Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.RRGR.88

M 061-2023 Gerber (Schüpfen, Die Mitte) Optimierung der Überzeitbewilligungen in der Gastronomie. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 061-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☒ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.88

Eingereicht am: 14.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Gerber (Schüpfen, Die Mitte) (Sprecher/in) Knutti (Weissenburg, SVP) Plüss-Zürcher (Boll, FDP) Widmer (Bern, Grüne) Köpfli (Bern, GLP) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 983/2023 vom 06. September 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Optimierung der Überzeitbewilligungen in der Gastronomie

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. den Prozess der Überzeitbewilligung so zu optimieren, dass die nötige Bewilligung auch digital eingeholt werden kann;

2. dass die gelösten Bewilligungen, die nicht benötigt wurden, automatisch auf das neue Kalenderjahr übertragen werden;

3. die Gebühren nach der Prozessoptimierung zu senken.

Begründung: Heute müssen die Überzeitbewilligungen im Vorfeld gelöst werden. Die «Zettel» mit Durchschlägen müssen spätestens zur Polizeistunde ausgefüllt werden und für allfällige Kontrollen beim Buffet aufgelegt werden. Am folgenden Tag ist das (weisse) Original dem Regierungsstatthalteramt zu retournieren. Dieses Vorgehen mit den «Zetteln» ist nicht mehr zeitgerecht. Weiter stossend ist, dass die gelösten Bewilligungen nicht auf das nächste Jahr übertragbar sind. Nicht benutzte Bewilligungen verfallen somit ohne Rückvergütung Ende des Kalenderjahres. Es muss also für eine nicht benutzte Bewilligung bezahlt werden. Der Prozess der Überzeitbewilligungen in der Gastronomie ist somit unbedingt anzupassen. Ebenfalls sollten die Gebühren für die Überzeitbewilligungen gesenkt werden. In der Zeit der Digitalisierung muss es möglich sein, die genannten Dokumente digital und kostengünstiger zu

verarbeiten.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion), da ihre Umsetzung in der Vollzugs-, Entscheid und Aufgabenkompetenz des Regierungsrates liegt (Art. 14 GGG1, Art. 18 und 18a GGV2). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages. Die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Der Regierungsrat erachtet die digitale Transformation als wichtigen und notwendigen Schritt, um den Ansprüchen an eine moderne und effiziente Verwaltung gerecht zu werden. Entsprechende Projekte werden in der gesamten Kantonsverwaltung vorangetrieben.

Auch die Regierungsstatthalterämter sind derzeit damit befasst, mit der Digitalisierung des Prozesses für gastgewerbliche Einzelbewilligungen sowie des Inventarwesens ihre zwei häufigsten Geschäfte zugunsten der Wirtschaft und der Bevölkerung elektronisch abzuwickeln.

Das Projekt Digitalisierung Bewilligungsverfahren RSTA läuft zurzeit als Pilotbetrieb. In einer

1. Phase werden per Ende 2023 zwei Massengeschäfte eingeführt (gastgewerbliche Einzelbewilligung und Siegelungsprotokoll). Die Digitalisierung weiterer Bewilligungsverfahren, wozu auch die Überzeitbewilligungen in der Gastronomie gehören, hat für die Regierungsstatthalterämter eine hohe Priorität. Die konkrete Umsetzung ist jedoch abhängig von den zur Verfügung stehenden finanziellen und personellen Ressourcen. Die Regierungsstatthalterämter achten auf einen wirkungsvollen Mitteleinsatz, weshalb die elektronische Überzeitbewilligung bis jetzt noch nicht eingeführt wurde, zusammen mit weiteren Bewilligungsverfahren in nächster Zeit aber angegangen wird.

Was die Kosten und Gebühren3 betrifft, geht der Regierungsrat davon aus, dass mit einem konsequenten Verzicht auf analoge Prozesse die mit der Entwicklung, Implementierung sowie dem Betrieb des elektronischen Systems anfallenden Kosten kompensiert werden können. Die Digitalisierung des Prozesses wird aber nicht zwingend – wie von den Motionären erhofft – zu einer Gebührenreduktion führen, da die Gebühr zur Deckung des Aufwands des Kantons für die Erteilung der Bewilligung geschuldet ist – unabhängig von der Ausgestaltung des Prozesses.

Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat die Annahme der Motion.

Verteiler ‒ Grosser Rat

Gastgewerbegesetz vom 11.11.1993 (GGG; BSG 935.11) Gastgewerbeverordnung vom 13.04.1994 (GGV; BSG 935.111) Gesetzliche Grundlage der Gebühr für die Erteilung von Überzeitbewilligungen ist Artikel 14 des Gastgewerbegesetzes in Verbindung mit Artikel 18 der Gastgewerbeverordnung. Diese Gebühr ist zu unterscheiden von der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 ff. des Gastgewerbeges etzes zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs.