2024.BKD.2489
Vernehmlassung des Bundes - Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 661/2024 26. Juni 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Teilrevision der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Wir bedanken uns für die Möglichkeit, uns zu den vorgesehenen Änderungen in der Verordnung des WBF über den nachträglichen Erwerb des Fachhochschultitels zu äussern. Die geplante Teilrevision beabsichtigt eine weniger restriktive Regelung im Bereich nachträglicher Erwerb des Fachhochschultitels (NTE) insbesondere in der Pflege, um die Attraktivität für den Verbleib oder den Wiedereinstieg in den Beruf zu steigern und damit zur Linderung des Fachkräftemangels beizutragen.
Sie erwähnen als rechtliche Grundlage für den NTE das Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG). In diesem Zusammenhang bedauert der Kanton Bern, dass die gemäss diesem Gesetz für die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen im Hochschulbereich zuständige Schweizerische Hochschulkonferenz nicht in die Vorbereitung der vorliegenden Teilrevision einbezogen wurde und keine Diskussion dazu geführt werden konnte.
Die geltende, bewusst restriktiv ausgestaltete Regelung für den NTE war zum damaligen Zeitpunkt sowohl bildungspolitisch als auch bildungssystennisch opportun. Gemäss Ihrem Bericht habe sich die Ausgangslage insofern verändert, dass sich seit dem Erlass der Verordnung NTE das Angebot der Weiterbildungen entwickelt hat, welche Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome absolvieren können. Dies trifft zweifellos zu, doch wird unseres Erachtens durch die vorgeschlagene Teilrevision ein neuer Weg geschaffen, durch welchen Inhaberinnen und Inhaber altrechtlicher Diplome durch aktuelle Weiterbildungen ausserhalb einer Fachhochschule einen Fachhochschultitel erwerben können sollen. Wie Ihr Bericht festhält, ist heute im Arbeitsmarkt keine Benachteiligung für Absolvierende der HF-Bildungsgänge gegenüber Inhaberinnen und Inhabern älterer Pflegediplome zu beobachten, welche
über den NTE einen FH-Titel erlangen. Aus unserer Sicht könnte eine solche Benachteili-
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 20.06.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 289467 I Geschäftsnummer: 2024.BKD.2489 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
gung der heutigen HF-Ausbildungen aber entstehen, wenn für den beschränkten Personenkreis mit altrechtlichen Pflegediplomen nun ein erweiterter Weg zu einem FH-Titel geschaffen wird. Daher plädiert der Kanton Bern dafür, dass auf diese Erweiterung entweder verzichtet wird oder höchstens mit grösster Zurückhaltung erfolgt.
Uns ist es ein grosses Anliegen, dass die schweizerische Bildungssystematik, welche unser einzigartiges Bildungswesen auszeichnet, nicht verwässert wird. Eine Verwässerung ist vorliegend nicht beabsichtigt, doch es gilt, diesbezügliche ungewollte Effekte ebenfalls zu vermeiden. Das Ziel des NTE liegt bei der Überführung von altrechtlichen Diplomen zu Fachhochschultiteln, keinesfalls darf der Eindruck entstehen, dass ein vergleichbares Verfahren für nachträglichen Titelerwerb dereinst auch für neurechtliche Bildungsabschlüsse in Pflege ermöglicht werden könnte.
Aus den Ausführungen unter Punkt 4.1. des Berichts lässt sich schliessen, dass der Bund noch mit zwischen 6000 und 10000 Personen mit altrechtlichen Pflege-Diplomen rechnet, welche am nachträglichen Erwerb eines Fachhochschultitels interessiert sein könnten, ehe das entsprechende Reservoir erschöpft ist. Inwiefern eine Lockerung der aktuellen NTE-Bestimmungen aber zu einem Verbleib dieser Personen im Pflegeberuf und somit zur Entschärfung des Fachkräftemangels beitragen würde, wird sich kaum ermitteln lassen. Wesentlich dafür ist, dass die Anforderungen für Personen mit einem Abschluss in Pflege an einer Höheren Fachhochschule, die den Bachelorabschluss in Pflege an einer Fachhochschule erlangen möchten, klar geregelt sind und keine unnötigen Hürden beinhalten.
Wir bitten Sie, unsere Anliegen zu berücksichtigen und danken Ihnen bestens.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 20.06.2024 1 Version: 131 Dok.-Nr 15135591 Geschäftsnummer: 2024.BKD.2489 2/2