2023.STA.1934
Vernehmlassung des Bundes: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
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RRB Nr.: 276/2024 20. März 2024 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) und der Verordnung über die politischen Rechte (VPR). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum oben genannten Geschäft. Er steht der Vorlage grundsätzlich positiv gegenüber und begrüsst insbesondere die Neuausrichtung des Rechtsmittelwegs bei eidgenössischen Abstimmungsbeschwerden.
Im Einzelnen hat der Regierungsrat folgende Bemerkungen zum Geschäft:
Erwägungen
1. Änderungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR)
1.1 Artikel 3 Politischer Wohnsitz
Absatz 2 Die Bestimmung knüpft neu an das Registerharmonisierungsgesetz (RHG) an. Diese Anpassung erachtet der Regierungsrat aufgrund der geänderten melderechtlichen Bestimmungen als zweckmässig. Er begrüsst die Regelung von Ausnahmen auf Verordnungsstufe.
Mit einer Teilrevision des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA; BAG 122.11) wird auch im Kanton Bern per 1. Februar 2024 auf das bisher für die Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle erforderliche Vorweisen und Deponieren des Heimatscheines verzichtet.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 13.03.2024 1 Version: 2 I Dok.-Nr.: 2834741 Geschäftsnummer: 2023.STA.1934 1/4
1.2 Artikel 6 Stimmabgabe von Stimmberechtigten mit Behinderungen
Absatz 2 Der Regierungsrat unterstützt das Anliegen, dass zukünftig sehbehinderte und blinde Stimmberechtigte den eidgenössischen Stimmzettel selbständig — unter Zuhilfenahme von Abstimmungsschablonen — ausfüllen können. Er nimmt zur Kenntnis, dass die Kosten für die Produktion und den Vertrieb der Abstimmungsschablonen grundsätzlich beim Bund — und nicht bei Kantonen und Gemeinden — anfallen werden (Ziffer 4.1. des erläuternden Berichts).
Im Kanton Bern setzt die Stadt Bern ein E-Counting-System mit maschinenlesbaren Stimmzetteln ein. Die neue Anforderung des Bundes, wonach sichergestellt sein muss, dass die bei eidgenössischen Abstimmungen eingesetzten Stimmzettel von blinden und sehbehinderten Stimmberechtigten selbständig ausgefüllt werden können, wird für Gemeinden mit E-Counting-Systemen einen erheblichen Aufwand auslösen. Die Bundeskanzlei macht keine detaillierten Ausführungen zu den Folgekosten oder zu möglichen Übergangs- bzw. Umsetzungsfristen für die betroffenen Gemeinden. In Ziffer 4.2 des erläuternden Berichts hält die Bundeskanzlei lediglich fest, dass die Ermöglichung des Einsatzes von Abstimmungsschablonen in Zusammenhang mit E-Counting zu einem gewissen (Initial-)Aufwand bei Kantonen oder Gemeinden führen wird. Damit die Abstimmungsschablonen möglichst rasch schweizweit zum Einsatz kommen, sollte der Bund auch die Gemeinden, die eigene Stimmzettel für E-Counting-Systeme einsetzen, unterstützen und entsprechende Musterschablonen zur Verfügung stellen. Voraussetzung hierfür wäre, dass auch für die E-Counting-fähigen Stimmzettel ein Standard definiert wird. Schweizweit einheitliche Abstimmungsschablonen für E-Counting senken zudem gesamthaft die Kosten für deren Produktion.
1.3 Artikel 10 Anordnung
Absatz it" Mit der Motion 20.3419 Rieder «Bewahrung der demokratischen Rechte und Stärkung der digitalen Einsatzbereitschaft» wurde der Bundesrat beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, damit die Handlungsfähigkeit des Staates sowie die Ausübung der demokratischen Rechte auch in Krisenzeiten gewährleistet sind. Die Motion wurde vor dem Hintergrund der Covid-19-Epidemie eingereicht. Konkret fordert der überwiesene Vorstoss, dass der Stillstand von politischen Fristen sowie das Verschieben von Volksabstimmungen und Wahlen in einem ordentlichen Bundesgesetz geregelt werden.
Mit der neuen Bestimmung von Absatz 1ter erhält der Bundesrat neu ausdrücklich die Befugnis, Volksabstimmungen abzusagen bzw. zu verschieben. Der Regierungsrat unterstützt die vorgeschlagene, eng gefasste Norm, die sich auf den Bereich der Volksabstimmungen beschränkt. Wie im erläuternden Bericht ausgeführt, muss die Absage oder Verschiebung einer bereits angeordneten Abstimmung die letztmögliche Massnahme im Falle einer schwerwiegenden Störung sein.
1.4 Artikel 14 Protokollierung und Übermittlung des Abstimmungsergebnisses
Allgemein Die redaktionellen Anpassungen aufgrund der mittlerweile digitalisierten Abläufe bei der Übermittlung der Abstimmungsprotokolle in den Absätzen 2 und 3 werden begrüsst, ebenso die Verschiebung der bisher in Absatz 3 Satz 2 verankerten Bestimmung zur Vernichtung der Stimmzettel in einen eigenen Absatz.
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Absätze 3 und 4 Die neue Regelung, wonach zukünftig die bereits übermittelten und veröffentlichten Abstimmungsergebnisse nach Ablauf der Beschwerdefrist lediglich bestätigt werden müssen, ist sachgerecht.
Da die Protokolle nicht mehr an den Bund übermittelt werden, stellt sich die Frage, wie lange die Kantone diese aufbewahren müssen bzw. ob und wann sie vernichtet werden sollen. Anders als bei den Stimmzetteln (Abs. 4) enthält der Entwurf dazu keine Vorgaben. Der Regierungsrat regt an zu prüfen, ob Absatz 4 nicht dahingehend ergänzt werden sollte, dass die Protokolle zusammen mit den Stimmzetteln vernichtet werden. Sobald im Zeitpunkt des Erwahrungsbeschlusses feststeht, dass beim Bundesgericht keine Abstimmungsbeschwerden eingegangen sind, oder sobald über diese rechtskräftig entschieden worden sind, dürfte eine Aufbewahrung der Protokolle (ohne gleichzeitige Aufbewahrung der Stimmzettel) keinen Mehrwert bringen. Sollte von einer solchen Ergänzung abgesehen werden, müsste wohl präzisiert werden, bis zu welchem Zeitpunkt die Bundeskanzlei die Herausgabe der Abstimmungsprotokolle verlangen kann.
1.5 Artikel 77 Beschwerden (bzw. Art. 88 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 BGG)
Der Regierungsrat begrüsst die vorgeschlagene Änderung. Sie greift ein wichtiges Anliegen der Kantone auf. Der Umstand, dass die Kantonsregierungen nach geltendem Recht auch dann zuständig sind, wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über ihre Zuständigkeit hinausgehen, hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die heutige Regelung sowie die damit verbundenen «institutionalisierten Nichteintretensentscheide» wurden denn auch sowohl vom Bundesgericht als auch von der Lehre wiederholt kritisiert.
Der Regierungsrat ist mit der vorgeschlagenen Umsetzung des Anliegens der Kantone einverstanden. Er regt lediglich an zu prüfen, ob nicht bereits im Einleitungssatz von Absatz 1 auf die Regelung von Absatz 3 hingewiesen werden könnte («Unter Vorbehalt von Absatz 3 kann bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden...»). Dies vor dem Hintergrund, dass gemäss den Erfahrungen der letzten zehn Jahre die Konstellation von Absatz 3 (bzw. des neuen Art. 80 Abs. 1 Bst. d) die Regel und die Fälle von Art. 77 Abs. 1 Absatz die Ausnahme bilden werden. Der Regierungsrat hätte denn auch eine andere Systematik der Rechtsschutzbestimmungen bevorzugt, die diesem Verhältnis (Regelfall — Ausnahme) besser Rechnung trägt. Er kann sich aber auch mit dem nun vorliegenden Vorschlag einverstanden erklären.
1.6 Artikel 84 Verwendung technischer Hilfsmittel
Absatz 2 In den Kantonen werden seit vielen Jahren bei der Auszählung von Abstimmungen Präzisionswaagen und Notenzählmaschinen als technische Hilfsmittel eingesetzt. Seit einigen Jahren kommen in einzelnen Gemeinden auch E-Counting-Verfahren zur Anwendung. Mit der geänderten Bestimmung wird der Bund ermächtigt, Vorgaben für die Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse mit technischen Mitteln zu erlassen.
Der Regierungsrat begrüsst, dass sich der Bundesrat bei der Festlegung von Mindeststandards an der geltenden Praxis gemäss Kreisschreiben des Bundesrates vom 30. November 2018 orientieren will. Demzufolge sollen lediglich für den Einsatz von E-Counting-Systemen oder neuen
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technischen Hilfsmitteln Vorgaben festgelegt werden. Generell sollte die Festlegung von einheitlichen Standards in einem institutionellen Rahmen unter Mitsprache der Kantone und Gemeinden erarbeitet werden (z.B. im Rahmen von ech.ch oder der Digitalen Verwaltung Schweiz).
Weiter sieht die geänderte Bestimmung einen Wechsel von einer generellen hin zu einer punktuellen Bewilligungspflicht für die Ermittlung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen mit technischen Mitteln vor. Der Regierungsrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die aktuell bei Volksabstimmungen im Einsatz stehenden E-Counting-Verfahren als genehmigt gelten und keiner erneuten Bewilligung durch den Bundesrat bedürfen. Auch soll der Einsatz von Banknotenzählmaschinen und Präzisionswaagen generell als genehmigt gelten und keine Bewilligung benötigen.
Absatz 3 Die Vorgabe, die Ergebnisse seien „mittels statistischer Methoden" zu plausibilisieren, ist interpretationsbedürftig. Der Regierungsrat bittet darum, im erläuternden Bericht näher auszuführen, welchen Umfang eine Stichprobe in Abhängigkeit zu den eingegangenen Stimmzetteln aufweisen muss.
2. Änderung der Verordnung über die politischen Rechte (VPR)
2.1 Artikel 2a Abstimmungstermine
Absätze 1 bis 3 Der Regierungsrat unterstützt das Bestreben, die Verordnung dahingehend zu ändern, dass der Abstimmungstermin im ersten Quartal frühestens auf den 22. Februar, in den meisten Fällen jedoch im März zu liegen kommt. Auch beim Kanton Bern war die Vorbereitung einer Abstimmung während oder rund um die Feiertage jeweils erschwert. Auch die Neuregelung des Abstimmungstermins im zweiten Quartal ist sachgerecht, damit der zeitliche Abstand zum Termin im ersten Quartal genügend lang ist.
Dass in Wahljahren auf einen Abstimmungstermin Ende November verzichtet wird, ist zu begrüssen. Dies verschafft den Kantonen und Gemeinden Planungssicherheit im Hinblick auf die Terminierung eines möglichen zweiten Wahlgangs für die Ständeratswahlen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
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Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Staatskanzlei
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