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2024.BVD.7297

Thun, Bernstrasse 1, Berufsbildungszentrum IDM, Brückenangebote für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Verpflichtungskredit für die Anmiete und den Mieterausbau

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 191/2025 Datum RR-Sitzung: 26. Februar 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.7297 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Thun, Bernstrasse 1, Berufsbildungszentrum IDM, Brückenangebote für unbegleitete minderjährige Asylsuchende. Verpflichtungskredit für die Anmiete und den Mieterausbau

Erwägungen

1. Gegenstand

Das Berufsbildungszentrum Industrie, Dienstleistung und Modegestaltung (IDM) in Thun verzeichnet aufgrund der anhaltend angespannten Flüchtlingssituation eine signifikante Zunahme an Schülerinnen und Schülern im Bereich der Berufsvorbereitenden Schuljahre (BPI). Die bestehenden Räume des Berufsbildungszentrum IDM in Thun, Spiez und Interlaken sind vollständig ausgelastet. Es sollen deshalb für das IDM Räumlichkeiten in der ehemaligen Migros Klubschule an der Bernstrasse 1A in Thun angemietet werden.

Der beantragte Kredit betrifft wiederkehrende Ausgaben von jährlich CHF 210 093 für die Anmiete (Mietzins inkl. Nebenkosten) und einmalige Ausgaben für den Mieterausbau von CHF 162 720 (zulasten BVD) sowie für Betriebseinrichtungen von CHF 538 000 (zulasten BKD). Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben wird entsprechend der fixen Laufzeit des Mietvertrages für 5 Jahre beantragt, vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030.

2. Rechtsgrundlagen

Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11), Art. 9, 38 und 51 Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111), Art. 13 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 Bst. b Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.

3. Ausgabenart, rechtliche Qualifikation der Ausgabe und massgebende Kreditsumme

3.1 Wiederkehrende Ausgaben für Mietzins und Nebenkosten

Preisstand: Der Nettomietzins beträgt CHF 163 840 pro Jahr. Anpassung an den Landindex der Konsumentenpreise (LIK, Stand März 2024 107.1 Punkte [Basis 2020 =100 Punkte]): kann jährlich höchstens einmal dem letztbekannten Stand des LIK angepasst werden.

Mietkosten pro Jahr CHF 210 093 bestehend aus Nettomietzins CHF 163 840 Nebenkosten CHF 30 510 Mehrwertsteuer 8.1% CHF 15 743 Massgebende Kreditsumme gemäss Art. 28 Abs. 2 FHG CHF 210 093 Zu bewilligende wiederkehrende Ausgaben CHF 210 093

Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben im Sinne von Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Mit dem vorliegenden Kreditbeschluss werden zusätzlich zu den teuerungsbedingten Mehrkosten gemäss Art. 29 FHaV auch die mietrechtlich zulässigen und einseitigen Anpassungen der Mietzinse und Nebenkosten durch den Vermieter während laufender Ausgabenbewilligung mitbewilligt. Der Kanton akzeptiert mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die heute allgemein üblichen Anpassungsklauseln.

3.2 Einmalige Ausgaben für Mieterausbau und Ausstattung

Preisstand 1. Oktober 2024, Hochbaupreisindex Espace Mittelland: 142.9 Punkte (Basis Oktober 1998 = 100 Punkte)

Gesamtkosten CHF 700 720 bestehend aus – Mieterausbau CHF 145 720 – Rückstellungen CHF 17 000 – Betriebseinrichtungen (zulasten BKD) CHF 538 000 Kreditsumme für das Bauvorhaben gemäss Art. 34 FHaV CHF 700 720 Zu bewilligende einmalige Ausgaben CHF 700 720

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

In der Kreditsumme für den Mieterausbau sind, gemäss Richtlinie für Umbauprojekte, Reserven in der Höhe von insgesamt rund 13 % enthalten.

Die Mieterausbauten sind rückbaupflichtig. In den Gesamtkosten sind daher Rückstellungen in der Höhe von CHF 17 000 enthalten.

3.3 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Ausgaben

wiederkehrende Ausgaben CHF 210 093 einmalige Ausgaben CHF 700 720

Gemäss Art. 26 Abs. 3 FHaV sind die wiederkehrenden Ausgaben massgebend für die Bestimmung des ausgabenkompetenten Organs. Somit ist vorliegend der Grosse Rat zuständig.

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion aufgrund der Kurzfristigkeit nicht enthalten ist. Die Finanzmittel werden im Planungsprozess Budget 2026 AFP 2027-2029 berücksichtigt. Der Verpflichtungskredit wird wie folgt abgelöst:

4.1 Mietzins und Nebenkosten

Produktgruppe: Immobilienmanagement

Die wiederkehrenden Ausgaben werden mit monatlichen Zahlungen ab dem 1. August 2025 über das Konto 316000000 Miete und Pacht und 312000000 Versorgung/Entsorgung Liegenschaften geleistet.

4.2 Mieterausbau (zu Lasten BVD)

Produktgruppe: Immobilienmanagement:

Konto Bezeichnung Jahr 504700000 Einbauten in gemieteten Liegenschaften 2025 CHF 162 720 Total CHF 162 720

4.3 Ausstattung und Umzug (zu Lasten BKD)

Produktgruppe: Bildungs- und Kulturdirektion BKD

Konto Bezeichnung Jahr 311000000 Büromöbel + Geräte 2025 CHF 152 000 311100000 Maschinen / Geräte / Fahrzeuge 2025 CHF 140 000 311300000 Hardware 2025 CHF 146 000 313000000 übrige Dienstleistungen Dritter 2025 CHF 100 000 Total CHF 538 000

Die ergänzenden Angaben zu den Investitionen befinden sich unter Ziffer 4.5 des Vortrags.

5. Befristung

Die Ausgabenbewilligung für die wiederkehrenden Ausgaben (Mietzins und Nebenkosten) wird auf eine Dauer von fünf Jahren, vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030, befristet.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler Grosser Rat

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 13 — read in the version of January 1, 2020; the act was consolidated again on January 1, 2026 and September 1, 2026.
  • Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 9, Art. 38, and Art. 51 — read in the version of August 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025.