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2023.WEU.231

Amt für Umwelt und Energie: Bewilligung Staatsbeiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen des Kantons Bern 2024–2027. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 886/2023 Datum RR-Sitzung: 16. August 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.231 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Amt für Umwelt und Energie; Bewilligung Staatsbeiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen des Kantons Bern 2024 - 2027 Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Kanton Bern leistet seit dem Jahr 1981 Beiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen. Das kantonale Energiegesetz verpflichtet die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen dazu, Energieberatungsstellen zu führen. Gleichzeitig ist der Kanton gesetzlich verpflichtet, sich finanziell an den Kosten zu beteiligen, wenn die Qualitätsanforderungen erfüllt werden. Mit dem vorliegenden Beschluss sollen die Staatsbeiträge für die Jahre 2024 bis 2027 auf einen Beitrag von CHF 1.18 pro Kopf der Wohnbevölkerung und Jahr erhöht werden. Mit diesem Betrag resultiert gegenüber dem gesetzlichen Minimalbeitrag von CHF 0.80 im Zeitraum 2024 bis 2027 eine durchschnittliche jährliche Mehrausgabe von CHF 399’283.

2. Rechtsgrundlagen

– Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1), Art. 56 – Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111), Art. 43-59 – Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 ff. – Finanzhaushaltsgesetz vom 15.06.2022 (FHG BSG 620.0) – Finanzhaushaltsverordnung vom 16.11.2022 (FHaV BSG 621.1) – Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (BSG 631.1; FILAG) vom 27. November 2000, Art. 9

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Für den Staatsbeitrag an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen besteht nach Art. 56 Abs. 3 KEnG ein Entscheidungsspielraum innerhalb des Ausgabenspektrums zwischen CHF

0.80 bis CHF 1.50 pro Kopf der Wohnbevölkerung und Jahr.

Beim Mindestbeitrag von CHF 0.80 handelt es sich nach Art. 28 FHG um eine wiederkehrende und nach Art. 30 Abs. 2 FHG um eine gebundene Ausgabe. Der Zusatzbeitrag übersteigt den Mindestbeitrag um CHF 0.38. Dabei handelt es sich nach Art. 28 FHG um eine wiederkehrende und nach Art. 30 Abs. 1 FHG um eine neue Ausgabe, da hinsichtlich der Beitragshöhe ein gesetzlicher Entscheidungsspielraum besteht.

4. Massgebende Kreditsumme

Die Jahresbeiträge 2024 bis 2027 verstehen sich als Maximalbeiträge, bestehend aus dem gesetzlichen Mindestbeitrag und dem über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Beitrag. Beide Beiträge sind abhängig vom Bevölkerungswachstum. Als Basis dient die Wohnbevölkerung von 1'037’190 aus dem Jahr 2022 (Quelle: Statistik nach FILAG Art. 9). Es wird von einem Bevölkerungswachstum von jährlich 0.52% ausgegangen. Dieses Wachstum entspricht dem langjährigen Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2022.

An die regionalen Energieberatungsstellen sollen jährlich diejenigen Abgeltungen ausgerichtet werden, welche diesen aufgrund der Wohnbevölkerung und dem Beitrag von maximal CHF 1.18 pro Kopf der Wohnbevölkerung zusteht. Dem Kanton entstehen darüber hinaus keine Folgekosten.

Jahr Wohnbe- Gesetzlicher Mindestbeitrag Über das gesetzliche Minimum Maximale völkerung von CHF 0.80 pro Kopf der hinausgehender Beitrag von Kreditsumme Wohnbevölkerung CHF 0.38 pro Kopf der [CHF] Wohnbevölkerung

Wiederkehrende, gebunde Wiederkehrende, neue Ausga- Ausgaben ben [CHF] [CHF]

2024 1'042’583 834’066 396’182 1'230’248

2025 1'048’004 838’403 398’242 1'236’645

2026 1'053’454 842’763 400’313 1'243’076

2027 1'058’932 847’146 402’394 1'249’540

Für die Bewilligung der gebundenen Ausgaben ist gemäss Art. 89 Abs. 2 Bst. c der Verfassung des Kantons Bern der Regierungsrat zuständig. Die wiederkehrenden, neuen Ausgaben liegen in der Kompetenz des Grossen Rats (Art. 76 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 89 Abs. 2 Bst. b der Verfassung des Kantons Bern). Die Bewilligung der Ausgaben obliegt damit dem Grossen Rat (Art. 26 Abs. 2 FHaV). Sollte die Wohnbevölkerung stärker wachsen als vorliegend angenommen, wird der über das gesetzliche Minimum hinausgehende Betrag anteilsmässig gekürzt, damit die maximale Kreditsumme nicht überschritten wird.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 33 FHG.

Produktgruppe: 4438000001 Umwelt und Energie Konto: 363200000 Beiträge an Gemeinde und Gemeindezweckverbände

Die Mittel für den gesetzlichen Mindestbeitrag sind im Budget 2024 und Aufgaben-/Finanzplan 2025 – 2027 eingestellt. Die Mittel für den über das gesetzliche Minimum hinausgehenden Beitrag sind im Planungsprozesses 2023 für das Budget 2024 und den Aufgaben-/Finanzplan 2025 – 2027 als Mehrbedarf (Auslöser) zur Genehmigung durch den Regierungsrat beantragt worden

(für einen Beitragssatz von CHF 1.50 pro Kopf). Der Regierungsrat hat im Rahmen des Planungsprozesses eine restriktive Budgetierung beschlossen. Dies hat zur Folge, dass die WEU entscheiden hat, den Beitragssatz von CHF 1.18 pro Kopf festzulegen.

6. Begründung

Das Kantonale Energiegesetz schreibt in Art. 56 die Führung unabhängiger, öffentlicher regionaler Energieberatungsstellen und die Leistung kantonaler Abgeltungen an deren Aufwandkosten vor. Nebst dem Kanton beteiligen sich die Gemeinden respektive die Regionen mit einem Beitrag pro Kopf der Wohnbevölkerung und Jahr an der Finanzierung der öffentlichen regionalen Energieberatung.

Die Beibehaltung einer Kostenbeteiligung auf dem gesetzlich festgelegten Beitragsminimum von CHF 0.80 pro Kopf der Wohnbevölkerung und Jahr ist aufgrund der zunehmenden thematischen Sensibilisierung der Wohnbevölkerung, der zunehmend komplexeren Herausforderung bei der Umsetzung der Energiewende und der Klimaziele für die kommenden Jahre nicht mehr ausreichend. Die geopolitischen Verwerfungen seit Beginn des Ukraine-Kriegs im Jahr 2022 und der damit ausgelösten drohenden Energiemangellage haben zu einer sprunghaften Zunahme von Beratungsanfragen geführt. Aufgrund der aktuellen Rückmeldungen der Energieberatungsstellen ist bekannt, dass die Beratungsnachfrage mit Einführung des teilrevidierten kantonalen Energiegesetzes ab 2023 weiter zugenommen hat. Die ambitionierten Zielsetzungen im Energiebereich und beim Klimaschutz haben dazu geführt, dass der Druck aus Politik und Gesellschaft kontinuierlich zugenommen hat. Es ist in diesem Kontext damit zu rechnen, dass in den nächsten Jahren die Nachfrage nach Beratungen hoch bleibt und die Beratungen komplexer werden.

Mit Erhöhung der Beiträge auf das Maximum von CHF 1.18 will der Regierungsrat sicherstellen, dass die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen in der Lage bleiben, die Beratungsnachfragen in geforderter Qualität, zeitnah und ohne Abstriche bei anderen Pflichtleistungen gemäss Leistungsvereinbarung in den Kalenderjahren 2024 bis 2027 anbieten zu können. Im Rahmen der kantonalen Energie- und Klimaziele soll der Kanton Bern eine öffentliche, regionale Energieberatung finanzieren, welche in der Lage ist die Zielerreichung optimal zu unterstützen. Die gleichbleibende Beitragserhöhung über mehrere Jahre bietet den Energieberatungsstellen zudem Planungssicherheit.

7. Bedingungen

Die Bedingungen für die Auszahlung der Staatsbeiträge an die öffentlichen regionalen Energieberatungsstellen sind in der kantonalen Energieverordnung definiert. An dieser Stelle wird ausdrücklich auf die Aufgaben, Qualitätsanforderungen und die Qualitätssicherung gemäss Art. 54 und 55 KEnV hingewiesen.

8. Referendum

Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum (Art. 62 Abs. 1 Bst. c der Verfassung sowie Art. 26 Abs. 2 FHaV des Kantons Bern).

9. Eröffnung

Dieser Beschluss wird den Planungsregionen bzw. den Regionalkonferenzen durch das Amt für Umwelt und Energie (AUE) zugestellt. Der Beschluss ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Energieverordnung, Art. 54, Art. 55, and Art. 56 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.