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2023.SIDGS.53

Beitrag des Sportfonds und zinsloses Bundesdarlehen an die zweite Eishockeyhalle in Langnau. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 898/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.53 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag des Sportfonds und zinsloses Bundesdarlehen an die zweite Eishockeyhalle in Langnau. Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand In Langnau wird eine zweite Eishalle gebaut, um den grossen Bedarf an Eisfläche zu decken. Dazu gehört auch eine Athletikhalle. Es entsteht ein breites Sportangebot für Jugendliche und den Breitensport mit Trainingsmöglichkeiten in den Bereichen Off-Ice und polysportiven Aktivitäten wie Athletik, Kraft, Ausdauer u.v.m. Das Vorhaben wird mit einem Beitrag aus dem Sportfonds sowie einem NRP-Darlehen1 unterstützt.

Gemäss Kostenvoranschlag vom 30. März 2022 betragen die Gesamtkosten CHF 22'682'692. Die für den Sportfonds anrechenbaren Baukosten belaufen sich auf CHF 11'646’219 und lösen einen Beitrag aus dem Sportfonds von CHF 1'928’460 aus. Die relevante Summe für den Grossen Rat beträgt demnach CHF 1'928'460 (Beitrag aus dem Sportfonds).

Weiter wird ein zinsloses Bundesdarlehen von CHF 4 Millionen zugesichert. Der Kanton Bern haftet dabei zu 50 Prozent für das Bundesdarlehen. Da der Haftungsbetrag über CHF 1.5 Millionen liegt, liegt die Entscheidungskompetenz beim Regierungsrat (Rahmenkredit; RRB 74/2020). Es handelt sich dabei um eine Eventualverpflichtung. Für die Gewährung des Darlehens ist abschliessend der Regierungsrat zuständig (vgl. Ziff. 3.3 unten).

2. Rechtsgrundlagen

Neue Regionalpolitik (NRP)

- Rahmenkredit für Darlehen und Beiträge an Infrastrukturen und Entwicklungsprojekte 2020 bis 2023 (RRB 74/2020)

3. Beitrag, Finanzierung und Kreditsumme

3.1 Beitrag aus dem Sportfonds

Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 22'682’692. Davon können CHF 11'646’219 vom Sportfonds angerechnet werden:

BKP Arbeitsgattung Baukosten in anrechenbare Bau- CHF kosten in CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 419’800 41’980 2 Gebäude 15'534’984 7'947’764 3 Betriebseinrichtungen 726’768 723’428 4 Umgebung 369’431 250’115 5 Baunebenkosten inkl. Honorar 3’975’512 1'850’286 9 Ausstattung 34’500 - 99 Mehrwertsteuer 1'621’697 832'646 Total Kosten (BKP 1-99) 22'682’692 11'646’219

Der Beitrag des Sportfonds richtet sich an Bauteile, die direkt dem sportlichen Zweck dienen. Nicht beitragsberechtigt sind unter anderem: Einstellhallen mit 120 Parkplätzen auf zwei Geschossen, Lager Gastro, Lager- und Putzräume, Kasse/Kiosk, Eismeistergarage, Notfall-, Trainer- und Seminarräume, Zuschauertribüne, Restaurationsbetrieb und Lüftung Gastro. Schliesslich ist die Ausstattung (BKP 9) nicht beitragsberechtigt. Vorbereitungsarbeiten können mit einem Anteil von 10% berücksichtigt werden. Honorarkosten sind anteilsmässig berücksichtigt.

Der Beitrag wird anhand der Formel gemäss Anhang 2 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) berechnet. Es handelt sich um einen Maximalbeitrag. Gesuchstellerin und Beitragsempfängerin ist die nicht gewinnorientierte Aktiengesellschaft «Ilfishalle Sport&Event AG» mit Sitz in Langnau im Emmental.

3.2 Finanzierung

Die Finanzierung ist gesichert und breit abgestützt. Sie basiert auf der eingereichten Finanzierungsübersicht vom 28. April 2023.

Institutionen Beiträge in CHF Bankdarlehen 7'000’000 SCL Tigers Management 2'540’000 Darlehen Privatunternehmen 2'000’000 Darlehen Jakob AG 2'000’000 Jakob AG 1'400’000 NASAK 1'000’000 Familie Jakob 814’232 Beiträge Dritter 16'754’232

Zinsloses Bundesdarlehen 4'000’000 Maximalbeitrag Sportfonds Kanton Bern 1'928’460 Unterstützungsbeiträge Sportfonds und Bund 5'928’460 Total Beiträge 22'682’692

3.3 Zinsloses NRP-Bundesdarlehen

Über die NRP ist für den Neubau einer zweiten Eishalle in Langnau ein zinsloses Darlehen von CHF 4 Millionen aus Bundesmitteln vorgesehen. Für die Gewährung des Darlehens ist abschliessend der Regierungsrat zuständig (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a KIHG i.V.m. Artikel 15 Absatz 3 Bundesgesetz über Regionalpolitik).

Die Darlehensauszahlung erfolgt in Absprache mit dem Amt für Wirtschaft (AWI) nach Baufortschritt und nach Vorlegen einer Zwischenbauabrechnung. Das zinslose Darlehen ist durch eine Bürgschaft der Firma Jakob AG sichergestellt, der Kanton haftet subsidiär.

Der Kanton haftet zu 50% für das Bundesdarlehen. Die Haftung für einen allfälligen Darlehensverlust stellt eine Eventualverpflichtung für den Kanton dar. Sie führt nicht zu einem unmittelbaren Mittelabfluss und ist deshalb im Voranschlag und im Finanzplan nicht einzustellen. Die Haftung des Kantons für Bundesdarlehen wird in der Jahresrechnung zum Geschäftsbericht im Anhang ausgewiesen. Der Kanton gewährt kein Darlehen aus ordentlichen Kantonsmitteln.

3.4 Kreditsumme

CHF Beitrag zu Lasten des Sportfonds (Maximalbetrag) 1'928’460 Zinsloses Darlehen aus Bundesmitteln von CHF 4 Mio. aus 2'000’000 Bundesmitteln, rückzahlbar. Der Kanton haftet zu 50 Prozent für das Bundesdarlehen (Eventualverpflichtung in der Kompetenz des Regierungsrates) Total zu Lasten des Kantons bzw. Sportfonds 3’928’460

CHF Durch den Regierungsrat zu bewilligen (delegierte Ausgabe) 2'000’000 Durch den Grossen Rat zu bewilligen 1'928’460

Die im Rahmenkredit zur NRP (RRB Nr.74/2020) verbleibende Kreditsumme beträgt CHF 36'484'100.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 1'928'460 in der Kompetenz des Grossen Rates. Auszahlungen erfolgen voraussichtlich ab dem Jahr 2024.

Konto 4600-4460010501-209100301 / Sportbauten und –anlagen

Die Darlehenszahlung erfolgt in der Produktgruppe 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht, Konto 4300-4437002003-293000003 / Investitionshilfefonds Bundesmittel.

5. Auflagen und Bedingungen

a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Diese hat die gleiche Struktur wie der Kostenvoranschlag vom 30. März 2022 aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden. b) Der zugesicherte Beitrag gilt als Maximalbeitrag. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt. d) Während zehn Jahre nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. e) Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein. f) Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. g) Bei Auflösung und/oder Liquidation der Gesellschaft bis zehn Jahre nach Beschlussfassung ist gestützt auf Artikel 59 Abs. 1 KGSG der Beitrag samt Zinsen zurückzuerstatten. Von der Rückerstattungspflicht kann abgesehen werden, wenn die Eishalle einer gemeinnützigen Gesellschaft mit ähnlichem Zweck übertragen wird. h) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von Rechnungen bis zu einer maximalen Höhe von 80% des verfügten Beitrages möglich. Der Restbetrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. i) Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds eingehen. j) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds muss im Eingangsbereich gut sichtbar unter Verwendung des Logos (Sportfonds Kanton Bern) sowie auf der Webseite hingewiesen werden. k) Weitere Auflagen und Bedingungen des Amts für Wirtschaft im Darlehensvertrag bleiben vorbehalten.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage ‒ Vortrag

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 21, Art. 27, Art. 30, and Art. 33 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.