Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.SIDGS.694

Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Nothilfe für Geflüchtete aus Bergkarabach, Armenien

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1138/2023 Datum RR-Sitzung: 25. Oktober 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.694 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefonds an die Nothilfe für Geflüchtete aus Bergkarabach, Armenien

Rechtsgrundlagen:

Gesuchsteller: HEKS, Zürich Geschäfts Nr.: 835004 Vorhaben: Nothilfe für Geflüchtete aus Bergkarabach, Armenien Gegenstand: Die gewaltsame Eroberung der Region Bergkarabach im Südkaukasus durch die aserbaidschanische Armee vom September 2023 hat zu einer humanitären Krise in Armenien geführt. Zehntausende Armenierinnen und Armenier mussten ihr Hab und Gut zurücklassen und sind auf der Flucht. In Armenien fehlt es an Unterkünften, Nahrungsmittel sowie Güter des täglichen Bedarfs. In Zusammenarbeit mit ihren langjährigen Partnern «Syunik Development NGO» und «Armenia Round Table Foundation» leistet HEKS Katastrophenhilfe. Geflüchteten Familien werden Notunterkünfte, Nahrungsmittel, Kleidung und Hygieneartikel sowie Bargeldhilfen zur Verfügung gestellt. Das HEKS-Büro in der Region Südkaukasus koordiniert den Nothilfeeinsatz. Der Pauschalbeitrag aus dem Lotteriefonds richtet sich an die operativen Projektkosten. Ausgaben für administrativen Aufwände sowie Overheadkosten von HEKS Schweiz können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 346'629.00 Anrechenbar: CHF 274'514.00 Finanzierungsplan: noch offen: CHF 291'729.00 Beitrag LF: CHF 54'900.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung. - Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds.

Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 43 and Art. 61 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on May 1, 2026.