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2023.WEU.3996

Kantonsbeitrag an die Eco Erguël Energie SA in Sonvilier für die Erstellung eines Wärmenetzes und einer Wärmezentrale in Sonvilier (Gesuch-Nr. 150965). Leistungszusicherung und Verpflichtungskredit 2023. Objektkredit

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 1427/2023 Datum RR-Sitzung: 20. Dezember 2023 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2023.WEU.3996 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Kantonsbeitrag an die Eco Erguël Energie SA in Sonvilier für die Erstellung eines Wärmenetzes und einer Wärmezentrale in Sonvilier (Gesuch-Nr. 150965); Leistungszusicherung und Verpflichtungskredit 2023; Objektkredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Die Eco Erguël Energie SA, Place du Collège 1 in 2615 Sonvilier plant ein Fernwärmenetz im Ort Sonvilier. Es ist in einer ersten Etappe eine Wärmeerzeugung (Holzschnitzel) mit einem Holzkessel (max. Leistung 2500 kW) vorgesehen. An die Gesamtkosten von rund CHF 7.02 Mio. sichert der Regierungsrat einen Beitrag von max. CHF 525'200.- zu.

Die Zusicherung erfolgt ohne Präjudiz für die zur Projektrealisierung erforderlichen Bewilligunggen.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1), Art. 58 ‒ Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111), Art. 45-50, 56, 57 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 7 ff ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 27, 30 Abs. 1, Art. 33 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 27

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Es handelt sich um neue, einmalige Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

4. Massgebende Kreditsumme

Anrechenbare Kosten CHF 7’017'000 Kantonsbeitrag, massgebende Kreditsumme CHF 525'200

Dem Kanton entstehen keine Folgekosten.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es ist ein Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 33 FHG. Voraussichtliche Auszahlung in den Jahren 2023 bis 2026 nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Sie sind im entsprechenden Budget respektive Finanzplan eingestellt.

Produktgruppe: 4438000001 Umwelt und Energie Produkt: 4438020000 Energie Konto: 363500000 Beiträge an private Unternehmungen

6. Begründung

Das Vorhaben entspricht den Zielen des Energiegesetzes, der vom Grossen Rat zur Kenntnis genommenen Energiestrategie 2006 und erfüllt die Bedingungen des kantonalen Förderprogramms.

Die Eco Erguël Energie SA plant den Wärmeverbund mit einer Holzschnitzelfeuerung. Damit sollen die Liegenschaften im Dorf von Sonvilier mit Wärme versorgt werden. Mit dem Projekt können alte Ölfeuerungen durch die klimafreundliche (CO2-neutrale) Holzenergie ersetzt werden. Mit dem geplanten Wärmenetz können pro Jahr ca. 426’000 Liter Heizöl resp. 1'100 t CO2 eingespart werden.

Die Berechnung der Förderbeiträge für vergleichbare kleinere Anlagen ist im Leitfaden des Förderprogramms ersichtlich. Angesichts der geringeren spezifischen Investition wird bei grossen Projekten, wie in diesem Fall, ein kleinerer Beitragssatz angewendet, der sich am harmonisierten Fördermodell (HFM) der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen orientiert. Das harmonisierte Fördermodell berücksichtigt insbesondere auch die Gefahr von Mitnahmeeffekten, der im Rahmen des Globalbeitragsmodells des Bundes mit geeigneten Anpassungen periodisch Rechnung getragen wird. Sobald der Bund im Beitragsmodell entsprechende Anpassungen vornimmt, fliessen diese in das HFM ein.

7. Bemessung

7.1 Wärmeleistungsbedarf

Anrechenbar ist die Wärmelieferung / der Wärmeverkauf mit vertraglicher Regelung an Dritte, deren Liegenschaften nicht auf demselben Grundstück (im Sinne von Art. 943 ZGB) stehen wie die Wärmezentrale selbst.

7.2 Beitragshöhe

Die massgebenden Eckdaten für die Beitragshöhe sind:

Wärmeerzeugung aus Holz für Raumwärme/Warmwasser Gesamtleistung der Wärmeerzeugung 2500 kW Gesamtwärmemenge 4530 MWh/Jahr Beitragssatz an die Wärmeerzeugung ca. CHF 75.94 pro MWh/a

Beitrag an die Wärmeerzeugung CHF 344’000.00

Wärmenetz zur Wärmelieferung aus Holz für Raumwärme / Warmwasser Angeschlossener Wärmebedarf 4530 MWh/Jahr Beitragssatz an das Wärmenetz CHF 40.-- pro MWh/a

Beitrag an das Wärmenetz CHF 181’200.00

Total Kantonsbeitrag gemäss Art. 58 KEnG max. CHF 525’200.00

Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Kredite auf Grund der effektiv verkauften Wärmemenge. Massgebend sind die unterschriebenen Wärmelieferverträge.

8. Bedingungen und Auflagen

Es gelten die Bedingungen des zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung gültigen Förderprogramms für erneuerbare Energie und Energieeffizienz. Gültigkeitsdauer: die Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von drei Jahren ab der Genehmigung durch den Regierungsrat. Sie kann auf begründeten Antrag des Gesuchstellers um jeweils ein Jahr, insgesamt jedoch maximal 5 Jahre durch das Amt für Umwelt und Energie (AUE) verlängert werden. Rückforderung von Leistungen: Zu Unrecht bezogene Leistungen werden zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgt auch, wenn ein Objekt innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden. Es wird ausdrücklich auf die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes zur Sicherung des Beitragszweckes hingewiesen (Art. 20 ff. StBG). CO2-Einsparung: Die Wirkung der CO2-Einsparung gebührt offiziell dem Kanton Bern. Die Wirkung kann nicht aufgeteilt oder anderen Organisationen abgetreten werden.

9. Eröffnung

Dieser Beschluss wird dem Gesuchsteller und Eigentümer durch das AUE über das Online-Portal des Förderprogramms eröffnet.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 943 — read in the version of September 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 7 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 20, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 48, Art. 49, Art. 50, Art. 56, and Art. 57 — read in the version of March 1, 2020; the act was consolidated again on February 1, 2025.
  • Kantonale Energieverordnung, Art. 58 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on January 1, 2026.