2023.SIDGS.836
Vernehmlassung des Bundes: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
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RRB Nr.: 246/2024 13. März 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Die vorliegende Schengen-Weiterentwicklung ermöglicht einen effizienteren Austausch von Informationen zum Zweck der Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zwischen schweizerischen Strafverfolgungs- und Polizeibehörden und solchen Behörden anderer Schengen-Staaten.
Der Regierungsrat begrüsst deshalb die Übernahme und Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI mittels Totalrevision des Schengen-lnformationsaustauschgesetzes (SlaG). Er erachtet zudem die bestehenden kantonalen Rechtsgrundlagen als ausreichend.
Das derzeit in Erarbeitung befindliche Vorhaben Interkantonale Vereinbarung über den Datenaustausch zum Betrieb gemeinsamer Abfrageplattformen und Datenbanksysteme unterstützt das Anliegen der vorliegenden Schengen-Weiterentwicklung und ist entsprechend zeitnah weiterzuverfolgen.
Zu den im erläuternden Bericht dargelegten Auswirkungen hat der Regierungsrat nachfolgende Bemerkungen: Im erläuternden Bericht unter Kapitel 4.1, Auswirkungen auf den Bund, wird ein möglicher, zusätzlicher Personalbedarf angekündigt, der sich aber nicht beziffern lasse, da hierfür eine detaillierte Analyse nötig wäre. Dass im Rahmen der Erarbeitung dieser umfassenden
Vorlage die erwähnte, notwendige Analyse nicht durchgeführt wurde, erachtet der Regierungs-
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 15.12.2023 I Version: 3 I 00k -Nt.: 282998 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.836 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
rat als störend. Insbesondere sollte aufgezeigt werden, wie der erwähnte zusätzliche Personalbedarf zur ebenfalls dargelegten Effizienzsteigerung steht, die mit der Umsetzung der Vorlage einhergehen soll.
Des Weiteren besteht eine Unklarheit, ob die kantonalen Staatsanwaltschaften vom Geltungsbereich erfasst sind. Unter die Strafverfolgungsbehörden fallen gemäss Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie nebst den Polizei- und Zollbehörden auch die sonstigen Behörden der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind. Eine abweichende Definition wählt Art. 2 Bst. b Vorentwurf-SlaG: Demnach sind Strafverfolgungsbehörden im Sinne des Gesetzes, Behörden, die gemäss nationalem Recht befugt sind, zur Verhütung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen zu ergreifen. Aus Sicht des Kantons Bern weichen die Normtexte insofern materiell voneinander ab. Der erläuternde Bericht führt demgegenüber aus, die Richtlinie gelte neu für die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden (S. 12 und 19). Er verweist dabei auf den Begriff der Strafverfolgungsbehörden nach Art. 12 StPO (S. 23), unter welchen die kantonalen Staatsanwaltschaften fallen. Diese Unklarheit gilt es in der Vorlage aufzulösen.
Sollten die kantonalen Staatsanwaltschaften vom Geltungsbereich erfasst sein, gibt die Justizverwaltungsleitung zu bedenken, dass diese (und nach Art. 12 StPO auch die Übertretungsstrafbehörden) wohl kaum eine stehende Organisation aufbauen können, um im Ausnahmefall, wenn die Polizei ein lnformationsbedürfnis nicht selbständig erfüllen kann, der EAZ fedpol die angeforderten Informationen an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr innert Frist übermitteln zu können.
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Ausführungen und der in der Stellungnahme aufgezeigten Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
• Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Justizverwaltungsleitung — Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 15.1220231 Version: 12 I Dok.-Nr.: 4527871 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.836 2/2