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2023.WEU.228

Kantonsbeiträge 2023 an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen des Kantons Bern. Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung; Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 374/2023 Datum RR-Sitzung: 5. April 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.228 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonsbeiträge 2023 an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen des Kantons Bern, Verpflichtungskredit und Beitragszusicherung Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Kanton Bern leistet seit dem Jahr 1981 Beiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen. Das kantonale Energiegesetz verpflichtet die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen, Energieberatungsstellen zu führen. Gleichzeitig ist der Kanton gesetzlich verpflichtet, sich finanziell an den Kosten zu beteiligen, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Mit diesem Beschluss werden die Kantonsbeiträge für das Jahr 2023 auf den Beitrag von CHF 0.99 pro Kopf festgelegt und die entsprechenden Ausgaben im Gesamtbetrag von CHF 1'026'818 bewilligt. Würden die Kantonsbeiträge auf dem Minimalbetrag von CHF 0.80 pro Kopf verbleiben, dann würde eine Ausgabe im Gesamtbetrag von CHF 829'752 fällig.

2. Rechtsgrundlagen

– Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1), Art. 56 – Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111), Art. 43-59 – Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 ff. – Finanzhaushaltsgesetz vom 15.06.2022 (FHG BSG 620.0), Art. 32, Art. 33 – Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 (FHaV BSG 621.1), Art. 25, Art. 27

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Für den Kantonsbeitrag an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen besteht nach Art. 56 Abs. 3 KEnG ein Entscheidungsspielraum innerhalb des Ausgabenspektrums zwischen CHF 0.80 bis CHF 1.50 pro Kopf und Jahr. Beim Minimalbetrag von CHF 0.80 handelt es sich nach Art. 28 FHG um eine wiederkehrende und nach Art. 30 Abs. 2 FHG um eine gebundene Ausgabe. Der den Minimalbetrag übersteigende Betrag von CHF 0.19 pro Kopf ist nach Art. 30 Abs. 1 FHG zu beurteilen. Es handelt sich hier um eine neue Ausgabe, weil hinsichtlich der Beitragshöhe ein gesetzlicher Entscheidungsspielraum besteht. In Anbetracht der derzeitigen Haushaltsituation des Kantons Bern wird der Verpflichtungskredit bewusst auf ein Jahr beschränkt, wobei es sich nach Art. 28 FHG um eine ebenfalls wiederkehrende Ausgabe handelt. Die Entscheidung über den anfallenden Mehrbetrag von gesamthaft CHF 197'066 obliegt dem

Regierungsrat.

4. Massgebende Kreditsumme

Kantonsbeitrag, massgebende Kreditsumme CHF 1'026'818 (CHF 0.99 pro Einwohner)

An die regionalen Energieberatungsstellen werden die folgenden Abgeltungen ausgerichtet:

Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Oberland-Ost CHF 47’472.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Thun Oberland-West CHF 163’270.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Region Bern Mittelland CHF 408’790.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Emmental CHF 96'486.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Oberaargau CHF 81’384.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Biel-Seeland CHF 176’305.00 Öffentliche regionale Energieberatungsstelle Jura bernois CHF 53’109.00

Dem Kanton entstehen keine Folgekosten.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 33 FHG. Die Auszahlung im Jahr 2023 ist im entsprechenden Budget eingestellt.

Produktgruppe: 4438000001 Umwelt und Energie Konto: 363200000 Beiträge an Gemeinde und Gemeindezweckverbände

6. Begründung

Das Kantonale Energiegesetz schreibt in Art. 56 die Führung unabhängiger, regionaler Energieberatungsstellen und die Leistung kantonaler Abgeltungen an deren Kosten vor. Nebst dem Kanton beteiligen sich die Gemeinden resp. Regionen mit einem Beitrag pro Einwohner an der Finanzierung der öffentlichen Energieberatung. Art. 56 Abs. 3 KEnG sieht Beiträge des Kantons in der Höhe von CHF 0.80 bis CHF 1.50 pro Kopf der Bevölkerung vor. Innerhalb dieses Rahmens setzt der Regierungsrat die jährlichen Beiträge fest. Mit diesem Beschluss wird festgelegt, dass gegenüber dem Vorjahr die Kantonsbeiträge für das Jahr 2023 unverändert bei CHF 0.99 pro Kopf der Bevölkerung belassen werden, d.h. CHF 0.19 über dem gesetzlichen Mindestbetrag von CHF 0.80. Die Beibehaltung des Zusatzbeitrags begründet der Regierungsrat wie folgt:

Das gesetzlich festgelegte Beitragsminimum von CHF 0.80 pro Kopf ist aufgrund der aktuellen Situation auch für das Jahr 2023 weiterhin nicht ausreichend. Seit dem Beginn des Ukraine- Kriegs im Jahr 2022 und den damit einhergehenden geopolitischen Spannungen sowie der drohenden Energiemangellage sind die Beratungsanfragen deutlich angestiegen.

Mit der Beibehaltung des erhöhten Beitrags für das bereits angefangene Jahr 2023 will der Regierungsrat erreichen, dass die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen in der Lage bleiben, die Beratungsnachfrage in geforderter Qualität ohne Abstriche bei anderen Pflichtleistungen im Kalenderjahr 2023 anbieten zu können. Es muss damit gerechnet werden, dass ohne Zusatzbeitrag die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen die gesetzlich und vertraglich definierten Aufgaben und Qualitätsanforderungen nicht mehr vollständig erfüllen können. Mit dem Inkrafttreten des neuen Kantonalen Energiegesetzes 2023 ist von einer weiteren Zunahme der Beratungsnachfrage in den Folgejahren auszugehen. Daher wird der Regierungsrat

im kommenden Planungsprozess unter Berücksichtigung der finanzpolitischen Ausgangslage für die Jahre 2024 bis 2027 eine nochmalige Erhöhung der Beiträge prüfen. Eine solche Erhöhung würde in den Ausgabenkompetenzbereich des Grossen Rates fallen.

7. Bedingungen

Die Auszahlung der Staatsbeiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen ist an die Bedingungen gebunden, die in der kantonalen Energieverordnung definiert sind. Es wird ausdrücklich auf die Aufgaben, Qualitätsanforderungen und die Qualitätssicherung gemäss Art. 54 und 55 KEnV hingewiesen.

8. Eröffnung

Dieser Beschluss wird den Planungsregionen bzw. den Regionalkonferenzen durch das AUE zugestellt. Der Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Verteiler ‒ Finanzdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Energieverordnung, Art. 54, Art. 55, and Art. 56 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.