Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.SIDGS.799

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation

Rubrum

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS

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RRB Nr.: 173/2024 28. Februar 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Militärgesetzes, der Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee und der Armeeorganisation Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundespräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Zustellung der Unterlagen und für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat des Kantons Bern stimmt den vorgesehenen Änderungen grundsätzlich zu. Insbesondere unterstützt er die in Artikel 48b vorgenommene Anpassung des Begriffs «Gesundheitsfachpersonen» mit «Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen», dank der sichergestellt wird, dass andere im Bereich des militärischen Gesundheitswesens tätige Personen, wie beispielsweise Rettungssanitäterinnen und -sanitäter sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten, von der Aus-, Weiter- und Fortbildung nicht ausgeschlossen sind. Dass neu neben der Aus- und Weiterbildung nun auch die Fortbildung im militärischen Gesundheitswesen geregelt wird, begrüssen wir. Die Pflicht zur stetigen Fortbildung — also das Vertiefen, Erweitern und Verbessern beruflicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten — ist aus unserer Sicht sehr sinnvoll. Begrüssenswert ist auch die Verknüpfung von Forschung an die Aus-, Weiter- und Fortbildung, da es die Integration vom aktuellen Wissensstand in die Lehre ermöglicht. Dabei ist es wichtig, dass die Forschung geltende ethische Grundsätze und gesetzliche Grundlagen wie das Humanforschungsgesetz berücksichtigt.

Es ist dem Regierungsrat jedoch ein zentrales Anliegen, dass die zivilen Sicherheitskräfte — namentlich die kantonalen Polizeikorps — auch während eines möglichen Aktivdienstes operationell bleiben. Wir bitten Sie deshalb nachdrücklich um Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge, insbesondere jene zu den Artikeln 80, 95 und 100a Militärgesetz.

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 28.11.20231 Version: 3 1 Dok.-Nr.: 281820 1 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.799 1/4

2. Anträge

2.1 Artikel 11 Militärgesetz: Die Änderung ist in der Botschaft besser zu begründen.

Begründung: Laut dem Erläuternden Bericht können aufgrund der heutigen Regelung (welche die Meldung von Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Nummer vorsieht) nicht alle notwendigen Daten für die Stellungspflicht erhoben werden. Worin das Defizit generell oder in bestimmten Fällen liegt, wird nicht erläutert. Gleichzeitig würde der Bundesrat, an den die Festlegung der zu meldenden Daten neu delegiert werden soll, von Vorherein nur Daten nach Artikel 6 Registerharmonisierungsgesetz auswählen können, wobei nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Angaben der Stellungpflichtigen nötig wären.

2.2 Artikel 26 Militärgesetz ist wie folgt zu ergänzen:

Die Militärdienstpflichtigen müssen ausser Dienst die folgenden Amtstermine wahrnehmen: [•••] d. Rückgabe der persönlichen Ausrüstung nach Beenden der Militärdienstpflicht.

Begründung: In der Praxis gibt es immer wieder Rückfragen und Unklarheiten, ob der Termin für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung nach Beenden der Militärdienstpflicht besoldet und mit EO entschädigt wird. Eine Klarstellung, dass es sich bei diesem Termin um einen Amtstermin handelt, würde die betroffenen Personen gegenüber ihren Arbeitgebern stärken.

Wer den Termin für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung nach Beenden der Militärdienstpflicht nicht wahrnimmt, wird bis dato je nach Kanton auf unterschiedlicher gesetzlicher Grundlage bestraft. Der Kanton Bern bestraft die Angehörigen der Armee für das Nichtwahrnehmen des Termins für die Rückgabe der persönlichen Ausrüstung nach Beenden der Militärdienstpflicht auf der Basis von Artikel 72 Absatz 3 Militärstrafgesetz (Nichtbefolgung von Dienstvorschriften in leichten Fällen) mit einer Disziplinarbusse. Der Kanton Zürich dagegen bestraft auf der Basis von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a Militärstrafgesetz das Begehen eines Disziplinarfehlers mit einer Disziplinarbusse.1 Insbesondere im Falle einer Beschwerde wäre es zentral, dass sich die Kantone auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage berufen könnten und dass die Handhabung in der ganzen Schweiz einheitlich wäre. Nur so kann die Nichtbefolgung auch effektiv durchgesetzt werden.

2.3 Artikel 80 Militärgesetz: Für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zentrale Dienste, wie das Polizeikorps, sind von der Regelung auszunehmen.

Begründung: Die Möglichkeit der Requirierung wird von (un)beweglichem Eigentum auf beherrschbare Naturkräfte wie etwa Strom, Daten und Funkfrequenz, lmrnaterialgüter sowie Arbeits- und Dienstleistungen ausgeweitet. Zudem wird nun die Möglichkeit einer Nutzungseinschränkung oder eines Nutzungsverbots eingeführt.

Die Kantonspolizei Bern sowie andere Blaulichtorganisationen und das Spitalwesen müssen daher im Falle von Aktivdienst durch die Truppen damit rechnen, dass die Nutzung von verfügbarem Strom, die Funkfrequenzen und weitere Ressourcen der Armee zur Verfügung gestellt werden müssen, eingeschränkt oder verboten wird. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Kantonspolizei (und andere Blaulichtorganisationen sowie das Spitalwesen) von

Beilage zur Entlassung für Armeeangehörige (zh.ch) (aufgerufen am 15. Dezember 2023).

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.11.2023 I Version: 13 I Dok.-Nr.: 450172 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.799 2/4

der Regelung ausgenommen werden. Sollte der Bundesrat an seiner Regelungsabsicht festhalten, wäre ein militärischer Zugriff auf die genannten Dienste gesetzlich als absolute ultima ratio zu verankern.

2.4 Artikel 95 Militärgesetz: Für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zentrale Dienste, wie das Polizeikorps, sind von der Regelung auszunehmen.

Begründung: Diese Bestimmung hält fest, dass mit Genehmigung durch den Bundesrat auch in Friedenszeiten und unabhängig von einem Armeeeinsatz zum Schutz der Lieferketten der Armee und der militärischen Informations- und Kommunikationstechnologie sowie zur Erhaltung der Betriebskontinuität und der Resilienz gegenüber Bedrohungen, insbesondere im Cyberbereich, die Nutzung von Requisitionsgütern eingeschränkt oder verboten werden kann. Ausgenommen davon ist die Funkfrequenz.

Damit müssen die Kantonspolizei Bern sowie andere Blaulichtorganisationen und das Spitalwesen jederzeit damit rechnen, dass die Armee die Nutzung von Requirierungsgütern, die durchaus Ressourcen der Kapo darstellen können, einschränkt, verbietet oder solche Güter requiriert. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Kantonspolizei (und andere Blaulichtorganisationen sowie das Spitalwesen) von der Regelung ausgenommen werden. Sollte der Bundesrat an seiner Regelungsabsicht festhalten, wäre ein militärischer Zugriff auf die genannten Dienste gesetzlich als absolute ultima ratio zu verankern.

2.5 Artikel 100a Militärgesetz: Für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit zentrale Dienste, wie das Polizeikorps, sind von der Regelung auszunehmen.

Begründung: Die Militärverwaltung und die Armee können neu zum Schutz von militärischen Fernmeldeanlagen und zur Wahrung der Sicherheit die zuständige zivile Behörde anweisen, die Nutzung von Fernmeldeanlagen und Betriebsmitteln örtlich und zeitlich begrenzt einzuschränken oder zu verbieten. Diese Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat. Gemäss erläuterndem Bericht ist diese Massnahme u. U. bereits in der normalen Lage und auch vor einem Truppenaufgebot notwendig, um rechtzeitig die notwendigen Nachrichten beschaffen zu können.

Sofern die Kantonspolizei Bern sowie andere Blaulichtorganisationen und das Spitalwesen Fernmeldeinfrastruktur nutzt und/oder betreibt, die von dieser Regelung betroffen sein könnten, müssen sie mit solchen Einschränkungen rechnen. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse, dass die Kantonspolizei (und andere Blaulichtorganisationen sowie das Spitalwesen) von der Regelung ausgenommen werden. Sollte der Bundesrat an seiner Regelungsabsicht festhalten, wäre ein militärischer Zugriff auf die genannten Dienste gesetzlich als absolute ultima ratio zu verankern.

2.6 Kapitel 1.2.3 «Fortbildung und Forschung im militärischen Gesundheitswesen» im Erläuternden Bericht ist zu präzisieren.

Begründung: Mit der Aussage «zwecks Gewährleistung einer hochstehenden medizinischen Versorgung auch im Bereich des militärischen Gesundheitswesens — und nicht lediglich im zivilen Gesundheitswesen — eine adäquate Fortbildung und Forschung sicherzustellen» entsteht der Eindruck, dass die Fortbildung vollständig im zivilen Bereich geregelt ist. Das Medizinalberufegesetz, respektive die formulierte Fortbildungspflicht in den Berufspflichten in Artikel 40

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.11.20231 Version: 131 Dok.-Nr.: 450172 1 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.799 3/4

MedBG, bezieht sich jedoch nur auf universitäre Medizinalberufe. Auch in den Erläuterungen zur Artikel 48b wird von einer analogen Pflicht zur Fortbildung von Pflegefachfrauen und -männern gesprochen und auf Artikel 16 Buchstabe b GesBG verwiesen2. Diese Bestimmung regelt jedoch nur, dass diese Gesundheitsberufe ihre Kompetenzen durch kontinuierliches lebenslanges Lernen vertiefen. «Lernen» ist jedoch ein sehr unscharfer Begriff und einer Fortbildung schlechter gestellt. Im Bereich der Pflege existieren unseres Wissens nur unverbindliche Empfehlungen einiger Fachgesellschaften, jedoch keine einheitliche gesetzliche Regelung zur Fortbildung. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass durch den Einbezug aller Personen mit einer Tätigkeit im militärischen Gesundheitswesen, der militärische Bereich dem zivilen in Hinsicht auf eine gesetzliche Regelung der Fortbildung bessergestellt ist.

2.7 Artikel 179t Buchstabe a Bundesgesetz über die militärischen Informationssysteme: Der Wortlaut ist dahingehend zu ändern.

Es ist unmissverständlich klar zu machen, dass die Teilnahme an den genannten Datenbeschaffungen und weiteren Bearbeitungen für alle genannten Personen freiwillig ist.

Begründung: In den Erläuterungen steht: «Diese Personen können freiwillig ihre Daten zu den in Artikel 179t genannten Zwecken bekanntgeben und auswerten lassen» (wobei schon hier unklar ist, ob sich das Wort «diese» nur auf die letztgenannten «weiteren freiwillig Teilnehmenden» oder auf alle Personen bezieht). Mit Blick auf die schweren Grundrechtseingriffe durch ein Profiling nach Art. 2b MIG halten wir es für zwingend erforderlich, dass auch alle Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee und des militärischen Personals sowie Mitarbeitenden der Gruppe Verteidigung der betreffenden Datenbearbeitung zustimmen müssen, was aus dem Wortlaut von Art. 179t Bst. a VE-MIG nicht klar ersichtlich ist. Auch Art 179v VE-MIG bringt nicht die nötige Klärung, weil nebst der vorgängigen Einwilligung der betroffenen Person (Bst. a) auch andere Informationsquellen genannt werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion

  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

  • Datenschutzaufsichtsstelle (DSA)

2 Erläuternder Bericht, S. 37

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.11.20231 Version: 131 Dok.-Nr.: 4501721 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.799 4/4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme im VBS, Art. 2b — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on January 1, 2025, January 1, 2026, and June 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, Art. 16 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2025.