2023.WEU.5181
Vernehmlassung des Bundes: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 279/2024 20. März 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Vernehmlassung des Bundes: Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und Revision der Gebührenverordnung BLV Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme betreffend der Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Revision der Gebührenverordnung BLV. Die Totalrevision der Pflanzenschutzmittelverordnung und der Gebührenverordnung wird von ihm grundsätzlich begrüsst.
Der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln steht im Fokus vieler, auch emotional geführter Diskussionen. Der Bundesrat hat sich mit der Totalrevision diesem wichtigen Thema angenommen, das sowohl die Landwirtschaft wie auch die allgemeine Schweizer Bevölkerung in den letzten Jahren stark beschäftigt hat. Mit der Vorlage schafft der Bundesrat den notwendigen Spielraum, um auch zukünftig ausgewogene Lösungen, zwischen den Anforderungen an eine produktive Landwirtschaft und den Schutz der Menschen und der Umwelt, zu erarbeiten.
Die Revision dient hauptsächlich der Annährung des Zulassungsverfahrens und der Harmonisierung mit den europäischen Vorgaben für Pflanzenschutzmittel an jenes der Europäischen Union (EU) mit dem Ziel einer Vereinfachung. Dies begrüsst der Regierungsrat, da damit der administrative Aufwand für die Zulassung verringert werden kann und freie Ressourcen für andere Zulassungsaufgaben zur Verfügung stehen. Zudem können der schweizerischen Landwirtschaft neue Bekämpfungsmöglichkeiten gegen Schadorganismen schneller zur Verfügung gestellt werden, was Wettbewerbsverzerrungen zwischen der EU- und der Schweizer Landwirtschaft verringern sollte. Weiter werden Wirkstoffe, die in der EU zurückgezogen wurden, in der Schweiz ebenfalls verboten werden (automatischer Vollzug), womit auch der Schutz der
Schweizer Bevölkerung und der Umwelt gestärkt werden soll. Die vereinfachte Zulassung beinhaltet aber auch Ausnahmen, wenn z.B. für die Umweltbeurteilung in der Schweiz strengere
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 14.03.2024 1 Version: 3 I Dok.-Nr 2836601 Geschäftsnummer: 2023.VVEU.5181 1/3
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Bestimmungen als in der EU (Art. 45 Abs. 2) gelten. Diese Ausnahmeregelung ist nachvollziehbar.
Wir unterstützen die Absichten des Bundes mit dieser Totalrevision eine ausgewogene Lösung zwischen Nützen und Schützen zu erzielen. Die Ausführungen über die zu erwartenden Auswirkungen sind jedoch sehr knapp gehalten. Da dieses Thema so komplex ist und die Auswirkungen aus Kantonssicht nur bedingt einschätzbar sind, erwarten wir diesbezüglich eine vertiefte Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt und die Kantone. Der Spielraum den die Schweiz hat, soll zum Schutz der Umwelt genutzt werden, ohne die produktive Landwirtschaft wettbewerbstechnisch zu benachteiligen.
2. Pflanzenschutzmittelverordnung
Im Bereich der Vollzugsaufgaben der Kantone wurde eine Präzisierung eingeführt. Neu müssen die Kantone den Vollzug von Verwendungsverboten und -einschränkungen sicherstellen (Art. 153 Abs. 3). Diese Anpassung könnte insbesondere für die Kontrollen der vorschriftsgemässen Verwendung von Pflanzenschutz- und Grundstoffmitteln zu einer deutlichen Zunahme des Kontroll- und Vollzugsaufwandes bei den Kantonen führen. Aus unserer Sicht stimmt die Aussage zu Art. 153 Abs. 3 in den Erläuterungen somit nicht. Wenn die Kantone den Vollzug der Verwendungsverboten und -einschränkungen sowie die dazugehörenden Produktauflagen sicherstellen müssen, führt dies zu einem zusätzlichen Ressourcenbedarf resp. ist dies mit den heutigen personellen Ressourcen nicht möglich.
Aufgrund von Art. 154 können die Kantone die Finanzierung von Probenuntersuchungen den Inhaberinnen von Verkaufserlaubnissen sowie den kommerziellen Importeuren in Rechnung stellen. Da sich die erwähnte Zahlungspflicht auf jährlich eine Probenuntersuchung pro Pflanzenschutzmittel beschränkt, kann der zusätzliche Ressourcenbedarf für den Vollzug nicht gedeckt werden. Diese Bestimmung ändert somit nichts am zusätzlichen Ressourcenbedarf für den Vollzug.
Basierend auf der Vollzugserfahrung mit der bestehenden PSMV wünschen wir uns überdies verschiedene Klärungen zu in der Vergangenheit angetroffenen Unklarheiten der bisherigen Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV2010).
In den Erläuterungen zur vorliegenden Revision wird bei vielen Artikeln darauf verwiesen, dass die Bestimmungen der PSMV2010 unverändert übernommen wurden. Bei mehreren dieser Artikel beinhaltet der Verordnungstext dagegen relevante inhaltliche Änderungen. Die betroffenen Formulierungen dieser Artikel sind so anzupassen, dass keine materiellen Abweichungen zur PSMV2010 entstehen.
Der vorliegende Verordnungsentwurf regelt, wie die bisherige PSMV2010, insbesondere das Inverkehrbringen und den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln. Pflichten der Akteurinnen und Akteure, die zugelassene Mittel auf den Markt bringen, werden, anders als in vergleichbaren Rechtstexten (z. B. Düngerverordnung vom 01.11.2023), nicht formuliert. Hersteller, Importeure oder Bewilligungsinhaber sind nicht explizit verpflichtet, als Teil der Selbstkontrolle Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität und der Konformität mit der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln durchzuführen. Dieser zentrale Mangel ist mit der Totalrevision durch Einführung eines entsprechenden Grundsatzes zu beheben.
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3. Gebührenverordnung
Aus Verwaltungssicht begrüssen wir es, dass eine bessere Kostendeckung bei den Gebühren angestrebt wird.
Wir hoffen, dass eine bessere Kostendeckung es erlaubt, dass zukünftig die Gesuche zeitnah geprüft werden und der bestehende Gesuchüberhang abgebaut wird. Die Situation mit den angestauten Dossiers ist sowohl aus Perspektive Landwirtschaft als auch aus Perspektive Umwelt nicht befriedigend. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern sich schnell, daher begrüssen wir, dass Zulassungen nur befristet gültig sind und es periodisch zu einer Überprüfung kommt. Die Gebühren sollen dabei auch sicherstellen, dass für die Re-Registrationen genügend Personal für eine zeitnahe Bearbeitung gestellt werden kann.
4. Anträge
Unsere detaillierten Anträge finden Sie im Antwortformular.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Beilagen — Antwortformular
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