. 110 000 Schülerinnen und Schülern im Volksschulalter, was weniger als 0,2 Prozent aller Schülerinnen und Schüler bedeutet. Wie oben erwähnt, anerkennt der Regierungsrat den von den Motionärinnen und Motionären aufgezeigten Handlungsbedarf und ist bereit, die Mittel für die betroffenen Gemeinden bedarfsgerecht zu erhöhen. Da lediglich ein sehr kleiner Teil der Gemeinden von dieser Problematik betroffen ist, soll dieser sehr spezifische Bedarf jedoch nicht über einen zusätzlichen Faktor im Rahmen des für alle Gemeinden massgebenden Schulsozialindexes gedeckt werden. Vielmehr sollen die Mittel im konkreten Einzelfall neu zusätzlich auf Gesuch hin an das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt werden.

Zu Ziffer 2 Die Berechnung der verfügbaren Lektionen pro Gemeinde soll entsprechend angepasst werden. Die betroffenen Gemeinden in sprachlichen Grenzregionen erhalten so bei Bedarf die notwendigen zusätzlichen Mittel, um die Kinder und Jugendlichen beim Erlernen der Unterrichtssprache zu unterstützen. Der zusätzliche Bedarf ist schwierig zu beziffern. Der Regierungsrat geht Stand heute von zusätzlichen jährlichen Lektionen im Umfang von einem tiefen sechsstelligen Frankenbetrag aus.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über Vorläuferstoffe für explosionsfähige Stoffe, Art. 17 — read in the version of January 23, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2023.