Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.BVD.1182

Vernehmlassung Bund: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!»). Stellungnahme des Kantons

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern

Per E-Mail an: V-FA©astra.admin.ch

RRB Nr.: 402/2024 1. Mai 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Anpassung der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung zur Umsetzung der Standesinitiative 17.304 («Sichere Strassen jetzt!») Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren

Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur im Betreff genannten Verordnung.

Aufgrund der örtlichen Begrenzung von Anwendung und Kontrolle der vorgeschlagenen Regelungen wäre der Kanton Bern aktuell noch nicht von den geplanten Verordnungsänderungen betroffen. Der Bundesrat könnte jedoch gemäss Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 Artikel 45a Absatz 2 (SVG; SR 741.01) die Ausrüstungspflicht unter Anhörung der betroffenen Kantone auf weitere Strecken ausdehnen. Aufgrund der topografischen Lage des Kantons Bern ist deshalb nicht auszuschliessen, dass auch Strassen des Kantons Bern künftig von der Regelung betroffen sein könnten.

Für den Regierungsrat des Kantons Bern spricht aus Sicht der Verkehrssicherheit nichts gegen die beschriebenen Auflagen. Wie im beigelegten Fragebogen im Detail erläutert, sind jedoch im aktuellen Wortlaut nicht alle Ausnahmen nachvollziehbar. Bei einer allfälligen geografischen Ausdehnung auf Verordnungsstufe sind daher die Praxiserfahrungen in den gemäss Vorlage betroffenen Kantonen unbedingt zu berücksichtigen.

Ferner ist der Regierungsrat der Ansicht, dass eine Verpflichtung zur Ausrüstung mit Assistenzsystemen nicht innerhalb der Signalisationsverordnung und der Strassenverkehrskontrollverordnung erfolgen sollte. Eine Kontrolle der geplanten Ausrüstungsvorgaben vor Ort sind aufwändig und i.d.R. nur durch Spezialisten durchführbar. Dies kann die Kontrollaufgabe deutlich erschweren und einen Zusatzaufwand bedeuten. Assistenzsysteme sollten nach Ansicht des Berner Regierungsrats deshalb bei Neuimmatrikulationen vorgeschrieben und somit innerhalb der gesetzlichen Vorgaben über die Zulassung geregelt werden. Sollte an der aktuell geplanten Regelung

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.02.20241 Version: 21 Dok.-Nr.: 285466 1 Geschäftsnummer: 2024.BVD.1182 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

festgehalten werden, wäre vom Bund eine Entschädigung für den auf Seiten der Kantone entstehenden Mehraufwand vorzusehen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen inklusive seiner Ausführungen im beigelegten Fragebogen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

-N t Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — Fragebogen

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.02.20241 Version: 101 Dok.-Nr.: 3328568 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.1182 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 45a — read in the version of May 1, 2024; the act was consolidated again on March 1, 2025, April 1, 2025, and July 1, 2026.