Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.STA.379

Grossratsbeschluss betreffend die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormiete (Miet-Initiative)». Anträge des Regierungsrates und der Kommission

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission RRB Nr. 100 Grossratsbeschluss betreffend die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormiete (Miet- Initiative)»

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

Grossratsbeschluss betreffend die Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormiete (Miet-Initiative)»

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

gestützt auf Artikel 58 ff. der Kantonsverfasauf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

1. Es wird davon Kenntnis genommen, dass die vom Initiativkomitee eingereichte Volksinitiative «Für faire und bezahlbare Mieten dank transparenter Vormiete (Miet- Initiative)» mit 17'256 gültigen Unterschrif-

BSG 101.1

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

ten zustande gekommen ist (Regierungsratsbeschluss Nr. 1146 vom 1. November 2023).

2. Die Initiative hat die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs und lautet wie folgt: «Die nachfolgend unterzeichnenden Stimmberechtigten des Kantons Bern reichen gestützt auf Artikel 58 der Bernischen Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 und Artikel 140 ff. des kantonalen Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte, die folgende Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfs ein:

Mit der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird folgende Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (EG ZGB; BSG 211.1) verlangt:

Art. 135a (neu) Offenlegung Vormiete Im Fall eines Wohnungsmangels erklärt der Regierungsrat für den Abschluss von Mietverträgen im gesamten Kantonsgebiet oder in

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

einzelnen Verwaltungskreisen die Verwendung des Formulars gemäss Art. 270 Abs. 2 OR als obligatorisch. Ein Wohnungsmangel liegt vor, wenn der Leerwohnungsbestand im Kanton oder in einzelnen Verwaltungskreisen bei höchstens 1.5% liegt. Liegt er im gesamten Kantonsgebiet oder in einem der Verwaltungskreise neu über dem Wert von 1.5%, hebt der Regierungsrat diese Pflicht wieder auf. Die zuständige Stelle des Kantons Bern erhebt jährlich am 1. Juni den Leerwohnungsstand im gesamten Kantonsgebiet sowie in den Verwaltungskreisen. Eine entsprechende Änderung der Formularpflicht gilt ab 1. November des betreffenden Jahres.»

3. Die Initiative wird für gültig erklärt. 3. Die Initiative wird für Antrag Regierungsrat I gültig erklärt.

4. Der Grosse Rat lehnt die Initiative ab. 4. Der Grosse Rat 4. Der Grosse Rat Antrag Regierungsrat I lehnt die Initiative ab. stimmt der Initiative zu.

Antrag Regierungsrat I Antrag Kommission Antrag Regierungsrat II

Mehrheit Minderheit

5. Die Initiative wird mit der Empfehlung auf Kein Antrag Antrag Regierungsrat I Ablehnung der Volksabstimmung unterbreitet.

6. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Bern, 23. Oktober 2024 Bern, 30. Januar 2025 Bern. 12. Februar 2025

Im Names des Regierungsrates Im Namen der Kommission Im Namen des Regierungsrates

Die Präsidentin: Allemann Der Präsident: Freudiger Die Präsidentin: Allemann Der Staatsschreiber: Auer Der Staatsschreiber: Auer

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code, Art. 270 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 8, 2025, October 1, 2025, and January 1, 2026.