2024.BVD.3496
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundeshaus Nord 3003 Bern
per E-Mail an: signalisationsverordnung@astra.admin.ch
RRB Nr.: 891/2024 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Direktor Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er befürwortet die vorgeschlagenen Änderungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Vorbehalte sowie der detaillierten Rückmeldungen in den Antwortformularen.
Erwägungen
1. Zur Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Neue Verordnung des UVEK über die besonderen Markierungen
Der Regierungsrat unterstützt grundsätzlich die vorgeschlagenen Änderungen der Signalisationsverordnung (SSV). Insbesondere unterstützt er die Schaffung einer Möglichkeit für Gemeinden, zweisprachige Signalisationen auf Autobahnen und Autostrassen zu beantragen. Dies ist auch dem Regierungsrat des zweisprachigen Kantons Bern ein wichtiges Anliegen.
Bei einigen Signalisationen besteht allerdings noch Präzisierungs- oder Anpassungsbedarf, wie der Regierungsrat in der Beilage (vgl. Antwortformular 1) im Detail ausführt. Beispielsweise weist der Regierungsrat darauf hin, dass in der Praxis seit geraumer Zeit auch auf Haupt- und Nebenstrassen ein Bedarf für «touristische Willkommenstafeln» besteht. Der Kanton Bern hat dies bereits in seiner Richtlinie Touristische Signalisation berücksichtigt. Dem Bedarf sollte der Bund mit der vorliegenden Teilrevision der SSV ebenfalls Rechnung tragen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.06.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 292619 I Geschäftsnummer: 2024.BVD.3496 1/3
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Vielerorts werden heute zudem auf Anfrage von Betroffenen Velo- und Fuss-/Wanderwege mit zusätzlichen Hinweisschildern zu gegenseitiger Rücksichtnahme ausgestattet. Dies betrifft neben der Koexistenz von beispielsweise Bikerinnen und Wanderern u.a. auch die Durchfahrt von Bauernhöfen oder Flächen mit Werksverkehr. Dazu entstehen derzeit in der Praxis viele verschiedene Varianten von Tafeln und Signalen. Es wäre in der Praxis hilfreich, hierzu einheitliche Vorgaben zu Form und möglichen Inhalten zu bieten.
Schliesslich schlägt der Regierungsrat die Anpassung des neuen Artikels 10 (Rote Einfärbung von Radstreifen an Gefahrenstellen) vor. Die Rotfärbung soll grundsätzlich an allen Stellen möglich sein, an denen es die zuständigen Behörden zur Verdeutlichung der Veloverkehrsführung als notwendig erachten, namentlich auch auf Radwegen und Velostrassen.
Der Regierungsrat bittet Sie, die detaillierten Rückmeldungen zu den einzelnen Signalen im Antwortformular 1 bei der weiteren Bearbeitung ebenfalls zu berücksichtigen.
2. Zur Änderung der Ordnungsbussenverordnung
Ferner begrüsst der Regierungsrat zwar die geplante Integration von verkehrsrelevanten Normierungen in die Verordnungsebene. Insbesondere bei Widerhandlungen oder Anweisungen sind gesetzliche Grundlagen eine wichtige Basis, um klare Verhältnisse zu schaffen. Allerdings lehnt er die Aufnahme einer weiteren Ordnungsbussenziffer für die Ahndung des Rechtsvorbeifahrens ab.
Mit der Änderung resp. Anpassung von Artikel 36 Verkehrsregelnverordnung (VRV) per 1. Januar 2021 wurde das faktische Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Dieses Rechtsvorbeifahren hat sich in der Zwischenzeit bei den Verkehrsteilnehmenden etabliert. Damit hat sich der Verkehrsfluss hinsichtlich Ausnutzung von langen Lücken auf den einzelnen Fahrstreifen (mehrheitlich auf dem Normalstreifen) mindestens subjektiv verbessert. Die Polizei toleriert das Rechtsvorbeifahren fast in allen Variationen, ausgenommen das klassische Rechtsüberholen durch Aus- und Wiedereinbiegen.
Die Schaffung der geplanten Ordnungsbussenziffer ist aus Sicht des Regierungsrats deshalb kontraproduktiv und würde bei den Polizeien wieder zu einer restriktiveren Kontrolle führen, was kaum im Sinn der Verkehrsdynamik sein dürfte.
Fahrstreifenwechsel mit Behinderung oder Gefährdung sind durch andere Bestimmungen gesetzlich geregelt und kommen für die Ahndung im Ordnungsbussenverfahren aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a des Ordnungsbussengesetzes (OBG) nicht in Frage. Hier muss in jedem Fall das ordentliche Verfahren angewendet werden.
3. Zur Verordnung des ASTRA über den Kurs über Verkehrskunde (VKUV)
Die vorgeschlagenen Änderungen bei der Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung erachtet der Regierungsrat als nicht praxistauglich. Vielmehr erachtet er eine neue Herangehensweise für die Umsetzung im Antragsprozess des Lernfahrausweises als angezeigt.
Aktuell ist die Verschiebung des Kurses über Verkehrskunde (VKU) vor die Basistheorieprüfung (TP) unter anderem aufgrund technischer Rahmenbedingungen nicht umsetzbar. Die Integration der Teilnehmenden in den VKU/PGS-Kurs durch die SARI-Applikation ist nicht mit den neuen Regelungen kompatibel. Denn Personen, die den Kurs vor Erreichung des Mindestalters absolvieren, haben noch keinen sogenannten FABER-PIN von der Zulassungsbehörde erhalten. In diesem Fall ist eine Anmeldung in der
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sogenannten FABER-PIN von der Zulassungsbehörde erhalten. In diesem Fall ist eine Anmeldung in der SARI-Applikation heute technisch gar nicht möglich. Der Regierungsrat beantragt deshalb, für diese Phase die AHV-Nummer einzusetzen und schlägt im Antwortformular 2 eine alternative Lösung vor.
4. Zur Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Den Änderungen der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) stimmt der Regierungsrat grundsätzlich zu. Er beantragt allerdings eine zusätzliche Anpassung von Artikel 11 dahingehend, dass künftig eine durchgehend digitale Datenerfassung und -bewirtschaftung ermöglicht wird. Dies ist unter anderem eine wichtige Grundlage, um hinsichtlich der Einführung der elD erste Erfahrungen sammeln zu können.
5. Weiteres
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Berücksichtigung seiner Rückmeldungen im vorliegenden Schreiben sowie der detaillierten Ausführungen in den beigelegten Antwortformularen.
Freundliche Grüsse Im Namen des Regierungsrates
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vi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Antwortformular — Antwortformular 2
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