Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.WEU.3151

Vernehmlassung des Bundes: 20.406 n Pa. Iv. Silberschmidt. Unternehmerinnen und Unternehmer, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein

Rubrum

Regierungsrat

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Frau Nationalrätin Céline Amaudruz Präsidentin der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N)

Per E-Mail an: laurence.devaud@seco.admin.ch

RRB Nr.: 1257/2023 22. November 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Parlamentarische Initiative NR Silberschmidt «Unternehmerinnen, welche Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlen, sollen auch gegen Arbeitslosigkeit versichert sein» (20.406) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Nationalräte

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit, zur Parlamentarischen Initiative von Nationalrat Silberschmidt Stellung nehmen zu können.

Der Grundgedanke der Parlamentarischen Initiative liegt darin, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung im Falle einer Arbeitslosigkeit — analog zu anderen Angestellten — Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) haben sollen und diesen Anspruch ohne zeitverzögernde Auflagen geltend machen können. Die im Mehrheitsantrag vorgeschlagenen Änderungen zu den Artikeln 8 bis 95 liegen in zwei Sub-Varianten «Mehrheit» und «Minderheit» vor.

Gemäss einem Minderheitsantrag der SGK-N, der die Artikel 2 («Beitragspflicht») und 31 («Anspruchsvoraussetzungen») betrifft, sollen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben, stattdessen aber von der Beitragspflicht befreit werden.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

In der aktuellen Gesetzeslage werden Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten keineswegs generell vom Anspruch auf ALE ausgeschlossen. Als Unselbständige sind sie in der ALV beitragspflichtig, haben jedoch erst Anspruch auf ALE, sobald sie die arbeitgeberähnliche Stellung definitiv aufgegeben haben und zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Zur Ermittlung der Anspruchsberechtigung sind klare Kriterien festgelegt, die bestimmen, unter welchen Bedingungen Personen mit einer arbeitgeberähnlichen Stellung anspruchsberechtigt sind und wann nicht. Diese eindeutigen Voraussetzungen sind in der «Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE), Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC)» des Staatssekretariats für

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Wirtschaft SECO im Kapitel «Arbeitgeberähnliche Stellung» (B12 bis B31) genau geregelt und dokumentiert. Die Intention dieser Rechtsprechung, die auch von Bundesgerichtsentscheiden gestützt wird, besteht darin, nicht nur gegen nachgewiesenen Missbrauch, sondern bereits gegen das inhärente Risiko eines solchen, welches mit der Gewährung von ALE an Personen in arbeitgeberähnlichen Positionen und deren Ehegatten verbunden ist, vorzugehen. Die in der Parlamentarischen Initiative vorgeschlagene Erweiterung würde die klaren und bewährten Richtlinien aufweichen und das Potential für Missbrauch erheblich erhöhen, was zu aufwendigen Rückforderungen führen könnte.

Es ist evident und wird im Erläuternden Bericht auch ausgebreitet (Kapitel 5.1 und 5.2), dass die vorgeschlagenen Änderungen des Mehrheitsantrags nicht nur Auswirkungen auf die Finanzen des Bundes (Ausgleichfonds der ALV), sondern auch auf die Arbeitslast und die personelle Situation der kantonalen Vollzugsorgane der ALV zeitigen wird. Beide Sub-Varianten («Mehrheit» und «Minderheit») des Mehrheitsantrags sowie der Minderheitsantrag werden aufgrund der komplexen, vielschichtigen und weit über den Arbeitsbereich der ALV hinausführenden Begutachtungs- und Kontrollarbeit, die teilweise erst im Nachhinein vollzogen werden kann und die bei einer im Art. 95 Abs. 1quater und 1quinquIes geforderten Aufbewahrungsfrist von drei respektive zehn Jahren eine langanhaltende Aktivhaltung der Geschäftsdossiers voraussetzt, zu einem unverhältnismässigen, zeitraubenden Mehraufwand bei der Prüfung der Anträge führen. Angesichts der kleinen Anzahl an Nutzniessenden — gemäss statistisch nicht erhärteter, unsicherer Schätzung im Erläuternden Bericht (p. 15) könnten 6,4 Prozent der Arbeitnehmenden in arbeitgeberähnlicher Stellung sein — stünde aber der volkswirtschaftliche Gesamtnutzen in keinem Verhältnis zum anstehenden Mehraufwand. Zudem erreicht die Gesetzesänderung keine erhebliche Besserstellung der Versicherten.

Letztlich steht grundsätzlich in Frage, ob — wie im Kapitel 5.3 des Erläuternden Berichts dargelegt — die ALV als Versicherungsdienstleister mögliche Entwicklungen der Wirtschaftswelt antizipieren, eine automatische Konjunkturstabilisierung unterstützen und Unternehmensrisiko mittragen soll.

Aufgrund dieser Überlegungen lehnen wir den Mehrheitsantrag in beiden Varianten sowie den Minderheitsantrag ab. Beide generieren enormen zusätzlichen Aufwand und werfen nur geringen Nutzen ab. Zudem sind die Anliegen des lnitianten in der bisherigen, mit Erfolg angewandten Praxis hinlänglich erfüllt.

Sollte die Vorlage dennoch weiterverfolgt werden, gibt der Kanton Bern dem Mehrheitsantrag («Mehrheit») den Vorzug. Dieser ist in der Praxis besser umsetzbar als der Mehrheitsantrag («Minderheit»). Für diesen Fall stellen wir zu einzelnen Bestimmungen folgende Anträge:

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2. Anträge

2.1 Antrag 1

Art. 3 Abs. a Bst. abis (Minderheit) «am Betrieb direkt oder indirekt mit höchstens 5 Prozent finanziell beteiligt sind» ist zu streichen.

Begründung Die Abklärung der direkten (sc. persönlichen finanziellen Beteiligung) und indirekten Beteiligung von Familienmitgliedern oder anderen Firmen, an welchen dieselbe Person wiederum beteiligt ist (Firmenkonglomerat), erscheint im Rahmen der Missbrauchsbekämpfung zwar sinnvoll, würde den Vollzugsstellen aber einen unverhältnismässigen Abklärungsaufwand bringen.

2.2 Antrag 2

Art. 8 Abs. 3 Bst. c (Mehrheit) «mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet haben» ist zu streichen.

Begründung Die Bestimmung ist mit den Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Taggeldleistungen der Arbeitslosenkasse (Beitragszeit von zwei Jahren) redundant und verursacht sowohl für die versicherte Person als auch für die Vollzugsorgane einen unnötigen und komplizierten Arbeitsaufwand.

2.3 Antrag 3

Infolge der Ergänzungsvorschläge zum Art. 8 in beiden Sub-Varianten «Mehrheit» und «Minderheit» beantragen wir, in Art. 30 Abs. 1 AVIG den Sanktionstatbestand «unvollständige oder fehlende Deklaration von finanziellen Leistungen aus dem Betrieb» zu ergänzen.

2.4 Antrag 4

Art. 18 Abs. 1ter (Mehrheit und Minderheit) «Der Anspruch von Personen nach Artikel 8 Absätze 3 und 4 beginnt nach einer Wartezeit von 20/120 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit» ist zu streichen.

Begründung Die zusätzliche Wartezeit von 20 Tagen (Mehrheit) ist zu kurz, um eine Vermittlungsbereitschaft zu belegen. Will man dieser Personengruppe den Zugang zu Versicherungsleistungen ebnen, macht es keinen Sinn, sie mit zusätzlichen Wartezeiten — schon gar nicht mit 120 Tagen (Minderheit) — zu belegen.

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2.5 Antrag 5

Art. 18d (Minderheit) «Gewinne aus finanziellen Beteiligungen am Betrieb» ist zu streichen.

Begründung Die vorgesehene Anrechnung von Gewinnen aus finanziellen Beteiligungen für den Zeitraum, in welchem am Betrieb Beteiligte, insbesondere die Aktionäre einer AG und die Gesellschafter einer GmbH, Arbeitslosenentschädigung bezogen haben, wäre grundsätzlich zu begrüssen. Im Vollzug ist diese Regelung aber nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand umsetzbar. Der Kontrollaufwand wäre sehr gross. Die Bestimmung der Höhe der Gewinne könnte über lange Zeit unklar sein, so dass entweder keine ALE ausbezahlt werden könnte oder nachträglich Rückforderungen gestellt werden müssten.

Bemerkung Sollte die Bestimmung dennoch eingeführt werden, ist nicht nachvollziehbar, warum sie im zweiten Abschnitt «Entschädigung» des AVIG in Zusammenhang mit den Artikeln zu den Wartezeiten, Kontrollperioden, Heimarbeitnehmern und Altersleistungen geregelt wird. Unseres Erachtens müsste sie unter Art. 24 AVIG bei der «Anrechnung von Zwischenverdienst» oder im Art. 8 zu den «Anspruchsvoraussetzungen» im Abs. 3 als Bst. b mit dem Wortlaut «keine finanziellen Leistungen aus dem Betrieb bezieht» eingefügt werden.

2.6 Antrag 6

In Art. 22 Abs. 2bis (Mehrheit und Minderheit) ist die Höhe des Taggelds auf die im Gesetz vorgesehenen 80 Prozent des versicherten Verdienstes festzulegen.

Begründung Weder die Reduktion der Taggeldhöhe auf 70 Prozent des versicherten Verdienstes (Mehrheit) noch diejenige auf 50 Prozent (Minderheit) ist nachvollziehbar. Will man den Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Leistungen aufgrund ihrer Beitragspflicht gewähren, sollen sie auch von den ordentlichen Versicherungsleistungen profitieren können.

2.7 Antrag 7

Sowohl Art. 95 Abs. 1quater (Mehrheit) als auch Art. 95 Abs. lquinquies ist vollumfänglich zu streichen.

Begründung Die Bestimmung führt aufgrund der geforderten Aufbewahrungsfrist von drei respektive zehn Jahren zu einer langanhaltenden Aktivhaltung der Geschäftsdossiers und zu einem unverhältnismässigen, zeitraubenden Mehraufwand bei der Prüfung der Anträge.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.11.20231 Version: 30 I Dok.-Nr.: 8916291 Geschäftsnummer: 2023.VVEU.3151 4/5

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion

  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

  • Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Staatskanzlei

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 10.11.20231 Version: 301 Dok.-Nr.: 8916291 Geschäftsnummer: 2023.WEU.3151 5/5

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 24 and Art. 30 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, May 1, 2025, September 27, 2025, and January 1, 2026.