2024.BVD.1553
Gemeinden Guttannen und Innertkirchen, Betrieb Frühwarnsystem Spreitgraben. Objektkredit für wiederkehrende Ausgaben in den Jahren 2025–2028 und Rahmenkredit 2025–2028 für punktuelle Massnahmen für das Geschiebemanagement
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 634/2024 Datum RR-Sitzung: 19. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.1553 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinden Guttannen und Innertkirchen, Betrieb Frühwarnsystem Spreitgraben; Objektkredit für wiederkehrende Ausgaben in den Jahren 2025-2028 und Rahmenkredit 2025-2028 für punktuelle Massnahmen für das Geschiebemanagement
Erwägungen
1. Gegenstand
Murgangereignisse im Spreitgraben gefährden seit 2009 die Kantonsstrasse zwischen Innertkirchen und Guttannen. Für die weitere Überwachung der Felsbewegungen, den Betrieb des Frühwarnsystems für die Kantonsstrasse und das Monitoring der Galeriedecke sowie für die Kommunikation sind für die Jahre 2025–2028 jährlich wiederkehrende Ausgaben in der Höhe von CHF 450 000 erforderlich. Davon trägt der Bund mindestens CHF 157 400. Die zu bewilligenden jährlichen Ausgaben des Kantons betragen CHF 292 600.
Zudem soll ein Rahmenkredit von CHF 1 700 00 für nicht im Voraus planbare Einzelinterventionen nach Ereignissen und für Massnahmen zur Weiterentwicklung des Geschiebemanagements bewilligt werden.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau (WBV; SR 721.100.1), Art. 2 ‒ Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG; SR 921.0), Art. 1, 19, 35 und 36 ‒ Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01), Art. 38-39 und 46 ff. ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 und 29a ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 38 ‒ Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1) Art. 20 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Verpflichtungskredit für Dauermassnahmen; wiederkehrende Ausgaben
Gesamtkosten pro Jahr 450 000 Bestehend aus: ‒ Gefahrengrundlagen (Begehungen, Dokumentation und Auswertung) CHF 66 000 ‒ Überwachung CHF 306 000 ‒ Kommunikation CHF 78 000 Total CHF 450 000 Abzüglich Bundesbeitrag von mindestens 35 % gemäss Art. 39 Abs. 3 WaV – CHF 157 400 Schutz vor Naturereignissen Wiederkehrende Ausgaben zulasten Kanton pro Jahr CHF 292 600
Der Bund leistet gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. c WaG Beiträge an die Gefahrengrundlagen, die Überwachung und die Kommunikation. Art. 39 Abs. 3 der Waldverordnung (WBV) sieht einen Mindestbeitrag von 35 % vor. In diesem Umfang können sie für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis und die Berechnung des zu bewilligenden Kredits in Abzug gebracht werden. Es gilt das Nettoprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 FHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a FHaV.
An die Gefahrengrundlagen hat das Bundesamt für Umwelt in der Programmvereinbarung betreffend die Programmziele im Bereich «Gravitative Naturgefahren WaG» 2025–2028 nicht nur den Mindestbeitrag, sondern einen Beitrag in der Höhe von 50 % in Aussicht gestellt. Da diese Programmvereinbarung noch nicht unterzeichnet ist, kann der Bundesbeitrag nur im Umfang von 35 % als rechtlich zugesichert betrachtet und in Abzug gebracht werden.
Gefahrengrundlagen, Überwachung und Kommunikation sind Daueraufgaben. Daher handelt es sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.
Die Ausgabenbewilligung ist befristet bis Ende 2028.
4. Rahmenkredit 2025–2028 für punktuelle Massnahmen für das Geschiebemanagement
Rahmenkreditsumme CHF 1 700 000
Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.
5. Massgebende Kreditsummen und Ausgabenkompetenz
Für wiederkehrende Ausgaben Nettoaufwand pro Jahr gemäss Art. 28 FHG CHF 292 600 Für den Rahmenkredit die Gesamtsumme gemäss Art. 27 FHG CHF 1 700 000
Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind vorliegend die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs.
Sowohl der Objektkredit für die wiederkehrenden Ausgaben wie auch der Rahmenkredit für die einmaligen Ausgaben sind in der abschliessenden Ausgabenkompetenz des Grossen Rates.
6. Produktgruppe / Kreditarten / Konten / Rechnungsjahre
Produktgruppe: Infrastrukturen
Verpflichtungskredite gemäss Art. 32 FHG, die im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion eingestellt sind und wie folgt abgelöst werden:
6.1 Ablösung der wiederkehrenden Ausgaben
Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit jährlichen Zahlungen über das Konto 313220000 abgelöst.
Die Beiträge von Bund werden über das Konto 463000000 vereinnahmt.
6.2 Verwendung und Ablösung des Rahmenkredits
Zuständig für die Mittelverwendung im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a FHG ist die Bau- und Verkehrsdirektion bzw. das Tiefbau und seine Organisationseinheiten im Rahmen ihrer Befugnisse gemäss Art. 7 und 8 DelDV BVD.
Der Rahmenkredit wird mit Ausführungsbeschlüssen abgelöst zulasten der Konten:
313220000 Planungs- und Projektierungsarbeiten Dritte 314200000 Gewässerunterhalt Aare
Die Beiträge von Bund und Gemeinde werden über die Konten 463000000 und 463200000 vereinnahmt.
7. Gültigkeitsdauer des Rahmenkredits
Die Mittel aus dem Rahmenkredit können grundsätzlich zwischen dem 1. Januar 2025 und dem 31. Dezember 2028 abgelöst werden.
Der Regierungsrat entscheidet über eine allfällige Verlängerung der Laufzeit des Rahmenkredits.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat