2024.BVD.7583
Synthese der Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte 2025, Freigabe der Agglomerationsprogramme der 5. Generation und Ermächtigung zur Unterzeichnung der Leistungsvereinbarungen
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 653/2025 Datum RR-Sitzung: 18. Juni 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2024.BVD.7583 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Synthese der Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte 2025, Freigabe der Agglomerationsprogramme der 5. Generation und Ermächtigung zur Unterzeichnung der Leistungsvereinbarungen
Erwägungen
1. Gegenstand
Die Regionalkonferenzen und Planungsregionen haben die Regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte 2025 (RGSK 2025) aktualisiert und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung im Sommer 2025 zur kantonalen Genehmigung eingereicht. Bei den RGSK handelt es sich um die zentralen Instrumente zur Abstimmung von Verkehr und Siedlung im Kanton Bern. Integriert in die RGSK 2025 wurde in den sechs Berner Agglomerationen Bern, Biel/Lyss, Burgdorf, Interlaken, Langenthal und Thun jeweils ein Agglomerationsprogramm der 5. Generation (AP5) erarbeitet. Mit den Agglomerationsprogrammen partizipiert der Kanton Bern seit Jahren sehr erfolgreich am Programm Agglomerationsverkehr des Bundes und generiert substanzielle Bundesbeiträge an die Umsetzung der Verkehrsmassnahmen von Kanton und Gemeinden. Dazu muss im Agglomerationsprogramm die Wirksamkeit der geplanten Verkehrs- und Siedlungsmassnahmen anhand vorgegebener Kriterien nachgewiesen werden. Mit den sechs Berner AP5 werden beim Bund 306 Einzel- und Pauschalmassnahmen im Bereich Verkehr mit einem Investitionsvolumen von CHF 1.130 Mrd. zur Prüfung eingereicht. Davon entfallen 186 Massnahmen oder CHF 717.3 Mio. auf den sogenannten A-Horizont, deren Umsetzung zwischen 2028 und 2032 erfolgen muss und für die der Bund im Jahr 2027 einen Verpflichtungskredit beschliessen wird.
Mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss werden einerseits die sechs Berner AP5 und die kantonale Synthese zu den AP5 sowie die Umsetzungstabelle der Agglomeration Grenchen AP 4. Generation vom Regierungsrat zuhanden des Bundes freigegeben. Andererseits nimmt der Kanton die gemäss Art. 98a Absatz 4 BauG geforderte Abstimmung der RGSK mit den kantonalen Planungen vor. Es handelt sich im Bereich der Siedlung namentlich um prioritäre Entwicklungsgebiete Wohnen und Arbeiten. Im Bereich Verkehr handelt es sich insbesondere um kantonal bedeutsame Massnahmen in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Strasse sowie Fuss- und Veloverkehr. Die Kosten für die in den AP enthaltenen Kantonsmassnahmen und die Kantonsbeiträge an kommunale Massnahm en sowie die substanziellen Bundesbeiträge sind mit der Finanzplanung des Kantons abgestimmt.
Damit der Bund die Mittel aus dem Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrsfonds freigibt, braucht es eine positive Beurteilung der Agglomerationsprogramme der 5. Generation durch den Bund sowie den entsprechenden Bundesbeschluss über die Verpflichtungskredite ab 2028 für die Beiträge an Massnahmen im Rahmen des Programms Agglomerationsverkehr. Damit dann für Verkehrsinfrastrukturprojekte in den Agglomerationen Bern, Biel/Lyss, Burgdorf, Interlaken, Langenthal und Thun Bundesbeiträge ausbezahlt werden können, ist für jedes Agglomerationsprogramm der 5. Generation eine Leistungsvereinbarung mit dem Bund abzuschliessen (gemäss Artikel 24 der Verordnung
vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel und BauG Art. 101 des Kantons Bern).
Mit dem beantragten Beschluss werden die federführenden Direktionen für Bau und Verkehr sowie für Inneres und Justiz ermächtigt, im Namen des Kantons Bern die Leistungsvereinbarungen mit dem Bund zu unterzeichnen und den Kanton bei allfälligen späteren Vereinbarungsanpassungen zu vertreten.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG; SR 725.13) ‒ Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG; SR 725.116.2) ‒ Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV; SR 725.116.21) ‒ Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr vom 20. Dezember 2019 (PAVV; SR 725.116.214) ‒ Richtlinien Programm Agglomerationsverkehr (RPAV) des ARE vom 1. Februar 2023 ‒ Gesetz vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr (ÖVG; BSG 762.4), Art. 1 und 2 ‒ Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0), Art. 53 ff., 97 ff. (insbesondere 98a), 101 und ‒ Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), Art. 3, 14, 24, 62 und 64 ‒ Richtlinie des Kantons Bern zur Umsetzung von Gemeindemassnahmen im Rahmen der Agglomerationsprogramme (Art. 62 SG) vom 1. April 2021
3. Beschluss
‒ Der Regierungsrat gibt die sechs Agglomerationsprogramme der 5. Generation Bern, Biel/Lyss, Burgdorf, Interlaken, Langenthal und Thun (namentlich Hauptteil, Massnahmenteil und Umsetzungstabellen) sowie die Umsetzungstabelle der Agglomeration Grenchen für die Einreichung beim Bund frei.
Damit werden die Anforderungen des Bundes gemäss Artikel 8 PAVV erfüllt.
‒ Der Regierungsrat beschliesst die kantonale Synthese der Agglomerationsprogramme der 5. Generation. Die Bau- und Verkehrsdirektion stellt gemeinsam mit der Direktion für Inneres und Justiz diese Dokumente zusammen mit den im obenstehenden Spiegelpunkt erwähnten Dokumenten dem Bund zu.
‒ Die Bau- und Verkehrsdirektion wird beauftragt, die beschlossenen Prioritäten der kantonalen Projekte – unter Vorbehalt der verfügbaren finanziellen Mittel und der kantonalen Finanzplanung und ohne Vorwegnahme des Beschlusses der finanzkompetenten Organe – in den kantonalen Planungs- und Finanzierungsinstrumenten (Sachplan Velowegnetz, Strassennetzplan, Investitionsrahmenkredit Strasse, Rahmenkredit baulicher Unterhalt Kantonsstrassen, 5. Rahmenkredit kantonale Beiträge an kommunale Massnahmen der Agglomerationsprogramme, Angebotsbeschluss und Investitionsrahmenkredit öffentlicher Verkehr) zu berücksichtigen und für die Abstimmung mit der Aufgaben- und Finanzplanung zu sorgen.
‒ Die Direktion für Inneres und Justiz wird beauftragt, die für den kantonalen Richtplan relevanten raumplanerischen Massnahmen und die abstimmungsbedürftigen Infrastrukturmassnahmen beim nächsten Richtplancontrolling in den kantonalen Richtplan aufzunehmen.
‒ Der Regierungsrat ermächtigt die vorstehenden Personen der Bau- und Verkehrsdirektion sowie der Direktion für Inneres und Justiz, die Leistungsvereinbarungen für den Kanton Bern zu unterzeichnen und den Kanton bei allfälligen ausserordentlichen Vereinbarungsanpassungen zu vertreten.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Direktion für Inneres und Justiz
Beilage ‒ Bericht Berner Agglomerationsprogramme der 5. Generation – kantonale Synthese