2023.STA.761
Besuch der NKVF im Regionalgefängnis Burgdorf am 24. Oktober 2022. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) Frau Martina Caroni Präsidentin Schwanengasse 2 3003 Bern
RRB Nr.: 826/2023 16. August 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Besuch der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) im Regionalgefängnis Burgdorf am 24. Oktober 2022; Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem im Betreff genannten Bericht.
Der Regierungsrat nimmt die überwiegend positive Bewertung zur Kenntnis. Grundsätzlich hält der Regierungsrat fest, dass die Entwicklung von Standards Aufgabe des Kantons (und der KKJPD) ist — und nicht der NKVF. Diese soll «Folter» verhüten. Diverse Empfehlungen der NKVF gehen weit darüber hinaus und haben nichts mehr mit Folter-Vermeidung zu tun (z.B. Kapitel 6 unten); andere sind schwer nachvollziehbar, z.B. wenn die Empfehlung bereits so gelebt wird (z.B. Kapitel 12). Erstaunt nimmt der Regierungsrat zur Kenntnis, dass die NKVF von eigenen früheren — positiven — Einschätzungen abweicht und diese nun verschärft (siehe Kapitel 7).
Gerne nimmt er zu einzelnen Empfehlungen Stellung:
Erwägungen
1. Dokumentation medizinische Eintrittsabklärung (Ziff. 7) und Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen (Ziff. 38)
Die Delegation der NKVF stellte fest, dass die Ergebnisse der medizinischen Eintrittsabklärungen nicht systematisch im System aufgeführt seien; so habe die Delegation Fragen oder Abklärungen nicht nachvollziehen können. Bei der Durchsicht der Dokumente über Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen fehlten die Unterschriften der eingewiesenen Personen (EP), zudem seien die Dokumente unterschiedlich und uneinheitlich abgelegt.
Für die medizinische Eintrittsabklärung und die Dokumentation von Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen stehen dem RG Burgdorf zwei Applikationenl zur Verfügung. Beide Applikationen bieten die Möglichkeit, medizinische Eintrittsfragebogen (die durch nichtmedizinisches Personal mit den EP
EPA+ und GINA-WEB
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 22.05.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 271115 1 Geschäftsnummer: 2023.STA.761 1/6
ausgefüllt werden) und Dokumente über Sicherheits- und Disziplinarmassnahmen systematisch und geordnet hochzuladen. Es werden Massnahmen geprüft, um Anpassungen vorzunehmen.
2. Zugang zu Verhütungsmitteln, steriles Injektionsmaterial für EP (Ziff. 9)
Die Delegation der NKVF stellte fest, dass den EP des RG Burgdorf weder Injektionsmaterial für den Drogenkonsum noch niederschwellig Verhütungsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Den EP werden Verhütungsmittel zur Verfügung gestellt: sie können Verhütungsmittel im Gesundheitsdienst beziehen. Vor einigen Jahren wurden zudem weitere Verhütungsmittel in den Duschen der EP zur Verfügung gestellt, was jedoch selten genutzt wurde. Das RG Burgdorf wird nun weitere Abgabestandorte prüfen.
Den EP wird kein steriles Injektionsmaterial zur Verfügung gestellt, weil der Konsum von Betäubungsmitteln in den RG des Kantons Bern verboten ist. Weil jedoch künftig Lockerungen der Regimes der RG möglich sind, u.a. in einem Modellversuch der Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Kantone BE und ZH, kann gegebenenfalls auch die Abgabe von sterilem Injektionsmaterial zu prüfen sein.
3. Psychiatrische Versorgung für EP im Massnahmenvollzug (Ziff. 11)
Die Delegation ist der Ansicht, dass EP im Massnahmenvollzug die gesetzlich vorgeschriebene Behandlung nicht zukommt und empfiehlt dem Kanton Bern, die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
Das RG Burgdorf verfügt in der Tat über kein angemessenes Angebot für EP im Massnahmenvollzug, namentlich kann im RG Burgdorf keine deliktorientierte Therapie angeboten werden. Die betroffenen EP sollten deshalb nur vorübergehend im RG Burgdorf inhaftiert sein, bis sie in eine angemessene Einrichtung eingewiesen werden können. Die Gründe für eine Einweisung ins RG Burgdorf sind aber vielfältig und bei betroffenen EP nicht immer vermeidbar. So muss das RG Burgdorf beispielsweise EP aufnehmen, bei denen ein Massnahmenunterbruch erfolgt oder EP, die auf einen Massnahmenplatz warten.
Vorübergehend können die EP des RG Burgdorfs zudem auch die von den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) bereitgestellte psychiatrische Grundversorgung in Anspruch nehmen. Je nach Ausprägungsgrad können die EP in weiteren Settings (Station Etoine, Bewachungsstation, Forensische Tagesklinik im RG Burgdorf) angemessen behandelt werden.
4. Beschäftigungsmöglichkeiten für EP (Ziff. 16 und 34)
Die Delegation empfiehlt dringend, die (Freizeit-) und Beschäftigungsmöglichkeiten in der Abteilung für intensive Betreuung auszubauen und generell Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen, die den Qualifikationen der EP entsprechen.
Die Freizeit- und Beschäftigungsangebote sind vielseitig auszugestalten, um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der EP zu fördern (vgl. Art. 82 JVV). Das RG Burgdorf bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten angemessene Freizeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten an. Angemessen sind Beschäftigungs- und Arbeitsmöglichkeiten u.a. dann, wenn sie den Fähigkeiten und Kompetenzen einer EP entsprechen. Die Vollzugspraxis veranschaulicht, dass die Voraussetzungen dazu sehr unterschiedlich ausfallen und oftmals nicht gegeben sind. Viele der EP sind sprachlich und kulturell schlecht integriert, ihre Kompetenzen sind sehr unterschiedlich, und sie halten sich in der Regel nur
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für kurze Zeit im RG Burgdorf auf. In der Abteilung für intensive Betreuung (AO) sind die Arbeitseinsatzmöglichkeiten aufgrund der psychischen Situation der EP zudem ohnehin limitiert.
Das RG Burgdorf wird allfällige Optimierungsmassnahmen und den damit einhergehenden Ressourcenbedarf (Personal und Infrastruktur) dennoch prüfen.
5. Medizinische Quarantäne und Isolationen (Ziff. 24)
Die Delegation der NKVF erinnert daran, dass bewegungseinschränkende Massnahmen mitunter verhältnismässig sein sollten und empfiehlt medizinische Quarantäne und Isolationen unter Einhaltung minimaler verfahrensrechtlicher Grundsätze anzuordnen und die maximale Dauer von 15 Tagen nicht zu überschreiten. Zudem sei ein täglicher zwischenmenschlicher Kontakt und Beschäftigungsmöglichkeiten zu gewähren.
Die Zeit der Corona-Pandemie war für den Vollzugsalltag der EP wie auch für die Bevölkerung in der Aussenwelt prägend. Die medizinische Quarantäne und Isolation wurde in jedem Einzelfall vom hierfür zuständigen Kantonsarztamt des Kantons Bern (KAZA) gestützt auf die epidemien-rechtlichen Vorgaben formell verfügt und vom Chefarzt des Spitals Burgdorf im Rahmen seines konsiliarischen Mandats im RG Burgdorf fachlich-medizinisch begleitet. Das Prozedere gab zu keinen Beanstandungen Anlass bzw. es sind bis dato keine diesbezüglichen Beschwerden eingegangen oder bekannt. Zur Aufrechterhaltung der Beziehungen zur Aussenwelt wurde anstelle der Besuche die Videotelefonie eingeführt. Die verfahrensrechtlichen Grundsätze wie auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit bei bewegungseinschränkenden Massnahmen wurden somit berücksichtigt.
6. Infrastruktur
Die Delegation stellte fest, dass im RG Burgdorf Massnahmen in Bezug auf
a. die Licht- und Frischluftzufuhr (Ziff. 27); b. Spazierhöfe (Ausstattung mit Sportgeräten, Ziff. 28); c. Matratzen (Ziff. 29); d. Wartezellen (Ziff. 30)
zu treffen seien.
Nach Meinung des Regierungsrates ist es nicht Aufgabe der NKVF, die «Folter» verhüten soll, Empfehlungen abzugeben, die eher dem Wellness-Bereich zuzuordnen sind.
Das RG Burgdorf wurde 2011 bis 2012 gemäss Eco P-Label und nach den Empfehlungen des für den Bau von neuen Gefängnissen zuständigen Fachbereichs Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesamt für Justiz (BJ), gebaut. Die Bemusterung der Zellen in Bezug auf Licht- und Frischluftzufuhr wurde vom Inspektionsteam Zeughaus Public Private Partnership (PPP) AG im Vorfeld des Baus des kantonalen Verwaltungszentrums Neumatt in Burgdorf als ausgezeichnet bezeichnet.
Die Matratzen des RG Burgdorf entsprechen dem gängigen Standard. Der Zustand der Matratzen wird bei Austritt einer EP oder bei Bedarf nach Standardverfahren geprüft. Sofern EP andere Matratzen benötigen, kann der Bedarf im Gesundheitsdienst des RG Burgdorf von EP angemeldet und vom Gesundheitsdienst überprüft werden; spezielle Matratzen stehen dann innert nützlicher Frist zur Verfügung. Der Regierungsrat sieht keinen Bedarf für weitere Massnahmen.
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Die Wartezellen werden, wie die Delegation selber festhält, jährlich nur ca. 3 — 4 Mal mit einer maximalen Aufenthaltsdauer von ca. 30 Minuten benützt. Die Zellen sind nicht für längere Aufenthalte vorgesehen; sie dienen der Bewältigung gleichzeitig erfolgender Eintritts- und Austrittsprozesse, bei denen ein Kontakt unter EP unerwünscht ist. Aus diesem Grund sind die drei Wartezellen nach Ansicht des Regierungsrates eine zumutbare Notwendigkeit; auch deren Position in der Nähe der Räume für die Aufnahmemodalitäten entspricht den angewendeten Prozessen und Auflagen.
7. Unterbringung von Frauen (Ziff. 32) und Jugendlichen (Ziff. 33)
Die Delegation empfiehlt, Frauen in einer für sie geeigneten Einrichtung unterzubringen. Weil die Anzahl Frauen im RG Burgdorf relativ tief sei, könne dies zu faktisch isolierenden Aufenthalten führen. Sie empfiehlt ebenfalls, keine Jugendliche ins RG Burgdorf einzuweisen.
Der Regierungsrat nimmt den Meinungsumschwung der NKVF zur Kenntnis, hielt sie nach der Inspektion im RG Thun im 2014 zur Jugendhaft im RG Thun noch fest: «Besonders zu begrüssen ist in diesem Zusammenhang, dass Jugendliche nach Möglichkeit in die Jugendabteilung des RG Burgdorf verlegt werden, wo ihnen offenbar eine angemessene Tagesstruktur angeboten werden kann» (s. Bericht NKVF von 2014 Seite 6 ad 14).
Eine Einweisung von Frauen in die von der Delegation erwähnte, nah gelegene JVA Hindelbank ist nicht möglich, weil strafprozessual inhaftierte Personen grundsätzlich getrennt von anderen Inhaftierten unterzubringen sind. Es ist jedoch mit der erfolgten Haftartentrennung im zuständigen Geschäftsfeld grundsätzlich möglich, inhaftierte Frauen in einer Frauenabteilung im RG Bern oder im RG Biel unterzubringen. Für Jugendliche besteht seit kurzem eine eigene Abteilung im RG Thun.
Die Haftartentrennung hatte für das AJV und das zuständige Geschäftsfeld in den letzten Jahren höchste Priorität. Mit der kantonalen Haftleitstelle steht jetzt das notwendige Koordinationsinstrument zur Verfügung, welches neue Handlungsoptionen unter den Regionalgefängnissen erlaubt, die auch rege genutzt werden. So können Aufenthalte von Frauen und Jugendlichen im RG Burgdorf grundsätzlich vermieden werden.
8. Ernährung (Ziff. 36)
Die Delegation stellt fest, dass EP wegen ihrer kohlehydratreichen Ernährung an Gewicht zunehmen und empfiehlt, dass EP insbesondere am Wochenende genügend und grundsätzlich ausgewogene Mahlzeiten erhalten.
Die Diätköche im RG Burgdorf haben den Auftrag, die Mahlzeiten gemäss SGE (Schweizerische Gesellschaft für Ernährung) und GDA (Guideline Daily Amounts) auszugestalten. Die Ernährung im RG Burgdorf, das mit seiner Grossküche auch die RG Thun und Bern versorgt, erachtet der Regierungsrat grundsätzlich als genügend und ausgewogen, auch an den Wochenenden.
Zudem erhalten EP neu an den Wochenenden eine ausgewogene Zwischenverpflegung. Der Regierungsrat des Kantons Bern merkt an, dass eine Gewichtszunahme nicht nur mit der Nahrung zu tun hat; sondern mit dem Bewegungsmangel und Medikamenten wie (trizyklische) Antidepressiva, MAO- Hemmer, Neuroleptika und Beta-Blocker zusammenhängen kann. Leider sind viele EP auf diese Medikamente angewiesen.
9. Aufnahme von LGETIQ+-Personen (Ziff. 37)
Die notwendige Sensibilität ist bei der Vollzugsbehörde vorhanden.
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10. Zellen für Disziplinar- und Sicherheitsmassnahmen (Ziff. 39)
Die Delegation empfiehlt, beim Vollzug zwischen einer Sicherheits- und einer Disziplinarmassnahme zu unterscheiden und erinnert daran, dass eine Sicherheitsmassnahme keine Strafe sei und auch nicht als solche wahrgenommen werden solle.
Das RG Burgdorf vollzieht Sicherheitsmassnahmen grundsätzlich in der hierfür vorgesehenen pink bemalten Zelle, während Disziplinarmassnahmen in den beiden anderen Zellen vollzogen werden. In Bezug auf die Infrastruktur und Ausstattung dieser beiden Zellenarten besteht zwar kein Unterschied. Beide Zellenarten sind suizidpräventiv und vandalensicher ausgestattet, was bei der Sicherheits- und bei der Disziplinarmassnahme eine notwendige Vorkehrung ist. Das RG Burgdorf ist sich der Unterschiede der Disziplinarsanktion und der Sicherheitsmassnahme bewusst, insbesondere der unterschiedlichen Anordnungsvoraussetzungen, der damit beabsichtigten Zwecke als auch der unterschiedlichen Ausgestaltung etc. Unterschiede bestehen sodann hinsichtlich der Betreuung der EP sowie in Bezug auf die angewendeten Prozesse: Während bei einer EP in einer Sicherheitsmassnahme der Aufenthalt in der pinken Zelle regelmässig, mindestens täglich, überprüft und die EP aktiv von medizinischem Personal und Ärztinnen und Ärzten aufgesucht wird, erfolgt dies bei EP in einer Disziplinarzelle in einer weniger häufigen Frequenz. Der Aufenthaltsgrund in einer Sicherheits- bzw. Disziplinarzelle wird den betroffenen EP klar vermittelt.
Weil bei beiden Zellen eine vandalen- und suizidpräventive Infrastruktur notwendig ist, ist eine räumliche Unterscheidung der beiden Unterbringungsarten schwierig. Auch wenn sich die Sicherheitszelle woanders befände, der karge Charakter für den Reizentzug bliebe bestehen.
11. Dauer einer Sicherheitsmassnahme (Ziff. 40)
Die Delegation empfiehlt, Sicherheitsmassnahmen so kurz wie möglich zu halten und Betroffene umgehend in eine geeignete Einrichtung zu verlegen.
Leider bestehen teilweise längere Wartezeiten, bis eine EP in eine geeignete Institution aufgenommen werden oder ggf. in eine andere Abteilung des RG Burgdorfs eintreten kann. Das RG Burgdorf überprüft Sicherheitsmassnahmen nicht nur sporadisch, sondern teilweise mehrmals täglich auf ihre Notwendigkeit. Zudem steht das RG Burgdorf in ständigem Kontakt mit der zuständigen Einweisungsbehörde und der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt und der Psychologin oder dem Psychologen für die Abklärung des weiteren Vorgehens. Weitere Möglichkeiten sind nicht ersichtlich.
12. Personal (Ziff. 41)
Die Delegation der NKVF empfiehlt, das Personal in respektvollem Umgang mit EP regelmässig zu schulen und zu sensibilisieren.
Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Delegation auf diese Empfehlung kommt. Das wird bereits so umgesetzt. Es finden regelmässige Schulungen für Mitarbeitende statt (u.a. Basiskurse, Wiederholungskurse je Organisationseinheit, Ausbildung in dynamischer Sicherheit [Leitbild RG Burgdorf], etc.).
13. Fazit
Der Regierungsrat des Kantons Bern hält fest, dass die von Ihnen gemachten Hinweise zur Kenntnis genommen, und, wo möglich und sinnvoll, in Massnahmen münden. Der Kanton Bern ist sich seiner
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Verpflichtung gegenüber den eingewiesenen Personen bewusst und bekennt sich zu einem modernen und praktikablen Justizvollzug.
Der Regierungsrat dankt der NKVF für ihre Arbeit und für die Kenntnisnahme und Berücksichtigung der vorliegenden Stellungnahme.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler - Sicherheitsdirektion
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