2024.BVD.2798
Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 746/2024 14. August 2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Vielen Dank für die Möglichkeit der Stellungnahme.
Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst den vorliegenden Verordnungsentwurf über Massnahmen zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser. Der Entwurf basiert auf dem «Bewirtschaftungsmodell kommunaler ARA bei Kontingentierung (Strommangellage)», dass die Konferenz der Vorsteher dem Umweltschutzämter KVU, der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA und der Schweizerische Verband Kommunale Infrastruktur SVKI in Abstimmung mit dem BAFU und dem BWL erarbeitet haben.
Die Verordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um im Falle einer kritischen Stromkontingentierung die Gewässer möglichst umfassend zu schützen. Gleichzeitig können zentrale Abwasserreinigungsanlagen einen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten, indem sie in Abhängigkeit vom Kontingentierungssatz bestimmte Stromeinsparungsmassnahmen umsetzen. Das Verhältnis zwischen Stromeinsparung und Gewässerschutz empfinden wir im vorliegenden Entwurf als ausgewogen.
Die Massnahmen werden nur befristet während einer Kontingentierung eingesetzt. Die Kantone haben mit Artikel 2 Absatz 3 zudem die Möglichkeit, in kritischen Einzelfällen Ausnahmen vorzusehen. Dadurch erhalten sie ein Werkzeug, um irreversible und langfristige Auswirkungen auf die Gewässer zu vermeiden. Bei einem Kontingentierungssatz von 85 Prozent oder mehr sind solche Ausnahmen nicht notwendig, da durch die entsprechenden Massnahmen keine umweltrechtlichen Bestimmungen verletzt werden. Das Ziel ist, die Fortschritte im Gewässerschutz im Falle einer Stromkontingentierung möglichst nicht zu gefährden. Die Artikel 3 bis 5 ermöglichen es den Kantonen, schnell und
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 09.08.2024 I Version: 3 j Dok.-Nr.: 290653 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.2798 1/2
Kanton Bern Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über Massnahmen Canton de Berne zur Senkung des Bezugs von elektrischer Energie durch zentrale Abwasserreinigungsanlagen für kommunales Abwasser. Stellungnahme des Kantons Bern
harmonisiert zu handeln, um während einer Stromkontingentierung mit verhältnismässigen Auswirkungen auf die Umwelt handeln zu können.
Der Regierungsrat begrüsst daher den Verordnungsentwurf grundsätzlich. Er schlägt aber im beiliegenden Antwortformular zwei Präzisierungen im erläuternden Bericht zu Artikel 2 und Artikel 3 vor und dankt für deren Berücksichtigung.
Freundliche Grüsse Im Namen des Regierungsrates
vi Allemann CULLLA Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Antwortformular
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 07.08.2024 I Version: 81 Dok.-Nr.: 3427506 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.2798 2/2