Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.WEU.3660

Vernehmlassung des Bundes: 21.463 Pa. Iv. Fässler Daniel. Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern Teilrevision des Waldgesetzes. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Ständerat Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie

Per E-Mail an: wald@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 1370/2023 13. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: 21.463 Pa. Iv. Fässler Daniel. Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern; Teilrevision des Waldgesetzes Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Waldgesetzes soll die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Branche Richtpreise für den Rohholzmarkt publizieren kann. Die Notwendigkeit wird mit den bestehenden Eigentums- und Bewirtschaftungsverhältnissen im Schweizer Wald begründet.

Der Regierungsrat des Kantons Bern lehnt das Vorhaben aus folgenden Gründen ab:

— Gemäss erläuterndem Bericht des Bundes wurden in der Vergangenheit Richtpreise für den Schweizer Rundholzmarkt veröffentlicht. Die Wettbewerbskommission (WEKO) kritisierte diese Praxis 2019 wegen Verdachts auf unzulässige Preisabsprachen. In der Folge wurde auf die Veröffentlichung von Richtpreisen verzichtet. Seither werden gemäss Aussagen des Bundes regelmässig rückblickende Preiserhebungen publiziert. Damit besteht eine «zumutbare Selbsthilfemassnahme». Entsprechend hält auch die Begründung des Bundes in Ziffer 5.1 «Verfassungs- und Gesetzeskonformität» nicht stand, wonach Ausnahmen — hier also Preisempfehlungen für Rohholz — gerechtfertigt sind, «wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen».

— Die Herausgabe von Richtpreisen steht den in Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) genannten Preisabsprachen nahe. Entsprechend beurteilt der Regierungsrat den geplanten neuen Art. 41b des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0), der horizontale Preisabsprachen vorsieht, diesbezüglich als kritisch.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 04.12.2023 I Version: 3 Dok.-Nr.: 2783601 Geschäftsnummer: 2023.VVEU.3660 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

— Die Notwendigkeit der Änderung wird letztlich mit den mangelhaften Bewirtschaftungsstrukturen im Schweizer Wald begründet. Folglich ist aus Sicht des Regierungsrates der waldpolitische Fokus vermehrt auf politische Programme zu legen, welche die nötige Strukturentwicklung fördern und weniger auf Massnahmen zur Minderung der Nachteile der bestehenden Strukturen der Waldwirtschaft. Die vorgeschlagene Teilrevision des Waldgesetzes entspricht in diesem Sinne nicht der Waldpolitik des Bundes, welche auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit einer nachhaltigen Waldwirtschaft und die verlässliche Versorgung der Holzwirtschaft mit dem klimaneutralen, nachwachsenden Rohstoff Holz abzielt.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Finanzdirektion — Bau- und Verkehrsdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 04.12.2023 I Version: 231 Dok.-Nr.: 918689 I Geschäftsnummer: 2023.1.NEU.3660 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Forest, Art. 41b — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2025 and August 1, 2025.