2024.BKD.2933
Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung; Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV). Stellungnahme des Kanton Bern
Kanton Bern Canton de Berne
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RRB Nr.: 930/2024 11. September 2024 Direktion: Bildungs- und Kulturdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung; Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und der Berufsbildungsverordnung (BBV) im Rahmen des Vernehnnlassungsverfahrens Stellung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung. Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit, sich zu den rechtlichen Anpassungen zu äussern.
Mit den vorliegenden Anpassungen der rechtlichen Grundlagen sollen die Attraktivität und Anerkennung der höheren Fachschulen (HF) und der höheren Berufsbildung insgesamt verbessert werden.
Der Regierungsrat stimmt den Anpassungen der rechtlichen Grundlagen grundsätzlich zu.
Unsere detaillierte Stellungnahme zur Vorlage lautet wie folgt:
Einführung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule»
Der Kanton Bern begrüsst, dass die höheren Fachschulen als Bildungsinstitutionen künftig von einem Rechtsschutz profitieren sollen. Es ist in der Tat unverständlich, dass bisher auch Bildungseinrichtungen ohne anerkannte HF-Bildungsgänge den Titel «Höhere Fachschule» verwenden konnten.
Allerdings besteht bei der Formulierung des neuen Art. 63a BBG (unzulässige Verwendung des Bezeichnungsrechts) ein gewisser Widerspruch. Dessen Absatz 2 erklärt nämlich Art. 6 und 7
des Verwaltungsstrafrechts (VStrR) als anwendbar. Absatz 3 regelt die Verfolgung für den Fall, dass eine Busse von höchstens 20000 Franken in Betracht fällt und verweist dabei ebenfalls
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 293086 I Geschäftsnummer: 2024.BKD.2933 1/3
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auf Art. 7 VStrR. Art. 7 VStrR regelt hingegen die Verfolgung für den Fall, dass eine Busse von höchstens CHF 5000 in Betracht kommt. Es ist folglich nicht eindeutig, ob die Grenze für die vereinfachte Regelung bei 5000 oder bei 20000 Franken liegen soll. Wir bitten Sie, diesen Widerspruch zu klären.
Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung
Der Kanton Bern begrüsst die Titelzusätze "Professional Bachelor" und „Professional Master" unter Beibehaltung der bewährten und geschützten landessprachlichen Abschlusstitel der höheren Berufsbildung. Die Zusätze können zur Sichtbarkeit und Stärkung der Höheren Berufsbildung als Ausbildung auf Tertiärstufe beitragen, ohne dadurch zu einer Verwässerung der Titel des Hochschulbereichs zu führen. Zudem sind damit auch keine finanziellen Folgekosten für die Kantone verbunden.
Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen
Damit sollen vergleichbare Voraussetzungen innerhalb des Tertiärbereichs geschaffen werden. Weiter wird auf den Bedarf international ausgerichteter Branchen sowie Branchen mit Englisch als Fach- und Praxissprache reagiert, um weiteres Fachkräftepotenzial auszuschöpfen.
Der Kanton Bern befürwortet diese Anpassung. Wichtig ist, dass eine Prüfung in einer Landessprache auch dann abgelegt werden kann, wenn nur eine einzige Person dies möchte. Die Landessprachen gehen dem Englischen vor.
Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen (Nachdiplomstudien NDS HF)
Die Gesetzesvorlage sieht vor, dass die NDS HF künftig kein Anerkennungsverfahren des Bundes mehr durchlaufen müssen und so flexibler gestaltet werden können. Damit sollen für die Weiterbildungsangebote der HF und die Weiterbildungsangebote der Hochschulen diesbezüglich dieselben Voraussetzungen geschaffen werden.
Der Kanton Bern lehnt diese Flexibilisierung für die Nachdiplonnstudien Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege (NDS AIN HF) ab und fordert den Bund auf, am Anerkennungsverfahren spezifisch dieser NDS HF festzuhalten. Die NDS AIN HF unterscheiden sich deutlich von den übrigen NDS HF, weil sie heute als einzige Nachdiplomstudien über einen Rahmenlehrplan verfügen und somit stark formalisiert sind. Diese Weiterbildungen sind für den Gesundheitsbereich versorgungsrelevant und unterstehen seit je einer erhöhten Qualitätskontrolle durch die Organisationen der Arbeitswelt und die Behörden. Dem Kanton Bern ist es wichtig, dass dieser speziellen Situation Rechnung getragen wird und an den NDS HF mit Rahmenlehrplan festgehalten wird.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.09.2024 I Version: 11 I Dok.-Nr.: 15333421 Geschäftsnummer: 2024.BK0.2933 2/3
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Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bildungs- und Kulturdirektion — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
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