2023.SIDGS.459
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) - Berufliche Grundausbildung für Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
4* .1
Regierungsrat
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RRB Ni.: 1053/2023 20. September 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit — Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Er lehnt die zur Diskussion stehende Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) ab. Seine Vorbehalte und Anträge zur Vorlage sind wie folgt:
Erwägungen
1. Spannungsverhältnis zur Ausreisepflicht
Die Motion 22.3392 verlangt die Anpassung der rechtlichen Grundlagen, um den Zugang von Personen mit einem abgelehnten Asylgesuch und «Sans-Papiers» zu einer beruflichen Ausbildung zu erleichtern. Die Mehrheit der SPK-N wird zitiert: «Es mache keinen Sinn, junge Erwachsene auszuschliessen, die das Potenzial und die Motivation für eine berufliche Ausbildung haben und die sich ohnehin in der Schweiz aufhalten».
Gegen diese Argumentation spricht, dass rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende und «Sans- Papiers» die Pflicht haben, die Schweiz zu verlassen. Die vorgeschlagene Vereinfachung der Möglichkeit zur Aufenthaltsregelung durch die kürzeren Fristen im Bereich der beruflichen Grundbildung steht im Widerspruch zum rechtsgültigen Wegweisungsentscheid. Die vorgeschlagene Verordnungsänderung gäbe den betroffenen Personen bereits nach zwei Jahren Schulbesuch eine subjektiv empfundene — aber aufgrund der aktuellen Rechtslage (Art. 14 AsylG sowie Rechtsprechung und Praxis zu Art. 30 AIG) nicht in jedem Fall rechtlich umsetzbare — Perspektive auf einen dauerhaften Verbleib in der Schweiz. Eine faktische Vereitelung des Wegweisungsvollzugs ist möglich, indem die Betroffenen nicht freiwillig in Herkunftsstaaten zurückreisen, die den polizeilichen Zwangsvollzug ablehnen (z.B. Iran, Eritrea). Eine Rückreise in diese Länder ist zwar möglich, aber nur, wenn die ausreisepflichtige Person kooperiert, d.h.
freiwillig geht. Nicht-Kooperation mit den Behörden würde in diesen Fällen rasch durch den Zugang zur beruflichen Grundbildung und das damit verbundene Aufenthaltsrecht «belohnt».
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.06.2023 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 2738111 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.459 114
2. Geringfügige Bekämpfung des Fachkräftemangels
Die vorgeschlagene Verordnungsänderung könnte dem Fachkräftemangel nur geringfügig entgegenwirken.
Die Anzahl abgewiesener Asylsuchender, die nach nur zwei Jahren eine Lehrstelle finden, wäre gering. Die folgenden statistischen Zahlen illustrieren dies am Beispiel der Situation im Kanton Bern: Ende Mai 2023 befanden sich 597 abgewiesene Asylsuchende im Kanton Bern. 29 waren zwischen 16 und 20 und 13 zwischen 16 und 18 Jahre alt. Von diesen Jugendlichen würden die wenigsten nach bereits zwei Jahren Aufenthalt in der Schweiz die sprachlichen und fachlichen Voraussetzungen für eine Berufslehre erfüllen und eine Lehrstelle finden.
Für eine berufliche Grundbildung wird die Offenlegung der Identität vorausgesetzt. Einige rechtskräftig weggewiesene Personen können ihre Wegweisung verhindern, indem sie ihre Identität nicht preisgeben. Es ist fraglich, wie viele dieser Personen im Hinblick auf einen Lehrstellenantritt zu einer Offenlegung ihrer Identität bewegt werden könnten.
3. Ausbildung als Motivation zum Verbleib in der Schweiz
Im Rahmen der politischen Diskussion wird argumentiert, dass gut gebildete Personen den höheren Anreiz hätten, pflichtgemäss in ihren Herkunftsstaat zurückzureisen. Personen mit einem Verständnis für das Bildungs- und Weiterbildungssystem sowie für den Arbeitsmarkt in der Schweiz ist jedoch erst recht bewusst, dass sie in der Schweiz bessere Erwerbs- und Entwicklungsmöglichkeiten haben, so dass noch weniger Anreize für eine Rückreise in den Herkunftsstaat bestehen. Zudem sind viele Ausbildungen sehr spezifisch auf die Verhältnisse in unserer Gesellschaft ausgerichtet und finden in den Herkunftsregionen wie Türkei, Eritrea oder Irak nur bedingt Anwendung. Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss einer Berufsausbildung — durch die zusätzliche Aufenthaltsdauer, die verbesserte Integration und das Knüpfen von zusätzlichen sozialen Kontakten — das Interesse der Person am Verbleib in der Schweiz gestiegen ist. Die Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen eines Widerrufverfahrens oder einer Nichtverlängerungsprüfung der erteilten Härtefallbewilligung dürfte meist zugunsten des Verbleibs der Person in der Schweiz ausfallen.
4. Probleme mit der ausländerrechtlichen Regelung der Eltern und Geschwister
Der Regierungsrat beantragt, dass in den Erläuterungen zur VZAE-Änderung das rechtliche und finanzielle Risiko im Zusammenhang mit den Familienangehörigen der Auszubildenden ausgewiesen wird.
Die vorliegende Revisionsvorlage sieht wie bei der bisherigen Regelung von Art. 30a VZAE vor, dass auch die Eltern und Geschwister der Person, welche die Berufslehre absolviert, eine Aufenthaltsregelung erhalten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 31 VZAE erfüllen. Berufliche Grundbildungen beginnen in der Regel im Alter ab 16 Jahren. In der Regel sind die Auszubildenden noch minderjährig und in Begleitung ihrer Eltern und allenfalls Geschwistern. Die Eltern würden häufig die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach Art. 31 VZAE nicht erfüllen. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen die Identität nicht belegt wäre. Sollten die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Eltern und Geschwister nicht (mehr) erfüllt sein, so müssen die kantonalen Migrationsbehörden dies im kantonalen, ausländerrechtlichen Verfahren verfügen, was einen Mehraufwand bedeutet.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 27.06.2023 I Version* 17 I Dok.-Nr.: 4340131 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.459 2/4
Nicht in allen Fällen dürfte die gesamte Familie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Der Lohn eines Lernenden vermag die Lebenskosten einer Gesamtfamilie nicht vollständig zu decken. Deshalb besteht ein erhebliches Risiko eines zusätzlichen Sozialhilfebezugs.
5. Aufenthaltsregelung nach Abschluss der Lehre
Der Regierungsrat beantragt, dass der Bundesrat in den Erläuterungen die rechtlichen und administrativen Folgen ausführt, die entstehen, wenn eine Person nach Abschluss der Lehre weiterhin in der Schweiz bleiben möchte, die rechtlichen Voraussetzungen dafür gemäss Art. 14 AsylG bzw. gemäss der Rechtsprechung und Praxis zu Art. 30 AIG aber nicht erfüllt.
Wenn beispielsweise eine Familie mit einem 14-jährigen Sohn in die Schweiz reist, besucht der Sohn im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht die achte und neunte Klasse. Mit der zur Diskussion stehenden Anpassung der VZAE dürfte er danach ohne Unterbruch eine Lehrstelle antreten, wofür ihm ein Aufenthaltsrecht zugestanden würde. Die minimale Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts würde somit von fünf auf zwei Jahre verkürzt.
Art. 30a Abs. 3 VZAE sieht vor, dass nach Abschluss der beruflichen Grundbildung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen nach Art. 31 VZAE erfüllt sind. Die beiden Artikel verweisen auf Art. 14 AsylG. Laut Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält. Im oben beschriebenen Beispiel wäre dieses Kriterium nach dem Abschluss einer zweijährigen Berufslehre mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) nicht erfüllt. Die kantonale Behörde müsste in solchen, zwar seltenen aber nicht ausgeschlossenen, Konstellationen das ausländerrechtliche Wegweisungsverfahren einleiten. Diese behördliche Pflicht liegt jedoch nicht im Interesse der betroffenen Lehrabsolventen und der Lehrbetriebe. Lehrbetriebe haben vor allem dann ein Interesse, einen abgewiesenen Asylsuchenden auszubilden, wenn der Betrieb dessen Fähigkeiten anschliessend im Rahmen eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses nutzen kann.
Im Fall von «Sans Papiers» orientiert sich die aktuelle Rechtsprechung und Praxis zu Art. 30 AIG ebenfalls an der minimalen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf Jahren, wodurch eine Ungleichbehandlung von «Sans Papiers» und rechtsgültig abgewiesenen Asylsuchenden vermieden wird.
6. Inkohärenz bei den Fristen
Der Regierungsrat stimmt der im erläuternden Bericht genannten Meinung des Bundesrats zu, wonach die Vorlage zu Inkohärenzen zwischen den verschiedenen Ausländerkategorien führen kann. So steht die geplante Änderung von Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE (Aufenthaltsrecht nach mindestens 2 Jahren) im Widerspruch zu Art. 14 Abs. 2 AsylG, anstatt diesen näher auszuführen. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG können Kantone eine Aufenthaltsbewilligung nur erteilten, wenn sich der Gesuchsteller während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat.
Die vorgeschlagene Herabsetzung der Frist von fünf auf zwei Jahren würde bedeuten, dass Personen mit Aussicht auf eine Berufslehre und mit rechtswidrigem Aufenthalt in der Schweiz früher eine Aufenthaltsbewilligung erlangen können, als Personen mit einer vorläufigen Aufnahme. Nach Art. 84 Abs. 5 AIG wird die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen erst nach einem Aufenthalt von fünf Jahren vertieft geprüft. Die geplante
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Änderung würde somit eine relative Schlechterstellung von vorläufig aufgenommenen Personen im Vergleich zu rechtskräftig weggewiesenen Personen zur Folge haben.
Der Regierungsrat kann der Vernehmlassungsvorlage zur Anpassung des Art. 30a Abs. 1 lit. a VZAE aufgrund der obgenannten Widersprüche und Unklarheiten nicht zustimmen. Er ist zudem der Meinung, dass derart weitgehende Änderungen einer Gesetzesanpassung bedürften.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion
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