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2023.WEU.2319

Amt für Landwirtschaft und Natur; Kantonsbeitrag an die Sanierung des Güterweges Lindenhof – Hager – Wisli – Mättenberg in der Gemeinde Wyssachen (K-Nr. 38214); Ausgabenbewilligung; Verpflichtungskredit 2023 bis 2026. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 980/2023 Datum RR-Sitzung: 6. September 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.2319 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Amt für Landwirtschaft und Natur; Kantonsbeitrag an die Sanierung des Güterweges Lindenhof – Hager – Wisli – Mättenberg in der Gemeinde Wyssachen (K-Nr. 38214); Ausgabenbewilligung; Verpflichtungskredit 2023 bis 2026 Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Einwohnergemeinde Wyssachen (Bauherrin) plant den Güterweg Lindenhof – Hager – Wisli – Mättenberg mit einer Länge von rund 5.6 Kilometern zu sanieren respektive auszubauen. Davon können rund 4.2 Kilometer finanziell unterstützt werden.

Der zu sanierende Hauptweg Lindenhof – Hager – Wisli zweigt in Wyssachen bei Lindenhof von der Dorfstrasse ab und führt über die südwestlich liegende Geländekammer "Hager – Ischlag" nach Wisli. In der Geländekammer sollen ebenfalls die Zufahrten Hägsbach und Frauchigeneuhus und die privaten Zufahrten Chnubelacher, Gräuberhus und Strumpfer saniert werden. Im Weiteren soll eine neue Erschliessung zum Landwirtschaftsbetrieb Mättenberg realisiert und die privaten Zufahrten Alperhus und Sagerloch saniert werden.

Das Bauprojekt sieht eine umfassende Gesamtsanierung der in der Geländekammer "Hager – Ischlag" liegenden Weganlagen vor. Dabei ist geplant, die bestehenden Belagswege durchgehend auf 3.0 Meter Breite auszubauen, was dem heutigen Standard für landwirtschaftliche Güterwege entspricht. Der bestehende Oberbau muss ersetzt und erneuert werden. Für die Zufahrt Mättenberg soll eine neue Erschliessung realisiert werden, da im Bereich der bestehenden Zufahrt keine Lösung gefunden wurde, um die Steigung entsprechend zu reduzieren.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Eidgenössische Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1), u.a. Art. 8 Abs. 2 Bst. b, Art. 25 ‒ Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG; BSG 910.1), Art. 30, Art. 36 und Art. 38 ‒ Verordnung vom 5. November 1997 über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; BSG 910.113), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 27, Art. 29, Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 35 Abs. 2 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 27 und Art. 36 ‒ Strategie Strukturverbesserungen 2030 der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom 19. Dezember 2022

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredites. Gestützt auf Art. 27 und Art. 30 Abs. 1 FHG handelt es sich um eine neue, einmalige Ausgabe.

4. Massgebende Kreditsumme

Gesamtkosten CHF 3'600'000 Beitragsberechtigte Kosten CHF 2'780'000 Kantonsbeitrag (27.6% von CHF 2'780'000) CHF 767'280

Preisstandklauseln: ‒ Bauarbeiten: Produktionskosten-Index (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV), Preisstand 2. Quartal 2023 ‒ Planer-Leistungen: Preisänderungen infolge Teuerung nach SIA 126 (KBOB Nominallohnindex Wirtschaftszweige 70 - 74), Preisstand 2. Quartal 2023 Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Im Entscheid des Bundes ist ebenfalls eine Preisstandklausel enthalten.

Voraussichtlicher, maximaler Bundesbeitrag (30.6%) gemäss Vorbescheid des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 17. September 2021 CHF 850'680 Voraussichtliche Restkosten zu Lasten Gemeinde und Grundeigentümer CHF 1'982'040

Der Kantonsbeitrag von 27.6% liegt innerhalb des Höchstansatzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der kantonalen SVV und entspricht der minimal notwendigen Gegenleistung (gemäss Strategie Strukturverbesserungen 2030) zum Grundbeitragssatz des Bundes (30.6% gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b SVV Bund). Bund und Kanton übernehmen zusammen 58.2% der beitragsberechtigten Projektkosten. Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung genehmigt, dass die entsprechende Mitfinanzierung des Bundes erfolgt.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre

Kreditart: Objektkredit Rechnungsjahre: 2023 - 2026 Betrag: CHF 767'280 Konto: 363200000 Beiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände Profitcenter: 4431002000 Strukturverbesserung und Produktion Produktgruppe: 4431000001 Landwirtschaft

Voraussichtliche Zahlungen: 2023 CHF 225'000 2024 CHF 335'000 2025 CHF 64'000 2026 CHF 143'280 Total CHF 767'280

Die Zahlungen sind im Budget 2023 und im Aufgaben- und Finanzplan 2024-2026 eingestellt. Die Bundesbeiträge fliessen als durchlaufende Beiträge via Kanton an die Empfängerin: Zahlungseingang über Konto 470000000, Zahlungsausgang über Konto 370200000.

6. Auflagen

Die Fachstelle Tiefbau der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion legt die projektspezifischen Auflagen fest und eröffnet diese mit dem Kreditbeschluss.

7. Begründung

Die Weganlagen liegen in der Hügelzone, der Bergzone I und der Bergzone II. Sie dienen der Erschliessung der Geländekammer "Hager – Ischlag" und der Zufahrt Mättenberg. Es werden acht ganzjährig bewohnte landwirtschaftliche Haupt- und Nebenerwerbsbetriebe erschlossen, die rund 132 Hektaren landwirtschaftliche Nutzfläche und 30 Hektaren Wald bewirtschaften sowie 334 Grossvieheinheiten halten. Zusammen weisen die Betriebe rund 14 Standardarbeitskräfte auf.

Der Ausbaustandard sowie der Zustand der Güterwege sind aus Sicht der heutigen landwirtschaftlichen Erfordernisse und der Verkehrssicherheit als ungenügend zu beurteilen. Eine Gesamtsanierung drängt sich aufgrund des zunehmend schlechter werdenden Zustands des Strassenkörpers auf.

Die Auflagen und Bedingungen der Amts- und Fachberichte gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV, BSG 913.111) sind in das Projekt eingeflossen. Das Bewilligungsverfahren für das vorliegende Projekt erfolgte gemäss kantonalem Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG; BSG 913.1). Gegen das öffentlich aufgelegene Projekt sind sechs Einsprachen eingegangen. Diese konnten durch die eingesetzte Schätzungskommission erledigt werden. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion hat das Vorhaben am 4. April 2023 genehmigt.

Die Unterstützung des Vorhabens entspricht der Strategie Strukturverbesserungen 2030 der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft, Art. 25 — read in the version of January 30, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2025, November 1, 2025, and January 1, 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 2 — read in the version of January 1, 2023; the act was consolidated again on December 1, 2023 and September 1, 2026.
  • Kantonales Landwirtschaftsgesetz, Art. 8 and Art. 25 — read in the version of December 1, 2021; the act was consolidated again on September 1, 2026.