2023.RRGR.99
M 072-2023 Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) Keine versteckten Einnahmen auf dem Buckel der Nothilfebeziehenden. Antwort des Regierungsrates
Rubrum
M
Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates
Vorstoss-Nr.: 072-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.99
Eingereicht am: 15.03.2023
Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Berger-Sturm (Grosshöchstetten, SP) (Sprecher/in) Ammann (Bern, AL) Schild (Bern, GLP) Veglio (Zollikofen, SP) Marti (Bern, SP) Weitere Unterschriften: 0
Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:
RRB-Nr.: 996/2023 vom 06. September 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme und gleichzeitige Abschreibung
Keine versteckten Einnahmen auf dem Buckel der Nothilfebeziehenden
Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt:
Erwägungen
1. Er stellt sicher, dass andere Sachmittel gemäss Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d EG AIG und AsylG ausschliesslich zugunsten der Nothilfebeziehenden eingesetzt werden.
2. An die Leistungserbringerin ausbezahlte, aber nicht für Nothilfebeziehende eingesetzte andere Sachmittel sind als zweckgebundene Reserve für Folgejahre zurückzubehalten oder dem Kanton Bern zurückzuerstatten.
3. Die Leistungserbringerin wird verpflichtet, über die verwendeten Mittel entsprechend detailliert Buch zu führen, damit der jährliche Restbetrag oder der Fehlbetrag beziffert werden kann.
4. Verträge mit der Leistungserbringerin und die massgeblichen Weisungen sind entsprechend zu präzisieren.
Begründung:
In seiner Antwort zur Interpellation 2022.RRGR.307 führt der Regierungsrat aus, dass vom Kantonsbeitrag für Nothilfebeziehende für andere Sachmittel von 4.50 Franken pro Person und Übernachtung im Jahr 2021 im Durchschnitt lediglich 3.79 Franken den Nothilfebeziehenden direkt zugutegekommen sind.
Der Regierungsrat erklärt in seiner Antwort: «Eine detaillierte Aufschlüsselung nach Art der
Sachmittel oder Einzelperson liegt nicht vor und wäre nicht zweckdienlich. Überschüsse, die
aus der Differenz zwischen den effektiven Aufwänden und den abgegoltenen Pauschalen resultieren, kann die ORS als positives Betriebsergebnis geltend machen.»
Die Aufwände der Nothilfestellen (Leistungserbringerin) sind mit dem Leistungsvertrag über die Ausrichtung der Nothilfe bereits vollständig abgegolten. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Leistungserbringerin den Betrag für andere Sachmittel, der nicht ausgeschöpft wurde, als Gewinn behalten dürfen sollte.
16 Prozent der beschränkten Mittel für andere Sachmittel flossen demnach in die Kasse der Leistungserbringerin. Bei den budgetierten Belegungszahlen (450–550 Personen in Nothilfe) macht diese Differenz zwischen 115 000 und 143 000 Franken pro Jahr aus. Wie viel davon für Verbrauchsmaterial, kleinen Unterhalt usw. verwendet wurde, ist nicht präzisiert. Die Leistungserbringerin hat bei der Vergabe von anderen Sachmitteln einen gewissen Ermessensspielraum bezüglich des «dringenden und nachgewiesenen Bedarfs», auch wenn zwingende Leistungen im Merkblatt M4 des ABEV/MIDI definiert sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Leistungserbringerin ihr Betriebsergebnis auf Kosten der Nothilfebeziehenden verbessert. Dazu ist der vom Kanton zur Verfügung gestellte zusätzliche Betrag jedoch nicht gedacht.
Die Leistungserbringerin hat dem Kanton über den Überschuss oder über den Fehlbetrag zu rapportieren. Falls der vom Kanton zur Verfügung gestellte Betrag nicht ausgeschöpft wird, ist der Restbetrag als zweckgebundene Reserve zurückzubehalten oder an den Kanton zurückzuerstatten. Die Leistungserbringerin verfügt über diese Information, denn die «Abgabe von Sachmitteln» ist eine der Mindestangaben, die gemäss Nothilfeweisung im Dossier der nothilfebeziehenden Person vermerkt werden 1. Daher erwarten wir nicht, dass bei der Leistungserbringerin durch eine detaillierte Abrechnung zusätzlicher administrativer Aufwand entsteht.
Antwort des Regierungsrates
Zu Ziffer 1:
Die Betreuungsorganisation ORS betreibt im Auftrag des Amts für Bevölkerungsdienste (ABEV) alle kantonalen Rückkehrzentren (RZB). Pro Übernachtung und nothilfebeziehender Person mit Wegweisungsentscheid richtet das ABEV der ORS einen Pauschalbetrag in der Höhe von 37.00 Franken aus. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. b und d EG AIG und AsylG i.V.m. Art. 9 EV AIG und AsylG deckt der Betrag von 14.50 Franken pro Übernachtung und Person sämtliche Grundleistungen 2 im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Nothilfe. Hinzu kommt der Anteil für die Fallführung und Betreuung (22.50 Franken pro Übernachtung und Person).
Den Personen in ihrer Zuständigkeit richtet die ORS gemäss Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG einen nach Grösse der Unterstützungseinheit moderat abgestuften Bargeldbetrag aus (10.00 Franken pro Übernachtung und Einzelpersonen); ein Pauschalbetrag von 4.50 Franken pro Übernachtung und Person steht der ORS im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Bst. d EG AIG und AsylG zur Finanzierung von anderen Sachmitteln und weiteren Leistungen 3 bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf zur Verfügung. Die Höhe des Betrages orientiert sich dabei an den Erfahrungswerten aus der Zuständigkeit des ABEV sowohl für die Asylsozial- wie auch die Nothilfe. Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Vergütung von Sachmitteln im Umfang der Tagespauschale besteht nicht.
Nothilfeweisung (Stand 1.11.2022), Art. 5.7 Dossierführung Verpflegung, Kleider und Hygiene sowie Sachleistungen bei nachgewiesenem Bedarf Nicht kassenpflichtige, medizinisch verordnete Medikamente, Verhütungsmittel, Grundausstattung für Babys, Ausrüstung für den Kindergarten und die Volksschule, Bedarf an Kleidern und Schuhen sowie Putz- und Waschmitteln, etc.
Wie bereits in der Antwort auf die I 189-2022 «Zahlen und Fakten zu abgewiesenen Asylsuchenden» ausgeführt, zahlt die ORS die Pauschale von 4.50 Franken pro Übernachtung und Person nicht aus, sondern verwaltet diesen als zweckgebundenen Betrag für den gesamten Bestand der ihr zugewiesenen Personen. Die Abgeltung anderer Sachmittel richtet sich dabei explizit nach den Vorgaben von Ziff. 4.1.2 der Nothilfe- und Gesundheitsweisung (Link) und des entsprechenden Merkblattes M4 (Link). Auch ist die ORS angehalten, den Betrag separat zu bilanzieren.
Der Betrag für die Finanzierung anderer Sachmittel und die Vorgabe zur zweckgebundenen Mittelverwendung – sprich der Einsatz ausschliesslich für die Finanzierung anderer Sachmittel – waren und sind integraler Bestandteil sowohl der Ausschreibung wie auch des bestehenden Leistungsvertrags (2020–2025 resp. 2028 bei dreijähriger Verlängerung). Der eingangs von der Motionärin zitierte Satz aus der Antwort zur I 189-2022 ist demnach unzutreffend. Der Regierungsrat bedauert das Missverständnis.
Zu Ziffer 2:
Die durchschnittliche Höhe der vergüteten Sachmittel nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d EG AIG und AsylG richtet sich einerseits nach der Anzahl der Personen mit Bedarf, andererseits aber auch der Art der nachgefragten Sachmittel: So ist die Nachfrage von alleinstehenden Männern jüngeren und mittleren Alters – die grösste Personengruppe in der Zuständigkeit des ABEV – erfahrungsgemäss gering, gerade aber Kinder, Personen im Familienverband sowie Schwangere weisen einen quantitativ sowie qualitativ höheren Durchschnittsbedarf auf.
Die Abgeltung einer Pauschale trägt dieser Volatilität Rechnung: Der Regierungsrat teilt die Haltung der Motionärin, dass die ORS in Jahren mit geringem Bedarf aus dem Betrag für andere Sachmittel Rückstellungen anlegt, um in Jahren mit hohem Bedarf allfällige Unterdeckungen ausgleichen zu können. Diesen Grundsatz sehen die massgeblichen Gesetzesgrundlagen, Weisungen und Vereinbarungen denn auch vor. Damit wird die finanzielle Schwankungstauglichkeit und somit auch Handlungsfähigkeit seitens Betreuungsdienstleisterin sichergestellt. Allfällige Überschüsse am Ende der Leistungsvertragsdauer sind gemäss Staatsbeitragsgesetz (StBG) 4 zu verrechnen oder zurückzufordern.
Zu Ziffer 3:
Wie unter Ziff. 1 ausgeführt bilanziert die ORS die Erträge und Aufwände im Bereich anderer Sachmittel separat, jährliche Über- oder Unterdeckungen sind für den Kanton als Auftraggeber der ORS folglich transparent ausgewiesen. Diese Anforderung gehört zum Aufgabenportfolio der ORS und verursacht keinen ausserordentlichen administrativen Aufwand.
Hinsichtlich Rechnungslegung hat sich die ORS zur Zusammenarbeit im Bereich des Qualitätscontrollings und der Finanzaufsicht verpflichtet, die Grundlage hierfür stellen die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes dar. Im Zuge dessen stellt das ABEV die subventionsrechtlich korrekte Verwendung von Bundesmitteln und deren vorschriftsgemässe Abrechnung sicher und behält sich die Durchführung von System- und Einzelfallprüfungen vor. Dies umfasst nicht nur, aber auch die Verwendung der Erträge für andere Sachmittel.
Der Kanton nimmt seine Aufsichtspflicht gegenüber der ORS umfassend wahr und kann ausdrücklich bestätigen, dass das leistungsvertragliche Wirkungsziel, wonach sämtliche der ORS zugewiesenen Personen mit Wegweisungsentscheid bei Bedarf andere Sachmittel in Anspruch nehmen können, klar erfüllt ist.
Zu Ziffer 4:
Wie unter Ziff. 3 erwähnt, nimmt der Kanton als Auftraggeber der ORS seine Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht umfassend wahr. Dabei überprüft er insbesondere die subventionsrechtlich korrekte Verwendung der Pauschalen, die dann vorliegt, wenn die ORS die dem Verwendungszweck entsprechenden und durch das ABEV im Leistungsvertrag und den entsprechenden Weisungen definierten Aufgaben erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist gesichert, dass die an die ORS ausgerichteten Staatsbeiträge über die Dauer des Vertragsverhältnisses im Sinne von Art. 20 StBG zweckgebunden verwendet werden.
Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest, dass die Forderungen der Motionärin erfüllt sind. Daher beantragt er dem Grossen Rat, die Motion anzunehmen und gleichzeitig abzuschreiben.
Verteiler ‒ Grosser Rat