Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2023.WEU.3678

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall»). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Per E-Mail als PDF- und Word-Dokument an: gever@blw.admin.ch

RRB Nr.: 1406/2023 20. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (Umsetzung der Motion 19.3445 Fraktion BD «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall») Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 29. September 2023 hat uns das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung zur Teilnahme am Vernehmlassungsverrahren zur Änderung des Landwirtschaftsgesetzes eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Einladung und nimmt zu diesem Geschäft wie folgt Stellung:

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat und der Grosse Rat des Kantons Bern haben sich mit der Annahme des Vorstosses 247-2021 «Soziale und wirtschaftliche Situation von Frauen in der Landwirtschaft im Kanton Bern» explizit für die Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Frauen in der Landwirtschaft ausgesprochen. Die angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten sowie von eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall ist dabei auch ein sehr wichtiges Thema. Entsprechende Regelungen in diese Richtung werden deshalb grundsätzlich begrüsst. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass neue Regelungen in der Sache einen effektiven Mehrwert bringen und vollzugstauglich sind.

Die Vorlage wirft allerdings verschiedene Fragen auf und ist aus unserer Sicht nicht geeignet, die Motion 19.3445 zielführend umzusetzen. Der erläuternde Bericht selbst vermittelt unseres Erachtens Zweifel an der aufgezeigten gesetzgeberischen Lösung und zeigt auch erhebliche Nachteile auf, die mit der Ergänzung von Artikel 89 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) verbunden wären.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.12.20231 Version: 21 Dok.-Nr.: 278791 I Geschäftsnummer: 2023.WEU.3678 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

2. Anträge

2.1 Antrag

Artikel 89 Absatz 4 (neu) LwG ist nicht geeignet, die Motion 19.3445 zielführend umzusetzen. Es ist folglich auf die vorgeschlagene Ergänzung des LwG zu verzichten.

Die Motion ist durch die Aufhebung der nicht mehr zeitgemässen, sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen in der Landwirtschaft umzusetzen (vgl. erläuternder Bericht, Ziff. 1.3.3).

2.2 Begründung

Die vorgesehene Umsetzung der Motion 19.3445 bezieht sich nur auf die einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen. Folglich ist nur ein kleiner Teil der Ehegattinnen und Ehegatten sowie der eingetragenen Partnerinnen und Partner von Landwirtinnen und Landwirten überhaupt von der neuen Regelung betroffen. Landwirtschaftliche Betriebe, welche keine einzelbetrieblichen Strukturverbesserungen beantragen, müssen die Voraussetzungen nicht erfüllen, obschon es sich um ein grundsätzliches Problem handelt. So wurde beispielsweise beim besseren Sozialversicherungsschutz der mitarbeitenden Partnerinnen und Partner an die Direktzahlungen angeknüpft (vgl. Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i E-LwG), wodurch ein wesentlich grösserer Teil der Landwirtschaftsbetriebe abgedeckt wird. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Wortlaut von Artikel 89 Absatz 4 LwG der Motion 19.3445 nicht adäquat Rechnung getragen.

Im erläuternden Bericht (Ziff. 1.3.3) wird auf verschiedene Schlechterstellungen resp. Sonderstellungen der mitarbeitenden Ehegattinnen und Ehegatten in der Landwirtschaft, sei dies durch geltende Normen oder die Verwaltungspraxis, hingewiesen. Es erscheint sowohl aus verwaltungsökonomischer als auch aus gesetzgeberischer Sicht zielführender, die im Sozialversicherungsrecht bestehenden Sonderregelungen in der Landwirtschaft anzupassen. Damit würden mitarbeitende Partnerinnen und Partner in der Landwirtschaft den mitarbeitenden Partnerinnen und Partnern in nichtlandwirtschaftlichen Familienbetrieben gleichgestellt, und es entstünden nicht weitere Ungleichheiten aufgrund neuer spezifischer Bestimmungen. Parallel dazu wäre eine verstärkte Sensibilisierung und Informationstätigkeit der Branche sehr zu begrüssen, insbesondere auch unter Einbezug der in dieser Angelegenheit bestehenden und massgebenden Bestimmungen im Zivilgesetzbuch.

3. Weiteres

Falls Artikel 89 Absatz 4 (neu) LwG entgegen unserem Antrag in der vorliegenden Form beschlossen würde, ist die Umsetzung auf Verordnungsstufe im Bereich der Strukturverbesserungen vorgesehen (Strukturverbesserungsverordnung, SR 913.1). Diese Ausführungsbestimmungen wären vollzugstauglich auszugestalten. Der Umsetzungs- und Kontrollaufwand für die betroffenen Betriebe und die Vollzugsorgane in den Kantonen müsste möglichst gering sein. Die im erläuternden Bericht beschriebene Selbstdeklaration erscheint grundsätzlich geeignet, den administrativen Aufwand klein zu halten. Die Überwachung der Einhaltung der neuen Bestimmungen würde allerdings zu einem deutlichen Mehraufwand bei den betroffenen Betrieben (periodische Einreichung von Unterlagen) und bei den Vollzugsstellen (Überprüfung der Angaben resp. Rückforderungen bei Falschdeklarationen) führen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 11.12.2023 I Version: 15 I Dok.-Nr.: 919267 I Geschäftsnummer: 2023.VVEL1.3678 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler

  • VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz

  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Staatskanzlei — Finanzdirektion

Beilage — M 247-2021 «Soziale und wirtschaftliche Situation von Frauen in der Landwirtschaft im Kanton Bern»

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 11.12.20231 Version: 151 Dok.-Nr.: 919267 1 Geschäftsnummer: 2023.WEU.3678 3/3

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Agriculture, Art. 89 — read in the version of July 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, and January 1, 2026.