Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.SIDGS.858

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJ PD)

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RRB Nr.: 245/2024 13. März 2024 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er begrüsst die Vorlage im Wesentlichen.

Gerne lassen wir Ihnen zu einzelnen Punkten unsere Anregungen und Anträge zukommen.

Erwägungen

1. Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Wechsel von einer unselbständigen zur selbständigen Erwerbstätigkeit

1.1 Antrag

Wir beantragen, den letzten Satz von Art. 38 Abs. 2 E-AIG zu streichen:

2Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit zugelassen sind, oder Personen mit einer Niederlassungsbewilligung können eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz ausüben. Die Aufenthaltsbewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, da-s für eine bestimmte Dauer kein Wechsel der Erwerbstätigkeit erfolgt.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2023 I Version: 2 Dok.-Nr.: 282988 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.858 1/4

1.2 Begründung

Wir teilen die Motivation des Bundesrats für die Aufhebung dieser Bewilligungspflicht. Da sich der Anwendungsbereich auf Drittstaatsangehörige beschränkt, die nur mit Kontingenten als unselbständige Erwerbende zugelassen werden können, betrachten wir ein allfälliges Risiko für Missbrauch als marginal.

Im letzten Satz des Entwurfs von Art. 38 Abs. 2 E-AIG sieht der Bundesrat die Möglichkeit vor, die Aufenthaltsbewilligung mit der Bedingung zu versehen, dass für eine befristete Dauer kein Wechsel der Erwerbstätigkeit erfolgen darf. Die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen zu erteilen, besteht schon in Art. 33 Abs. 2 AIG. Art. 38 Abs. 2 E-AIG schafft bloss eine Redundanz ohne Mehrwert. Abgesehen davon dürfte der administrative Aufwand für die Durchsetzung einer solchen Bedingung bei dem marginalen Risiko unverhältnismässig sein.

2. Lebensmittelpunkt in der Schweiz als Bedingung für eine Aufenthaltsbewilligung

Wir nehmen diese Änderung zur Kenntnis und stellen keinen Antrag. Hingegen veranlasst uns die Bestimmung zu folgenden Bemerkungen: Die Frage, ob sich der Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde, stellt sich erfahrungsgemäss bei den Aufenthaltszwecken Familiennachzug, bei der Regelung als Rentnerin oder Rentner und bei der Regelung aus wichtigen öffentlichen Interessen, insbesondere der erheblichen kantonalen fiskalischen Interessen oder der bedeutenden kulturellen Anliegen. Ausländische Personen, die im Familiennachzug geregelt sind oder die als Rentnerinnen oder Rentner geregelt sind, übernehmen häufig Betreuungsaufgaben von Angehörigen in ihrem Herkunftsstaat. Ausländische Personen, die aus wichtigen öffentlichen Interessen geregelt sind, übernehmen häufig wirtschaftliche oder kulturelle Aufgaben im Ausland, wofür sie sich dementsprechend auch im Ausland aufhalten. Ob dabei der Lebensmittelpunkt in der Schweiz bestehen bleibt, richtet sich — wie es der Bundesrat auch ausführt — nach den geltenden Erlöschensgründen. Eine Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin mehr als sechs Monate ohne Abmeldung im Ausland befindet. Der Nachweis, dass sich jemand wiederholt für kurze Dauer im Ausland aufhält und gesamthaft betrachtet den Lebensmittelpunkt in der Schweiz aufgegeben hat, muss die Migrationsbehörde erbringen. Der Aufwand dafür ist äusserst gross. Insofern gehen wir davon aus, dass die Bestimmung eine geringe praktische Bedeutung haben wird.

3. Verwaltungssanktionen bei Luftverkehrsunternehmen

Wir haben dazu keine Bemerkungen.

4. Anpassung der Verpflichtungen im Rahmen des Wegweisungsvollzugs und der Zwangsmassnahmen

Wir haben dazu keine Bemerkungen.

nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 19.12.20231 Version: 13 I Dok.-Nr.: 453250 I Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.858 2/4

5. Erweiterung der Zugriffsrechte auf ZEMIS und das Informationssystem für die Rückkehr (eRetour)

5.1 Antrag

Wir beantragen, Art. 9 Abs. 1 Bst. q (neu) und Abs. 2 Bst. m (neu) BGIAA wie folgt anzupassen:

q. den kantonalen - - Justizvollzugsbehörden für ihre Aufgaben im Rahmen des Vollzugs von strafrechtlichen Urteilen der kantonalen Strafgerichte und Entscheiden der kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der Strafbehörden des Bundes.

5.2 Begründung

Mit Inkrafttreten der Anpassung der Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR142.513) am 15. Juni 2023 wurde für die kantonalen Justizvollzugsbehörden der Zugriff auf die ZEMIS-Stammdaten eingeführt. Bei den Stammdaten handelt es sich um nicht besonders schützenswerte Personendaten. Damit auch ein Zugriff auf die notwendigen besonders schützenswerten ZEMIS-Daten für die Organe des Justizvollzugs zulässig ist, bedarf es der entsprechenden formell-gesetzlichen Grundlage im Bundesgesetzes vom 20 Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA; SR 142.51). Wir begrüssen diesen neuen Zugriff im Abrufverfahren für die Behörden des Justizvollzugs.

Die Begrifflichkeiten im Gesetzestext und in den Erläuterungen sind leider nicht kongruent. Während der Gesetzesentwurf von den «kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden» spricht, soll nach dem erläuternden Bericht der Zugriff auf ZEMIS korrekt den «Justizvollzugsbehörden» erteilt werden (vgl. erläuternder Bericht, Ziff. 3.1.5). Bei den unterschiedlichen Begriffen handelt es sich keineswegs um Semantik. Bei einem grammatikalischen Verständnis des Begriffs Straf- und Massnahmenvollzug sind strafprozessuale Formen des Freiheitsentzugs wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausgeschlossen, ebenso die im Ausländerrecht bekannten Formen der Administrativhaft, die in aller Regel in Institutionen des Justizvollzugs vollzogen werden.

Aus diesen Gründen fordern wir, dass auch im Gesetzestext der Begriff der «Justizvollzugsbehörden» verwendet wird.

6. Weitere Gesetzesänderungen

Wir haben keine Bemerkungen zu den weiteren Gesetzesänderungen.

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.20231 Version: 131 Dok.-Nr.: 453250 1 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.858 3/4

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

C

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler - Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 19.12.2023 I Version: 131 Dok.-Nr.: 4532501 Geschäftsnummer: 2023.SIDGS.858 4/4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 33 — read in the version of October 15, 2023; the act was consolidated again on June 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.