2023.RRGR.85
M 058-2023 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 058-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.85
Eingereicht am: 14.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Steiner (Boll, EVP) de Meuron (Thun, Grüne) Eigenmann (Bern, Die Mitte) Aebischer (Guggisberg, SVP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 982/2023 vom 06. September 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung
Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen
Der Regierungsrat sorgt für folgende Massnahmen und legt dem Grossen Rat, sofern hierfür eine neue gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die entsprechenden Erlasse vor:
Erwägungen
1. Der Kanton Bern führt Mindestanforderungen an Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen ein.
2. Wer im Kanton Bern Hundekurse anbietet, hat dies einer staatlichen oder vom Staat beauftragten Stelle zu melden.
3. Der Kanton publiziert zur Information der Hundehalterinnen und Hundehalter eine Liste der Hundekursanbieterinnen und -anbieter, welche die Mindestanforderungen gemäss Ziffer 1 erfüllen.
Begründung:
Hundekurse durchzuführen, ist eine anspruchsvolle und verantwortungsvolle Aufgabe. Sie geht weit darüber hinaus, dem Hund Befehle wie «Sitz!», «Platz!» oder «Bleib!» beizubringen. Viel wichtiger sind Aspekte wie das Verstehen der Sprache des Hundes, das gegenseitige Vertrauen zwischen Hundehalter bzw. Hundehalterin und Hund sowie ein respektvoller Umgang mit dem Tier und die Vermittlung von Tierschutzwissen.
Im Kanton Bern bestehen heute nach Wegfall des nationalen Obligatoriums keine Anforderungen an Personen, die Hundekurse anbieten. 1 Dies erstaunt, verlangt die Durchführung von Hundekursen doch nach gewissen methodischen Kenntnissen und einschlägigem Wissen. Das Ziel von Ziffer 1 dieser Motion ist nicht, übermässige formale Hürden für bestehende und künftige Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen zu errichten. Hingegen soll, wer Hundekurse anbietet, gewisse minimale Anforderungen erfüllen müssen. Vor allem soll gewährleistet sein, dass die Anbieter und Anbieterinnen fachgerecht und sowohl in physischer wie auch in psychischer Hinsicht gewaltfrei trainieren.
In seiner Antwort 2 auf die Interpellation 224-2021 «Hundehaltung ohne und mit Kurs: Wie wird das nötige Tierschutzwissen vermittelt?» hält der Regierungsrat fest, dass es weder eine Melde- noch eine Bewilligungspflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen gibt. Eine Qualitätssicherung von Hundekursen ist somit nicht möglich. Die geäusserte Meinung, «Es ist aber davon auszugehen, dass die soziale Kontrolle in diesem Bereich spielt», trifft leider nicht zu.
Tierschutzorganisationen bekommen immer wieder Hinweise zu Hundetrainern und Hundetrainerinnen, welche die Erwartungen an eine fachgerechte Hundeausbildung in keiner Weise erfüllen oder tierschutzwidrige Trainingsmethoden anwenden.
An Anbieter und Anbieterinnen von Hundekursen sollen deshalb künftig Mindestanforderungen gestellt werden. Diese sind durch den Kanton so festzulegen, dass Personen, die mit ihrem Hund einen solchen Kurs freiwillig besuchen, Gewähr für eine fach- und tierschutzgerechte Ausbildung haben. Als Qualitätsstandard in der Schweiz ist bspw. die Trainerausbildung bei einer eduQua-zertifizierten Ausbildungsstätte 2 anzusehen. Zudem könnten bewährte Anforderungen an die Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen aus anderen Kantonen übernommen werden − in Anlehnung an die Gesetzgebung des Kantons Freiburg 3 etwa personenbezogene Anforderungen (z. B. Mindestalter, guter Leumund, Erfahrung mit Hunden).
Unabhängig von der Frage, ob für Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen Mindestanforderungen eingeführt werden, ist es wichtig, dass der Kanton einen Kommunikationskanal zu diesem Personenkreis hat. So kann er ihnen Informationen, beispielsweise über für Hundekurse relevante rechtliche Neuerungen, oder auf neuen tiermedizinischen oder -psychologischen Erkenntnissen basierende Ratschläge zukommen lassen. Dies trägt auf einfache Weise zu einer Verbesserung der Qualität von Hundekursen sowie zu einer besseren Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung bei. Voraussetzung hierfür ist minimal eine Meldepflicht für Anbieter und Anbieterinnen von Hundekursen.
Personen, die neu einen Hund halten, haben im Kanton Bern keinerlei Anhaltspunkte, an wen sie sich wenden können, um eine seriöse Ausbildung ihres Hundes zu bekommen. Deshalb soll der Kanton künftig dafür sorgen, dass (bspw. auf der Website des Amtes für Veterinärwesen) eine Liste mit den Anbieterinnen und Anbietern von Hundekursen abrufbar ist, die die erwähnten Voraussetzungen erfüllen.
Der Regierungsrat wird gebeten, die (unter Einbezug digitaler Hilfsmittel) zur Umsetzung dieser Motion benötigten Ressourcen darzulegen und einzuplanen.
Vgl. Interpellation «Hundehaltung ohne und mit Kurs: Wie wird das nötige Tierschut zwissen vermittelt?», Frage 2, https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/rr/documents/document/fdb241ccb2a04920924707235ba9215a-332/16/RRB- 18.05.2022-de.pdf https://alice.ch/de/qualitaet/qualitaetslabel-eduqua/ Vgl. Freiburger Reglement über die Hundehaltung, Kapitel 2.6 (https://bdlf.fr.ch/app/de/texts_of_law/725.31).
Antwort des Regierungsrates
Wie von den Motionären richtig dargelegt, besteht im Kanton Bern, wie in vielen anderen Kantonen, keine Melde- oder Bewilligungspflicht für Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen. Für die Ausbildung von Hunden gelten die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung zum Umgang mit Tieren sowie die Vorgabe, wonach die Erziehung der Hunde die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten muss. Auch in Kantonen, in denen eine Bewilligungspflicht besteht, beschränkt sich diese auf die Anbieterinnen und Anbieter der kantonsspezifisch vorgeschriebenen Kurse. Sonstige Hundekurse und -trainings sind nicht staatlich geregelt. Auch die erwähnten personenbezogenen Anforderungen des Kantons Freiburg sind seit Abschaffung des nationalen Sachkundenachweises (SKN) nicht mehr wirksam, da sie nur Personen betrafen, welche für die Erteilung der obligatorischen SKN berechtigt waren. Aufgrund einer Internetrecherche geht das Amt für Veterinärwesen (AVET) von mindestens 250 im Kanton Bern ansässigen Hundeschulen aus. Weiter sind rund 50 Ortsgruppen von kynologischen Vereinen im Kanton Bern ansässig. Es ist davon auszugehen, dass pro Organisation mehrere Personen als Ausbilderinnen oder Ausbilder tätig sind. Aufgrund dieser Abschätzung geht das AVET von rund 450 bis 500 Anbieterinnen und Anbieter von Hundekursen und -trainings aus.
Die Motionäre fordern, dass an Ausbilderinnen und Ausbilder künftig Mindestanforderungen gestellt werden, die durch den Kanton so festzulegen sind, dass Personen, die mit ihrem Hund einen Kurs besuchen, Gewähr für eine fach- und tierschutzgerechte Ausbildung haben. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müsste vom AVET ein erheblicher Bewilligungs- und Kontrollaufwand geleistet werden. In einer groben Schätzung kommt das AVET zum Schluss, dass dafür mindestens eine 100-Prozent-Stelle neu geschaffen werden müsste.
Als Alternative zu einer Bewilligungspflicht fordern die Motionäre eine Meldepflicht für Hundekursanbieterinnen und -anbieter mit dem Ziel, diesen Informationen über gesetzliche Änderungen oder auf neuen tiermedizinischen oder -psychologischen Erkenntnissen basierende Ratschläge zukommen lassen. Aufgrund der Erfahrungen des AVET, mit früher in der Tierschutzgesetzgebung formulierten Meldepflichten, ist auch eine solche mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden, zumal eine Meldepflicht nur einen Mehrwert bringt, wenn dabei auch die Einhaltung von Mindestanforderungen überprüft wird. Zudem liegt es nicht in der Zuständigkeit des AVET, neue tiermedizinische und psychologische Entwicklungen zu verfolgen und so aufzubereiten, dass entsprechende Ratschläge erteilt werden könnten.
Der Regierungsrat ist weiter der Meinung, dass Personen, die neu einen Hund halten, im Kanton Bern durchaus Anhaltspunkte haben, an wen sie sich wenden können, um eine seriöse Ausbildung ihres Hundes zu erhalten. Kynologische Organisationen bieten mit ihren Instruktorinnen und Instruktoren Gewähr für eine dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende Ausbildung. Vom Verband Kynologie Ausbildungen Schweiz (VKAS) und namhaften kynologischen Organisationen wurde zudem nach Abschaffung des obligatorischen Sachkundenachweises das nationale Hundehalterbrevet (NHB) 4 initiiert. Das NHB ist ein schweizweit einheitlich umgesetztes Ausbildungs- und Prüfungskonzept für Hundehalterinnen / Hundehalter und ihre Hunde und ist in der Öffentlichkeit bekannt. Die entsprechenden Organisationen bieten auch Gewähr dafür, dass neue tiermedizinische und psychologische Entwicklungen in die Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen und Instruktoren einfliessen.
Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass Hundehalterinnen und Hundehaltern seriöse private Kursangebote zur Verfügung stehen. Die Schaffung von neuen Stellen für die Umsetzung einer https://www.nhb-bpc.dog/
Bewilligungs- oder Meldepflicht lehnt der Regierungstrat wegen des schlechten Kosten- / Nutzenverhältnisses ab. Eine Umsetzung mit den bestehenden Ressourcen würde zu Lasten des Tierschutzvollzugs und damit zu Lasten des gezielten Vollzugs in Fällen, in denen tatsächlich Missstände vorliegen, gehen. Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die Motion ab.
Verteiler ‒ Grosser Rat