Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.SIDGS.705

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV). Stellungnahme des Kantns Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

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RRB Nr.: 68/2024 31. Januar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über das automatisierte Fahren (AFV) und Verordnung über die Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat erachtet die Änderungen grundsätzlich als begrüssenswert. Zur Verordnung über Finanzhilfen zur Förderung neuartiger Lösungen für den Verkehr auf öffentlichen Strassen (ÖStFV) hat der Regierungsrat keine Bemerkungen anzubringen, weshalb er auf das Ausfüllen des Fragebogens verzichtet.

Zur Verordnung über das automatisierte Fahren hat der Regierungsrat bei einigen der vorgeschlagenen Anpassungen Vorbehalte beziehungsweise Änderungswünsche. Sie finden diese im beiliegenden Fragebogen.

Die Regierung vermisst in der Vorlage zum automatisierten Fahren Erläuterungen oder gar Bestimmungen, die festlegen, dass kein Anspruch der künftigen Bewilligungsnehmer auf Anpassung der Strasseninfrastrukturen besteht. Der Regierungsrat geht vermutungsweise davon aus, dass zumindest in einer Anfangsphase die Funktionsweise von selbstfahrenden Fahrzeugen auch stark von der Strasseninfrastruktur abhängen dürfte (Bodenmarkierungen, keine Baustellen, temporäre Urnleitungen/Signalisationen etc.) bis die Systeme ausreichend trainiert sind. Es wäre daher wünschenswert, wenn sich die Vorlage dazu äussern würde, dass solche allfälligen, wohl meist temporären Infrastrukturbegehren nicht auf Kosten des Strasseneigentümers eingefordert werden können, falls die Funktionsweise der Fahrzeuge diese erfordern würden. Obwohl

solche Einschränkungen auch in der Bewilligung ausgeschlossen werden können, wäre eine explizite rechtliche Verankerung nützlich, um Klarheit zu schaffen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.10.2023 I Version: 2 j Dok.-Nr.: 280552 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.705 1/3

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2. Anträge

2.1 Antrag 1 (Erweiterung Prüfungsanforderungen)

Sowohl für das Führen von Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem als auch für selbstfahrende Fahrzeuge müssen die Prüfungsanforderungen erweitert werden.

2.2 Begründung

Künftig soll die Führerprüfung auch die Existenz und die Funktionsweise von Automatisierungssystemen beinhalten. Der Regierungsrat begrüsst dies explizit. Er erachtet das Fahren mit (teil)automatisierten Fahrzeugen als grundsätzliche Änderung im Strassenverkehrsbereich mit neuen Rechten und Pflichten, auf die sich die Lenkenden entsprechend ausrichten müssen. Es ist daher angezeigt, Lenkende von künftigen Fahrzeugen mit einem Automatisierungssystem nicht nur durch die Bedienungsanleitung zu instruieren, sondern diese Fertigkeiten der Fahrzeugübergabe und —übernahme (autonomes Fahren) bei allen Lenkenden zu verifizieren.

2.3 Antrag 2 (Beschreibung der Zusammenarbeit)

Die Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Betreiber und Behörden von selbstfahrenden Fahrzeugen sind ausführlicher zu beschreiben, bzw. zu regeln.

2.4 Begründung

Die Pflichten der Herstellenden und Betreibenden selbstfahrender Fahrzeuge sollten aus Sicht des Regierungsrates ausführlicher beschrieben werden. Die klassischen Mischverkehrsverhältnisse in der Schweiz erfordern rasche, klar abgestimmte Verantwortlichkeiten und Zusammenarbeitsformen zwischen den Beteiligten, z.B. im Fall von Zwischenfällen. Es geht unseres Erachtens aus der Vorlage zu wenig klar hervor, welche Pflichten ein Betreibender eines selbstfahrenden Fahrzeuges hat z.B. in Bezug auf die zur Verfügung Stellung eines Operators nach einem Unfall oder der Einbezug des Herstellers, wenn die Schulung allenfalls mangelhaft war oder wie die geplanten Fahrrouten trainiert werden können. Zudem ergeben sich aus dem Fragebogen div. ungeklärte Zuständigkeitsfragen bei den Behörden (Bund/Kantone).

3. Weiteres

Der Regierungsrat sieht darüber hinaus auch Herausforderungen, die erst nach der Verabschiedung der finalen Verordnungstexte angegangen werden können. Namentlich wird zu prüfen sein, inwiefern kantonale Rechtsgrundlagen anzupassen sind, und mit welchen personellen Mitteln die zusätzlichen Aufgaben bewältigt werden können. Zusätzliches Personal ist dafür aktuell nicht eingeplant.

Abschliessend verweist der Regierungsrat auf eine Passage im erläuternden Bericht zu Artikel 18 (vgl. dazu erläuternder Bericht AFV, S. 25). Der Regierungsrat wurde von der Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern darauf hingewiesen, dass es sich bei den im Fahrmodusspeicher aufgezeichneten Ereignissen um Personendaten im Sinne von Art. 5 Bst. a DSG handelt,

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.10.2023 I Version: 20 I Dok.-Nr.: 444778 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.705 2/3

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solange die Daten einem/einer bestimmbaren Fahrzeughalter/in oder Fahrzeugführer/in zugeordnet werden können. Der Regierungsrat bittet um Prüfung und allfällige Anpassung der entsprechenden Passage.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern — Sicherheitsdirektion — Bau- und Verkehrsdirektion

Beilagen — Fragebogen (AFV)

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.10.2023 i Version: 20 I Dok.-Nr.: 444778 I Geschäftsnummer: 2023.siDGS105 3/3

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Data Protection, Art. 5 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on April 1, 2025 and July 7, 2025.