2023.STA.933
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Wkl Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 999/2023 13. September 2023 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (Nutzung sozialer Medien durch die Bundesverwaltung). Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum titelerwähnten Geschäft.
Erwägungen
1. Einleitende Bemerkungen
Aus der in die Vernehmlassung geschickten Verordnungsänderung ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf die Kantone. Gleichwohl ist der Kanton Bern indirekt von der vorliegenden Thematik betroffen, da er aufgrund seiner eigenen Informations- und Kommunikationstätigkeit in den sozialen Medien ebenfalls Regeln für die Moderation der Kommentare der Nutzerinnen und Nutzer kennt, diese regelmässig prüft und bei Bedarf anpasst. Die entsprechende Netiquette ist öffentlich einsehbar (www.be.ch/netiquette) und hat sich bewährt. Daher begrüsst der Kanton Bern das Bestreben der Bundeskanzlei nach einheitlichen und möglichst sachgerechten Regeln für die Nutzung sozialer Medien.
Aufgrund dessen und der langjährigen Erfahrungen mit den sozialen Medien erlaubt sich der Regierungsrat des Kanton Bern die folgenden Anregungen zur Verordnungsänderung.
2. Stellungnahme zur Unterdrückung von Beiträgen (Artikel 23c Absatz 1)
Der Buchstabe a des Artikels 23c Absatz 1 listet die Kriterien auf, nach denen Beiträge unterdrückt werden können. Mehrere wichtige Kriterien fehlen aus Sicht des Kantons Bern in dieser Aufzählung. So sollte auch die Unterdrückung von beleidigenden, anstössigen, obszönen sowie
Dritte herabsetzenden Beiträgen erlaubt sein. Weiter sollen Beiträge unterdrückt werden können, wenn sie gegen geltendes Recht verstossen. Dies ist insbesondere bei Verletzungen des
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.07.2023 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 273109 I Geschäftsnummer: 2023.STA.933 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Urheberrechts sowie bei der Veröffentlichung von schützenswerten Personendaten Dritter sowie der Nutzerin oder des Nutzers denkbar. Der Kanton Bern regt an, auch solche Beiträge in die Verordnung aufzunehmen.
Weiter können gemäss Artikel 23c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 Beiträge unter anderem dann unterdrückt werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie diskriminierende Inhalte enthalten. Unseres Erachtens betrifft dies auch diskriminierende Inhalte aufgrund des Geschlechts, welche die Würde von Frauen oder Männern beeinträchtigen. Es kann dabei angelehnt werden an die Umschreibung von sexistischem Verhalten in Artikel 4 des Gleichstellungsgesetzes, wonach als diskriminierend jedes (andere) Verhalten aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit gilt, was die Würde von Frauen und Männern beeinträchtigt.
Hinsichtlich der Unterdrückung von Werbebeiträgen (Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5) werden zwei Varianten vorgeschlagen: eine, die ausschliesslich kommerzielle Werbung verbietet und politische Werbung erlaubt (Variante 1) und eine, die jegliche Werbung verbietet, insbesondere auch politische Werbung (Variante 2).
Der Kanton Bern favorisiert grundsätzlich Variante 2. Zwingende Voraussetzung ist jedoch eine vertiefte Auseinandersetzung mit den betroffenen Grundrechten (Meinungsäusserungs- und Wirtschaftsfreiheit), insbesondere hinsichtlich der politischen Werbung. Nach welchen Kriterien wird zwischen reinen politischen Meinungsäusserungen und unerwünschter, politischer Werbung unterschieden? Die Kriterien für die Unterdrückung politischer Äusserungen oder Botschaften müssen so klar wie möglich definiert werden, um eine sachgerechte Praxis zu ermöglichen, ohne dass es zu unzulässigen Grundrechtseingriffen kommt.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Sicherheitsdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 06.07.2023 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 819336 I Geschäftsnummer: 2023.STA.933 2/2