2023.SIDGS.372
Vernehmlassung des Bundes: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
Per E-Mail in Word und PDF an: eazwebj.admin.ch
RRB Nr.: 916/2023 23. August 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV). Stellungnahme Kanton Bern.
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Geschäft. Er hat dazu folgende Anliegen:
Zu Art. 4 ZStV
Der Regierungsrat begrüsst die Aufhebung des Bürgerrechtserfordernisses für Zivilstandsbeamtinnen und der Zivilstandsbeamten und befürwortet eine Regelung, wonach die Tätigkeit der Zivilstandsbeamtin oder des Zivilstandsbeannten im Grundsatz auch Ausländerinnen und Ausländern offensteht.
Zu Artikel 99f ZStV
Der Bundesrat schlägt vor, dass Personen, die ihren Namen nach neuem Zeichensatz führen wollen, eine Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben können. Dieses Vorgehen ist zeit- und ressourcenintensiv. Die Erklärungen werden — speziell im Sommer 2025 (sechs Monate nach Einführung von lnfostar NG) — die freien Ressourcen der Zivilstandsämter deutlich einschränken. Die Termine für andere erklärende Ereignisse, wie z.B. Trauungen oder Kindesanerkennungen werden reduziert werden müssen, so dass die Zivilstandsämter einen nicht unerheblichen Terminstau erwarten. Gleichzeitig bedeutet die Erklärung auch für die betroffenen Personen einen deutlichen Mehraufwand. Kunden müssen einen freien Termin bei einem Zivilstandsamt finden, sich für die Erklärung von der Arbeit entschuldigen, was gut
und gerne einige Stunden Zeitaufwand in Anspruch nehmen kann.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.05.20231 Version: 2 Dok.-Nr.: 2715651 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.372 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat, dass die Anpassung der Namensführung an den neuen Zeichensatz im schriftlichen Verfahren erfolgen kann. Die Zivilstandsämter gewinnen dadurch an Flexibilität, da ein schriftliches Gesuch auch ausserhalb der Öffnungszeiten bearbeitet werden kann und die Ressourcen und Besprechungsräume für andere erklärende Ereignisse damit nicht tangiert werden. Die betroffenen Personen verspüren einen deutlichen Zeitgewinn, indem sie lediglich ein Formular ausfüllen, eine Ausweiskopie beilegen und das Gesuch dem Zivilstandsamt zustellen.
Antrag
Artikel 99f ZStV sei folgendermassen zu formulieren:
1 Eine Person, deren Daten vor Inbetriebnahme von Infostar NG im Personenstandsregister erfasst worden sind, kann ab Inbetriebnahme von lnfostar NG in der Schweiz gegenüber jeder Zivilstandsbeamtin oder jedem Zivilstandsbeamten und im Ausland gegenüber der zuständigen Vertretung der Schweiz schriftlich beantragen, dass ihre Namen mit dem Zeichensatz nach Artikel 80 in der Fassung dieser Änderung geschrieben werden. aufheben. 3 Verheiratete Personen, die einen gemeinsamen Familiennamen führen, müssen den
schriftlichen Antrag gemeinsam abgeben. 4 Der schriftliche Antrag für ein minderjähriges Kind ist von den Personen zu stellen, denen
die elterliche Sorge zusteht. Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so ist dazu seine Zustimmung erforderlich. 5 aufheben
6 aufheben
Zu Anhang 1 Ziffer!! 4.7a ZStGV
Die folgende Bemerkung bezieht sich nur auf den Fall, dass der Bundesrat den oben angefügten Antrag für ein schriftliches Verfahren für die Anpassung der Namensführung an den neuen Zeichensatz ablehnt: Die Aussagen, dass die Gebühr nur unabhängig von einem Zivilstandsereignis in Rechnung gestellt werden kann, ist zu unpräzis. Dies würde bedeuten, dass im Rahmen einer Geburtsbeurkundung, bei der die betroffenen Personen nicht persönlich auf dem Zivilstandsamt erscheinen, die Gebühr Anhang 1 Ziffer Il 4.7a ZStGV nicht in Rechnung gestellt werden kann, obwohl für die Erklärung ein separater Termin vereinbart werden muss. Der Einführungssatz müsste demnach heissen: «(...) wenn sie unabhängig von einem erklärenden Zivilstandsereignis abgegeben wird: (...)».
Der Regierungsrat unterstützt zudem folgende Aussage im erläuternden Bericht und weist auf eine Ungenauigkeit hin: «Die Wirkungen einer solchen Aktualisierung sollen nicht rückwirkend, sondern — wie bei einer Namensänderung nach Artikel 30 ZGB sowie der mit der Revision von 2012 eingeführten Möglichkeit, den Ledignamen durch einfache Erklärung wieder anzunehmen (Art. 119 ZGB; Art. 30a ZGB) — nur für die Zukunft gelten.» Entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht, werden die Abstammungsangaben (Namen der Eltern) bei den betroffenen Personen jedoch nie ändern.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.05.2023 1 Version: 271 Dok.-Nr.: 4249231 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.372 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
Zu den übrigen Bestimmungen hat der Regierungsrat keine Bemerkungen.
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.05.2023 I Version: 27 I Dok.-Nr.: 424923 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.372 3/3