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2024.BVD.2418

Gemeinden Bätterkinden und Utzenstorf, Hochwasserschutz und Revitalisierung, Emme, Grundbach und Fabrikkanal; Kantonsbeitrag. Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0091)

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 667/2024 Datum RR-Sitzung: 26. Juni 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.2418 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gemeinden Bätterkinden und Utzenstorf, Hochwasserschutz und Revitalisierung, Emme, Grundbach und Fabrikkanal; Kantonsbeitrag, Verpflichtungskredit (SAP Nr. 540.0091)

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem zu bewilligenden Kredit sollen ein Kantonsbeitrag Wasserbau von CHF 1 172 125 und ein Beitrag von CHF 385 650 aus dem Renaturierungsfonds für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an der Emme, am Grundbach und am Fabrikkanal finanziert werden.

Der Projektperimeter liegt in den Gemeinden Utzenstorf und Bätterkinden und reicht über 2 km vom Landshutwehr bis zum Naturschutzgebiet «Aemmeschache-Urtenesumpf». Der Emme soll die eigendynamische Aufweitung ermöglicht werden. Damit kann der Hochwasserschutz bis zu einem 100-jährlichen Hochwasserereignis von 630 m 3/s sichergestellt werden.

Träger und Bauherr des Projekts ist der Schwellenverband Emme I. Sektion.

Zusätzlich fallen Kosten für wasserbauliche Arbeiten im Bereich der Bätterkindenbrücke an, die aus dem Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen (RRB 1268/2023) finanziert werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41), Art. 36a ‒ Renaturierungsdekret vom 14. September 1999 (RenD; BSG 752.413), Art. 1 ff.

3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

3.1 Übersicht Kosten zu Lasten Kanton

Kantonsbeitrag Wasserbau und Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds CHF 1 557 775 (Wasserbau Dritte) Kosten für Wasserbau an Kantonsstrasse (Bätterkindenbrücke), bewilligt CHF 1 000 000 durch die BVD aus dem Rahmenkredit 2024–2025 für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen

3.2 Kantonsbeiträge (Wasserbau Dritte) Kosten gemäss Projekt und Kostenvoranschlag vom 11. April 2024 CHF 5 880 000 ./. Wasserbau an Kantonsstrasse (Bätterkindenbrücke) – CHF 1 000 000 ./. nicht beitragsberechtigte Kosten (Wellstahlrohrdurchlässe, interner Auf- – CHF 41 500 wand Schwellenverband, Bewilligungen, Publikationen) ./. Erfüllen der Auflagen der kantonalen und eidgenössischen Amts- und – CHF 150 000 Fachstellen in den Jahren 2027–2036 Beitragsberechtigte Kosten CHF 4 688 500 Kantonsbeitrag Wasserbau 25 %, max. CHF 1 172 125 Kantonsbeitrag aus Renaturierungsfonds gemäss Ent- CHF 385 650 scheid RenF vom 3. April 2024 Total Kantonsbeiträge, max. CHF 1 557 775 CHF 1 557 775 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss CHF 1 557 775 Art. 32 ff. FHaV / Zu bewilligender Kredit

Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Da die Höhe der Ausgaben zu Lasten Kanton für den Kantonsbeitrag Wasserbau CHF 2 Mio. nicht übersteigt, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).

Die Ausgabenbefugnis für die Kosten von CHF 1 000 000 für die wasserbaulichen Arbeiten im Bereich der Kantonsstrasse (Bätterkindenbrücke) ist gemäss Art. 56 Strassengesetz (SG; BSG 732.11) und mit dem Rahmenkredit für den baulichen Unterhalt der Kantonsstrassen an die BVD delegiert. In analoger Anwendung von Art. 26 Abs. 2 FHG beschliesst der Regierungsrat daher nur über den Kredit für den Kantonsbeitrag Wasserbau und den Kantonsbeitrag aus dem Renaturierungs-fonds.

Nach Abschluss des Projekts muss die Schwellenkorporation im Gewässerunterhalt langfristige Auflagen der kantonalen und eidgenössischen Amts- und Fachstellen erfüllen. Daraus entstehen dem Schwellenverband in den Jahren 2027–2036 Kosten von rund CHF 150 000 bzw. rund CHF 15 000 pro Jahr. Diese Kosten sind nicht beitragsberechtigt bezüglich des vorliegenden Beitrags. Sie werden aber durch einen separaten Kantonsbeitrag an den Gewässerunterhalt mitfinanziert.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Preisbasis 1. Quartal 2024; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.

3.3 Bundesbeitrag, Restkosten Schwellenverband

Da es sich um ein Einzelprojekt handelt, sichert der Bund seinen Beitrag separat zu. Er wird voraussichtlich 57 % der beitragsberechtigten Kosten bzw. CHF 2 672 445 übernehmen. Der Bundesbeitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbeitrag von 35 %, 20 % für Überlänge mit grossen Nutzen für Natur und Landschaft und 2 % für Mehrleistungen (Partizipation).

Dem Schwellenverband verbleiben somit voraussichtlich Restkosten von CHF 499 700, die sich ergeben aus 18 % der beitragsberechtigten Kosten von CHF 4 688 500, den nicht beitragsberechtigten Kosten von CHF 41 500, abzüglich des Beitrags aus dem Renaturierungsfonds von CHF 385 650.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre

Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG.

Produktgruppen Infrastrukturen (BVD) Natur (WEU)

Programme und Programmziel Schutzbauten Wasser, PZ 5: Einzelprojekt Hochwasserschutz mit Revitalisierung

Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget 2024 enthalten und im Finanzplan 2025-2027 eingestellt sind:

Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag 4960 562000000 Tiefbauamt, Investitionsbeiträge an 2024 CHF 100 000 Gemeinden Wasserbau 2025 CHF 500 000 2026 CHF 300 000 2027 CHF 272 125 15512 363200000 Renaturierungsfonds 2024 CHF 300 000 2025 CHF 85 650 4960 501100000 Tiefbauamt, baulicher Unterhalt an 2024 CHF 100 000 Kantonsstrasse 2025 CHF 200 000 2026 CHF 400 000 2027 CHF 300 000 Total CHF 2 557 775

Es handelt sich um ein Einzelprojekt. Der Bundesbeitrag von voraussichtlich CHF 2 672 445 wird über das Konto 4960 670000000, Budgetrubrik Tiefbauamt, Investitionsbeiträge Bund Wasserbau vereinnahmt und über das Konto 4960 57200000 dem Schwellenverband Emme I. Sektion ausbezahlt.

5. Angaben zu den Investitionen

5.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 1 172 125 0 1 172 125 0

5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung

(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen)

In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 2028 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 1.172 0.100 0.500 0.300 0.272 0.0 In der GKIP 2024 eingestellt

Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung Bestandteil der Position «Beiträge an Hochwasserschutzprojekte der Gemeinden».

Die separat zu bewilligenden Ausgaben für den Brückenersatz sind im «Sammelvorhaben Substanzerhaltung Kantonsstrassen» eingeplant.

5.3 Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Investitionsbeiträge an Gemeinden Wasserbau 1 172 125 50 23 443

Die zu ersetzenden Bauteile sind abgeschrieben und verursachen keinen ausserordentlichen Abschreibungsaufwand.

5.4 Weitere Folgekosten

Der Kanton wird voraussichtlich mit 33 % an die im Gewässerunterhalt zusätzlich umsetzenden Auflagen der kantonalen und eidgenössischen Amts- und Fachstellen leisten. Das verursacht dem Kanton Folgekosten von insgesamt CHF 50 000 oder jährlich CHF 5 000. Sie gehen zu Lasten der Erfolgsrechnung und sind in der Finanzplanung eingestellt.

6. Begründung

Nach den grossen Hochwassern im Jahr 2005 wurde eine Schwachstellenanalyse an der Emme durchgeführt. Sie zeigt zwischen Burgdorf und der Grenze zum Kanton Solothurn sieben Stellen auf, wo bei einem Jahrhunderthochwasser mit einer Überflutung des äusseren Hochwasserschutzdamms gerechnet werden muss. Der Schwellenverband Emme I. Sektion hat im Jahr 2010 Hochwasserschutzkonzepte für die betroffenen 7 Abschnitte erarbeiten lassen. Hochwasserschutzmassnahmen wurden teilweise bereits umgesetzt. Bis ca. 2032 sollen alle sieben Schwachstellen mit baulichen Massnahmen behoben werden. Es handelt sich jeweils um separate Einzelprojekte, welche aufeinander abgestimmt werden. Der Gesamtbetrag der Massnahmen beläuft sich voraussichtlich auf insgesamt CHF 17 Mio.

Ein betroffener Abschnitt liegt in den Gemeinden Bätterkinden und Utzenstorf und reicht vom Landshutwehr bis zum Anfang des bereits realisierten Revitalisierungsprojekts «Aemmeschache-Urtenesumpf». Auf dem rund 2 km langen Abschnitt ist die Abflusskapazität der Emme durch die Bätterkindenbrücke eingeschränkt. Zudem bestehen ökologische Defizite, weil geeignete Lebensräume für bedrohte Tier- und Pflanzenarten fehlen. Das Abflussprofil der Emme soll wo möglich rund 30 m verbreitert und der heute kanalisierten Emme mehr Raum gegeben werden. Dafür werden die Uferbefestigungen entfernt. Die Emme wird sich dann eigendynamisch aufweiten bis sie die neu vorgesehenen Leitbauwerke erreicht. Im Bereich der Bätterkindenbrücke wird das rechtsufrige Vorland unter der Brücke geöffnet und die Brückenpfeiler und die Brückenunterseite werden geschützt. Mit der Aufweitung wird der Wasserlauf mäandrierend gestaltet und es werden Feuchtbiotope vorgesehen, um Lebensräume für Tiere und Pflanzen zu schaffen.

Das TBA verlangt, gestützt auf Vorgaben des BAFU, bei sämtlichen Wasserbauprojekten Abklärungen zum Klimawandel, um möglichst sicherzustellen, dass die Massnahmen auch inskünftig unter Beachtung der Auswirkungen des Klimawandels ausreichen. Vorliegend ist dies insofern geschehen, als dass der Überlastfall (es kommt mehr Wasser als projektiert) berücksichtigt wurde. Es wurden entsprechend zwei «Sollbruchstellen» (Bereich mit gezielter, gesicherter Überlastung der Emme ins Vorland) vorgesehen, welche bei Abflüssen von seltener als 100-jährlichen Ereignisse (inkl. Unsicherheiten bei der Hochwasserabschätzung durch Klimawandel) anspringen könnten. In solchen Fällen würde das Hochwasser durch das besiedelte Gebiet geleitet, wobei die Notfallplanung der beiden anstossenden Gemeinden (Bätterkinden und Utzenstorf) zur Anwendung käme. Die notwendigen Einsatzpläne der Notfallplanung werden regelmässig durch die Einsatzorganisationen geübt. Bei Wasserbauprojekten in dicht besiedeltem Gebiet ist dies ein standardmässiges Vorgehen.

Ohne die geplanten Massnahmen bliebet das Risiko von Verklausungen bei der Bätterkindenbrücke bestehen, sodass oberhalb der Brücke bei Hochwassern von mehr als 510 m 3/s, wie im Jahr 2005, mit Ausuferungen zu rechnen ist. Auch der kanalisierte Gewässerverlauf und die ökologischen Defizite blieben bestehen.

7. Beitragszusicherung

Der Regierungsrat bewilligt den Kredit und beauftragt die Bau- und Verkehrsdirektion, den Kantonsbeitrag Wasserbau an den Schwellenverband Emme I. Sektion mit Verfügung zuzusichern.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 2 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Staatsbeitragsgesetz, Art. 29 — read in the version of March 1, 2020; the act was consolidated again on February 1, 2025.
  • Bundesgesetz über den Wasserbau, Art. 37a — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2025.